{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103361,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103361,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3361","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Risiken, Auswirkungen und Massnahmen betreffend Euro-Krise","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit den massiven Finanzproblemen verschiedener EU-L\u00e4nder und dem dadurch entstandenen Abwertungsdruck auf die Gemeinschaftsw\u00e4hrung wird der Bundesrat gebeten, bevor weitere Massnahmen ergriffen werden, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit kann und darf die SNB bei ihren St\u00fctzungsk\u00e4ufen von Euro gegen Schweizerfranken gehen (Verh\u00e4ltnis Euro-Best\u00e4nde zu Bilanzsumme)?</p><p>2. Unter welchen Umst\u00e4nden w\u00fcrden aus diesen Gesch\u00e4ften der SNB direkte finanzielle Auswirkungen f\u00fcr den Bundeshaushalt und die Kantonshaushalte entstehen (Einnahmeneinbr\u00fcche oder Pflicht zur Nachfinanzierung von Eigenkapital), und wer m\u00fcsste allf\u00e4llige Nachfinanzierungen der SNB tragen?</p><p>3. Wenn die Gelder der SNB beim IWF teilweise oder gar nicht zur\u00fcckbezahlt w\u00fcrden, k\u00e4me eine Bundesgarantie zum Zuge. Wie will er diese Zusatzkosten (infolge Bundesgarantie) unter dem Regime der Schuldenbremse bew\u00e4ltigen?</p><p>4. Ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Unabh\u00e4ngigkeit der SNB nach seiner Ansicht noch gew\u00e4hrleistet, oder ist sie bereits zu stark in die Koordination der europ\u00e4ischen Geldpolitik involviert?</p><p>5. Wie sch\u00e4tzt er das Risiko ein, dass die vom IWF geplanten Massnahmen zur Rettung Griechenlands und evtl. anderer L\u00e4nder dessen finanzielle Mittel \u00fcbersteigen und weitere Nachfinanzierungen (z. B. via neue Kreditvereinbarungen) notwendig machen?</p><p>6. In welchem Ausmass k\u00f6nnte die Schweiz in solche Nachfinanzierungen eingebunden werden oder gar vertraglich gezwungen sein?</p><p>7. Wie wird er diese m\u00f6glichen Zusatzausgaben unter Ber\u00fccksichtigung der Schuldenbremse in den Bundesfinanzen einplanen und kompensieren?</p><p>8. Welche finanziellen Konsequenzen k\u00f6nnen sich f\u00fcr die Schweiz ergeben, wenn sich die USA wie angek\u00fcndigt nicht an den Rettungsmassnahmen (Krediten) beteiligen?</p><p>9. Sind Euro-Staatsanleihen in Bankbilanzen aus seiner Sicht nach wie vor als erstklassige Anlagen mit geringer Eigenkapitalunterlegung zu betrachten, oder wird die Finma in Zukunft differenziertere Eigenmittelunterlegungss\u00e4tze daf\u00fcr festlegen?</p><p>10. Wie gross sind die Wertverluste, welche die Schweizer Pensionskassen und Versicherungen mit PIIGS-Anleihen hinnehmen mussten?</p><p>11. Trifft es zu, dass er einen neuen Koh\u00e4sionsbeitrag an die EU in einer H\u00f6he von rund 1,6 Milliarden Franken plant, und wenn ja, wof\u00fcr?</p><p>12. Auf welcher gesetzlichen Grundlage d\u00fcrfte ein allf\u00e4lliger weiterer Koh\u00e4sionsbeitrag gew\u00e4hrt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. W\u00e4hrend gut eines Jahres hat die SNB am Devisenmarkt interveniert, um der mit einer \u00fcberm\u00e4ssigen Aufwertung verbundenen Deflationsgefahr entgegenzuwirken. Die Devisenreserven haben sich seit Ausbruch der Finanzkrise beinahe verf\u00fcnffacht; sie betragen Ende Juni 233 Milliarden Franken.</p><p>Die R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven (Ende 2009: 44,3 Milliarden Franken) bilden den zentralen Teil des Eigenkapitals der Nationalbank. Zum Eigenkapital geh\u00f6rt auch die Aussch\u00fcttungsreserve (Ende 2009: 19 Milliarden Franken). Die Nationalbank hat dem gestiegenen Risikoexposure in ihrer Bilanz Rechnung getragen, indem sie im Dezember 2009 beschlossen hat, das Eigenkapital zu st\u00e4rken. Sie wird die Zuweisung an die R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2009-2013 verdoppeln. Dadurch ist die Nationalbank weiterhin in der Lage, grosse Verluste absorbieren zu k\u00f6nnen.</p><p>2. Allf\u00e4llige Verluste auf den Devisenanlagen mindern den aussch\u00fcttbaren Jahresgewinn. Ein negativer aussch\u00fcttbarer Jahresgewinn f\u00fchrt dazu, dass sowohl dieser Verlust wie auch die Aussch\u00fcttung an Bund und Kantone (gegenw\u00e4rtig 2,5 Milliarden Franken) durch die Aussch\u00fcttungsreserve gedeckt werden m\u00fcssen. Sind die Verluste nachhaltig so gross, dass die negative Aussch\u00fcttungsreserve die R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven und das Aktienkapital \u00fcbersteigt, w\u00fcrde daraus eine \u00dcberschuldung bzw. ein Bilanzverlust resultieren. Das Nationalbankgesetz enth\u00e4lt keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer \u00dcberschuldung. Der Gl\u00e4ubigerschutz w\u00e4re in einem solchen Fall jedoch gew\u00e4hrleistet. Die Nationalbank kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer \u00dcberschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank kurzfristig auch mit einer \u00dcberschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, m\u00fcsste die SNB Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital wieder aufzubauen. Dies kann durch das Zur\u00fcckbehalten der Gewinne oder allenfalls durch die Einzahlung von neuem Eigenkapital geschehen. F\u00fcr den Bund besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachfinanzierung von Eigenkapital.</p><p>3. Gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1) erbringt die Schweizerische Nationalbank die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen W\u00e4hrungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Diese Beitr\u00e4ge sind nicht vom Bund garantiert.</p><p>4. Die Interventionen am Devisenmarkt k\u00f6nnen nicht als Einschr\u00e4nkung der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB interpretiert werden. Die Devisenmarktinterventionen erfolgten aufgrund einer geldpolitischen Notwendigkeit und waren nicht mit anderen Notenbanken koordiniert. Unabh\u00e4ngig bedeutet nicht, dass die Nationalbank losgel\u00f6st von Entwicklungen in wichtigen Absatzm\u00e4rkten, insbesondere wenn diese den Franken-Wechselkurs tangieren, agieren kann. Unabh\u00e4ngig bedeutet, dass die Nationalbank frei von Einflussnahme Dritter ihren verfassungsm\u00e4ssigen Auftrag erf\u00fcllen, d. h. eine Geld- und W\u00e4hrungspolitik im Gesamtinteresse des Landes f\u00fchren, kann.</p><p>5. Die Finanzplanung des IWF sieht vor, dass umfassende Mittel zur Abdeckung von Verpflichtungen vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang berechnet der IWF laufend seine Finanzierungskapazit\u00e4t f\u00fcr zw\u00f6lf Monate im Voraus. Bei dieser Berechnung werden Vorsorgereserven eingeplant, damit auch im Falle einer signifikanten Beanspruchung von IWF-Mitteln eine Refinanzierung stets gew\u00e4hrleistet ist.</p><p>6. Die regul\u00e4re finanzielle Beteiligung der Schweiz am IWF erfolgt im Rahmen der schweizerischen Quote. Diese entspricht dem Kapitalanteil der Schweiz am W\u00e4hrungsfonds und ist massgeblich f\u00fcr das Stimmgewicht der Schweiz im IWF. \u00dcber die Quote stehen dem IWF umgerechnet bis zu rund 5,5 Milliarden Franken zur Verf\u00fcgung. Sofern diese Mittel vom IWF beansprucht werden, erfolgt eine marktgerechte Verzinsung zugunsten der SNB. Eine Inanspruchnahme der Quote erfolgt nur bei jenen Mitgliedern, die \u00fcber eine gen\u00fcgend starke aussenwirtschaftliche Position verf\u00fcgen. Sollten die neuen Kreditvereinbarungen des IWF (NKV) aktiviert werden, so w\u00fcrde die SNB maximal bis zu rund 2,5 Milliarden Franken an zus\u00e4tzlichen Mitteln bereitstellen. Auch diese Mittel werden marktgerecht verzinst. Alternativ - aber nicht komplement\u00e4r - zu den NKV k\u00f6nnten die allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF (AKV) aktiviert werden. In diesem Fall w\u00e4re eine Beteiligung der SNB in H\u00f6he von umgerechnet bis zu 1,7 Milliarden Franken vorgesehen. Eine vertragliche Grundlage zur Bereitstellung weiterer Mittel besteht derzeit nicht.</p><p>Die Reform der NKV sieht eine Aufstockung der NKV auf umgerechnet bis zu 540 Milliarden US-Dollar vor. Eine entsprechende Vorlage zur weiteren Beteiligung der SNB an den NKV wird den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten voraussichtlich in der Wintersession 2010 unterbreitet.</p><p>7. Die Bereitstellung von Mitteln zugunsten des IWF im Rahmen der schweizerischen Quote, der NKV und der diesen nachgelagerten AKV erfolgt durch die SNB und ohne Garantie des Bundes. Entsprechende Kreditvergaben haben daher keinen Einfluss auf die Finanzplanung des Bundes.</p><p>8. Im k\u00fcrzlich in den USA verabschiedeten Gesetz zur Reform der Finanzmarktregulierung (Dodd-Frank Act) wird dem IWF-Exekutivdirektor der USA der Auftrag erteilt, Kreditvergaben an jene Staaten zu \u00fcberpr\u00fcfen, die eine Verschuldungsrate von \u00fcber 100 Prozent des BIP aufweisen. Ist die R\u00fcckzahlungsf\u00e4higkeit nicht gegeben, hat der Exekutivdirektor den Antrag abzulehnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass bisher alle Staaten, die vom IWF im Laufe seiner 60-j\u00e4hrigen Existenz Kredite bezogen haben, ihre Schulden stets beglichen haben. Die Tilgungsf\u00e4higkeit eines Landes wird bei Kreditantr\u00e4gen denn auch eingehend gepr\u00fcft. Der Dodd-Frank Act schr\u00e4nkt daher die weitere Teilnahme der USA an der Finanzierung von IWF-Krediten nicht ein.</p><p>9. Gem\u00e4ss den bestehenden Regeln f\u00fcr die Eigenmitteldeckung von Banken werden Euro-Staatsanleihen bereits heute insbesondere nach Massgabe ihrer Bonit\u00e4t, gemessen durch Ratings, differenziert nach Risiko behandelt. Die Finma sieht aufgrund der Euro-Schuldenkrise keine Veranlassung, die Regeln der Eigenmittelunterlegung f\u00fcr Euro-Staatsanleihen zus\u00e4tzlich zu differenzieren. Es ist jedoch im Rahmen der Euro-Krise wichtig zu beachten, dass f\u00fcr die Schweizer Banken weniger die direkten Positionen in Euro-Anleihen ein grosses Risiko darstellen als vielmehr ihre Forderungen gegen\u00fcber europ\u00e4ischen Banken, welche ihrerseits hohe Forderungen gegen\u00fcber europ\u00e4ischen Krisenl\u00e4ndern haben. Solche komplexeren Zusammenh\u00e4nge werden im Rahmen der sogenannten Basler S\u00e4ule 2 (vgl. Art. 34 ERV) analysiert, etwa durch Stresstests. Grunds\u00e4tzlich beobachtet die Finma laufend die Risikopositionen und die Eigenmittelausstattung der Banken detailliert und passt bei festgestellten Schw\u00e4chen ihr Reglement zur Eigenmittelunterlegung an. Nach Artikel\u00a034 ERV wird dabei bereits heute von den Banken erwartet, dass sie zus\u00e4tzliche Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ung\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen sicherzustellen.</p><p>10. Alle der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungskonzerne erlitten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 einen Wertverlust von 0,18 Prozent gemessen am gesamten Anleihenbestand der acht Konzerne und von 0,87 Prozent gemessen an ihrem Eigenkapital. Bei den rund 200 Einzel-Versicherungsgesellschaften sind keine Daten zu den Wertverlusten vorhanden. Hingegen f\u00fchrte die Finma per Stichtag 31. M\u00e4rz 2010 eine Umfrage bez\u00fcglich der Exposures der Einzel-Versicherungsunternehmen in den Staatsanleihen der PIIGS-Staaten durch. Die Schweizer Einzel-Versicherungsunternehmen hielten Staatsanleihen der PIIGS-L\u00e4nder in H\u00f6he von lediglich 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen. Der eher unwahrscheinliche Totalausfall der Staatsanleihen dieser L\u00e4nder w\u00fcrde insgesamt 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen bzw. 5,27 Prozent des gesamten Eigenkapitals dieser Unternehmen vernichten.</p><p>Die rund 2500 in der Schweiz im Bereich der beruflichen Vorsorge t\u00e4tigen Vorsorgeeinrichtungen betreiben eine eigenst\u00e4ndige Anlagepolitik. Einen umfassenden \u00dcberblick bietet einzig die Statistik, die jedes Jahr vom Bundesamt f\u00fcr Statistik herausgegeben wird. Die j\u00fcngsten ver\u00f6ffentlichten Zahlen beziehen sich auf Ende 2008; sie sagen jedoch nichts \u00fcber die Aufteilung der Anlagen nach einzelnen Staaten aus. Eine entsprechende Erhebung mit Differenzierung der Einzelanlagen w\u00e4re mit erheblichen Kosten, administrativem Aufwand und einer zeitlichen Verz\u00f6gerung verbunden. Die Vorsorgeeinrichtungen haben in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass sie mit entsprechenden Risiken umgehen k\u00f6nnen.</p><p>11. Der Bundesrat plant gegenw\u00e4rtig keinen neuen Erweiterungsbeitrag zugunsten der EU. Die Verpflichtungsperiode f\u00fcr den Beitrag an die ersten 10 L\u00e4nder der erweiterten EU l\u00e4uft bis im Juni 2012, diejenige f\u00fcr Rum\u00e4nien und Bulgarien bis Ende 2014. Falls eine entsprechende Anfrage seitens der EU eintrifft, wird der Bundesrat zum gegebenen Zeitpunkt und im Lichte der Gesamtbeziehungen zur EU \u00fcber das weitere Vorgehen befinden.</p><p>12. Die Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erweiterungsbeitrag, das Bundesgesetz \u00fcber die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), gilt bis Ende Mai 2017.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1283299200000)\/","SubmittedBy":"Germann Hannes","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1284550382637)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690538412363)\/","SubmissionDate":"\/Date(1275436800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Finanzwesen"}}