{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103464,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103464,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3464","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Rekrutierung. Keine Diskriminierung f\u00fcr Personen mit einem Schweizer und einem anderen Pass und Wohnsitz im Ausland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Verordnung vom 24. September 2004 \u00fcber die Milit\u00e4rdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelb\u00fcrger und Doppelb\u00fcrgerinnen (VMAD) so zu revidieren, dass Schweizerinnen und Schweizer und Doppelb\u00fcrgerinnen und Doppelb\u00fcrger mit Wohnsitz im Ausland einfacher f\u00fcr die Armee rekrutiert werden k\u00f6nnen (M\u00f6glichkeit, freiwillig Milit\u00e4rdienst zu leisten, Bezahlung der Reisekosten, proaktive Informationen und l\u00e4ngere Fristen usw.).</p>","ReasonText":"<p>Die VMAD hat f\u00fcr Doppelb\u00fcrgerinnen und Doppelb\u00fcrger, die im Land leben, dessen B\u00fcrgerrecht sie neben dem schweizerischen haben, zahlreiche Schwierigkeiten gebracht. So schliesst die Verordnung die Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die auch das B\u00fcrgerrecht ihres Wohnsitzlandes haben, vom freiwilligen Milit\u00e4rdienst aus. Damit werden diese Personen anders behandelt als die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. W\u00e4hrend diese Milit\u00e4rdienst leisten d\u00fcrfen, sind jene de facto und de jure davon ausgeschlossen.</p><p>Nun ist in den Nachbarl\u00e4ndern der Schweiz (Italien, Frankreich usw.), mit denen die Schweiz Vertr\u00e4ge abgeschlossen hat, die Milit\u00e4rdienstpflicht abgeschafft worden. Das heisst f\u00fcr die Schweizerinnen und Schweizer, die in diesen L\u00e4ndern leben und auch das B\u00fcrgerrecht dort haben, dass sie kein Recht mehr haben, freiwillig f\u00fcr die Schweiz Milit\u00e4rdienst zu leisten, auch wenn im Land, in dem sie leben, keine Milit\u00e4rdienstpflicht mehr besteht. Die Verordnung geht weit \u00fcber das Milit\u00e4rgesetz hinaus. Die Kompetenzen, die dieses Gesetz dem Bundesrat einr\u00e4umt, sind in der Verordnung weiter gefasst. Sie diskriminiert im Gegensatz zum Gesetz die Auslandschweizerinnen und -schweizer, die auch das B\u00fcrgerrecht ihres Wohnsitzstaates haben, indem sie diese vom freiwilligen Milit\u00e4rdienst ausschliesst. Ein weiteres Beispiel einer diskriminierenden Regelung l\u00e4sst sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Milit\u00e4rdienst der Doppelb\u00fcrger ablesen (SR 0.141.145.42). Dieses Abkommen sieht verschiedene Fristen vor f\u00fcr die Erkl\u00e4rung, wo die betreffende Person ihren Milit\u00e4rdienst leisten will. Hinzu kommt, dass bis Ende 2004 das EDA und das VBS die Reisekosten \u00fcbernommen haben. Dann wurde dies eingestellt. Damit wird es f\u00fcr die jungen Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnen, noch schwieriger, in der Schweiz Milit\u00e4rdienst zu leisten. Deshalb ist es wichtig, dass die Verordnung vom 24. Oktober 2004 wie auch die Abkommen mit Drittl\u00e4ndern, insbesondere jenes mit Italien, revidiert werden, und zwar so, dass die Schweizer Doppelb\u00fcrgerinnen und Doppelb\u00fcrger mit Wohnsitz im Ausland einfacher freiwilligen Milit\u00e4rdienst leisten k\u00f6nnen. Damit bleibt nicht nur die Bindung an das Vaterland erhalten, sondern es werden auch die Traditionen dieses Landes und der Einsatz f\u00fcr die Landesverteidigung gef\u00f6rdert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a059 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) legt fest, dass jeder Schweizer verpflichtet ist, Milit\u00e4rdienst zu leisten, und f\u00fcr Schweizerinnen der Milit\u00e4rdienst freiwillig ist. Gem\u00e4ss Artikel\u00a040 der Bundesverfassung erl\u00e4sst der Bund Vorschriften \u00fcber die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich \u00fcber die Erf\u00fcllung der Wehrpflicht. Auslandschweizer und Doppelb\u00fcrger mit Wohnsitz im Ausland sind grunds\u00e4tzlich der Rechtsordnung ihres jeweiligen Wohnsitzstaates unterstellt, Doppelb\u00fcrger mit Wohnsitz in der Schweiz hingegen derjenigen der schweizerischen Rechtsordnung. Ein in der Schweiz wohnhafter Doppelb\u00fcrger, der hier wie jeder andere Schweizer die b\u00fcrgerlichen Rechte geniesst, muss grunds\u00e4tzlich auch seine Wehrpflicht in der Schweiz erf\u00fcllen, auch wenn sein Land keine Milit\u00e4rdienstpflicht mehr kennt. Ein Doppelb\u00fcrger hat nicht die freie Wahl, ob und in welchem Land er Dienst leisten m\u00f6chte. Vorbehalten bleibt jedoch die Anwendung von internationalen Vereinbarungen.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 \u00fcber die Armee und die Milit\u00e4rverwaltung (SR 510.10) sind Auslandschweizer in Friedenszeiten von der Milit\u00e4rdienstpflicht befreit. Dieser Artikel l\u00e4sst jedoch die M\u00f6glichkeit einer freiwilligen Rekrutierung offen. Artikel\u00a05 erteilt dem Bundesrat die Befugnis, mit anderen Staaten Vereinbarungen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Erf\u00fcllung der Wehrpflicht von Doppelb\u00fcrgern abzuschliessen.</p><p>Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen wurde einerseits die Verordnung vom 24. September 2004 \u00fcber die Milit\u00e4rdienstpflicht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der Doppelb\u00fcrger und Doppelb\u00fcrgerinnen (VMAD; SR 511.13) erlassen, und andererseits wurden verschiedene Vereinbarungen mit den Drittstaaten \u00d6sterreich, Argentinien, Kolumbien, USA, Frankreich, Italien und Deutschland (seitens Deutschlands noch nicht ratifiziert) abgeschlossen.</p><p>Gewisse Bestimmungen der VMAD sind nicht neu, so beispielsweise die Bedingung, dass, wer freiwilligen Milit\u00e4rdienst in der Schweiz leisten will, nicht auch die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Wohnsitzstaates besitzen darf (ausser wenn zwischen den beiden Staaten eine Vereinbarung besteht, die das Gegenteil vorsieht). Es ist somit korrekt, dass Doppelb\u00fcrger im Ausland nur freiwilligen Milit\u00e4rdienst in der Schweiz leisten d\u00fcrfen, sofern ein entsprechendes Abkommen mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossen wurde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Doppelb\u00fcrger vor den Folgen einer Situation, die von den Beh\u00f6rden ihres anderen Heimatstaates, in dem sie Wohnsitz haben, als Vergehen qualifiziert wird, zu sch\u00fctzen. Der Grund liegt darin, dass jeder Wohnsitzstaat seine B\u00fcrger als seine eigenen behandeln kann. Aufgeboten werden k\u00f6nnen Doppelb\u00fcrger hingegen dann, wenn sie nicht in ihrer zweiten Heimat, sondern in einem Drittstaat wohnen.</p><p>Es gibt eine Reihe von Spezialf\u00e4llen, welche sich auf die vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen abst\u00fctzen. Schweizer, die auch die \u00f6sterreichische oder franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, leisten in jenem Staat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz haben. Sie k\u00f6nnen jedoch wahlweise im anderen Land (d. h. in der Schweiz bei Wohnsitz im Ausland) Dienst leisten, sofern sie dies vor ihrem 19. Geburtstag beantragen. Schweizer, die auch die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, leisten nur in jenem Heimatstaat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz haben. Sie k\u00f6nnen auch den anderen Staat (d. h. die Schweiz bei Wohnsitz im Ausland) w\u00e4hlen, sofern sie dort tats\u00e4chlich Dienst leisten k\u00f6nnen.</p><p>Die Kosten f\u00fcr die Anreise zur Rekrutierung und die R\u00fcckkehr nach Hause nach Abschluss der Rekrutenschule (RS) werden vom Bund \u00fcbernommen. Falls der Auslandschweizer jedoch an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehren m\u00f6chte, bevor er in die RS einr\u00fcckt, wird er f\u00fcr seine zus\u00e4tzlichen Reisekosten nicht entsch\u00e4digt. Bleibt er zwischen der Rekrutierung und dem Beginn der RS in der Schweiz, muss er Unterkunft und Verpflegung selbst organisieren und bezahlen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates besteht gest\u00fctzt auf die obenerw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen kein Grund f\u00fcr die \u00c4nderung der erw\u00e4hnten Gesetzesbestimmungen oder der VMAD.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1283299200000)\/","SubmittedBy":"Gobbi Norman","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1307577600000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1763110550430)\/","SubmissionDate":"\/Date(1276646400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein"}}