{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103396,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103396,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3396","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Eigenm\u00e4chtige Verbreitung von Fotos oder Videos und Schutz der betroffenen Personen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, dar\u00fcber Auskunft zu geben, wie die eigenm\u00e4chtige Verbreitung von Bildern, die im Einvernehmen mit der aufgenommenen Person entstanden sind, im Strafrecht behandelt wird. Sollte sich das Fehlen von Strafmassnahmen in diesem Bereich best\u00e4tigen, so ersuche ich den Bundesrat, ebenfalls anzugeben, ob die M\u00f6glichkeit einer dahingehenden Revision des Gesetzes bereits gepr\u00fcft wurde oder zurzeit gepr\u00fcft wird.</p>","ReasonText":"<p>Durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre k\u00f6nnen Fotos und Videos heute einfach und schnell per MMS, E-Mail oder Internet-Upload - um nur einige Beispiele zu nennen - verbreitet werden. Immer h\u00e4ufiger werden Aufnahmen, die mit dem Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Person gemacht wurden, ohne deren Wissen verbreitet. Hier ist insbesondere an private, im Vertrauen aufgenommene Bilder zu denken, die aus Rache oder als schlechter Scherz verbreitet oder ver\u00f6ffentlicht werden. </p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz und die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs \u00fcber den Pers\u00f6nlichkeitsschutz (Artikel\u00a028ff. ZGB) bieten in F\u00e4llen wie dem obengenannten zwar eine gewisse Handhabe f\u00fcr die Pr\u00e4vention, die Verteidigung und die Genugtuung. Die eigenm\u00e4chtige Verbreitung von privaten Bildern, die mit dem Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Person aufgenommen wurden, wird vom Strafrecht offenbar aber nicht erfasst (unter dem Vorbehalt der in Artikel\u00a0197 StGB aufgef\u00fchrten F\u00e4lle).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat teilt selbstverst\u00e4ndlich die vom Interpellanten im Wesentlichen ge\u00e4usserte Auffassung, wonach es nicht vertretbar ist, private oder sogar intime Fotos und Videos \u00fcber MMS, E-Mails oder Internet ohne Zustimmung der betroffenen Person zu verbreiten, selbst wenn sie mit der Zustimmung der betroffenen Person aufgenommen wurden.</p><p>Allerdings ist dieses Verhalten an sich nicht strafbar, sofern es sich nicht um eine Ehrverletzung nach den Artikeln 173 bis 178 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handelt, was z. B. bei gef\u00e4lschten Fotos oder Videos mit Komponenten, welche die Ehre der betroffenen Person verletzen, der Fall w\u00e4re. \u00dcberdies ist es sehr unwahrscheinlich, dass das fragliche Verhalten unter den Geltungsbereich von Artikel\u00a067 des Bundesgesetzes \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) f\u00e4llt, da kaum vorstellbar ist, dass solche Fotos oder Videos Werke im Sinne von Artikel\u00a02 URG bilden k\u00f6nnten.</p><p>Das fragliche Verhalten wird also nach dem geltenden Strafrecht nicht bestraft, doch nach dem Zivilrecht verh\u00e4lt es sich anders. Es kann von den Artikeln 28ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erfasst werden. Das Recht auf das eigene Bild geh\u00f6rt zu den Pers\u00f6nlichkeitsschutzrechten nach Artikel\u00a028 ZGB. Demnach bildet die Verbreitung eines Fotos oder eines Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung, unabh\u00e4ngig davon, ob die Bilder mit der Einwilligung der erw\u00e4hnten Person aufgenommen wurden. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die Verbreitung durch ein \u00fcberwiegendes privates oder \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Als \u00fcberwiegendes Interesse gilt z. B. der Informationsauftrag der Presse oder das Gesetz (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Verbreitung von Fotos und Videos unter den vom Interpellanten beschriebenen Bedingungen bildet eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung der betroffenen Person, die nicht durch ein \u00fcberwiegendes privates oder \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt und damit widerrechtlich ist. Neben den Klagen auf Schadenersatz und auf Genugtuung sowie auf Herausgabe des Gewinns gem\u00e4ss den Bestimmungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (Art. 28a Abs. 3 ZGB) und den vorsorglichen Massnahmen (Art. 28c ZGB) kann die betroffene Person sich gegen eine widerrechtliche Beeintr\u00e4chtigung ihrer Pers\u00f6nlichkeit wehren, indem sie dem Gericht beantragt, die Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder deren Widerrechtlichkeit festzustellen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dabei ist festzuhalten, dass das vom Interpellanten angesprochene Verhalten auch vom Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 \u00fcber den Datenschutz (DSG; 235.1) erfasst wird, insbesondere von den Artikeln 2, 3 Buchstaben a und e, 4 Absatz\u00a03, 12, 13 und 15 DSG. Diese Bestimmungen gehen jedoch nicht \u00fcber Artikel\u00a028 ZGB hinaus, und Artikel\u00a015 DSG verweist in Bezug auf die Rechte der betroffenen Person und das Verfahren auf die Artikel\u00a028ff. ZGB. Abschliessend ist in Verbindung mit dem verwandten Thema Cyber-Bullying zu erw\u00e4hnen, dass der Bundesrat im Bericht vom 26. Mai 2010 zur Erledigung des Postulats Schmid-Federer 08.3050 zum Schluss gelangt, dass die geltenden Normen ausreichen, um diese Form von Mobbing zu verfolgen und zu bestrafen.</p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die obenerw\u00e4hnte Regelung gen\u00fcgt, um die Rechte der betroffenen Person wirksam gegen das vom Interpellanten angesprochene Verhalten zu verteidigen. Dabei ist zu erw\u00e4hnen, dass das Strafrecht eine Verhaltensweise nur dann bestrafen soll, wenn die anderen Vorschriften der Rechtsordnung nicht ausreichen. Daraus folgt, dass der Bundesrat es nicht f\u00fcr notwendig gehalten hat bzw. h\u00e4lt, die Frage der Zweckm\u00e4ssigkeit einer Bestimmung, die das fragliche Verhalten strafrechtlich ahnden w\u00fcrde, weiter zu vertiefen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1283299200000)\/","SubmittedBy":"Hiltpold Hugues","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1285934407980)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690545079810)\/","SubmissionDate":"\/Date(1276041600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}