{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103514,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103514,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3514","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr stillende M\u00fctter","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht (OR) so zu revidieren, dass stillenden M\u00fcttern w\u00e4hrend 24 Wochen (sechs Monaten) nach der Niederkunft nicht gek\u00fcndigt werden darf.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a0336c des Obligationenrechts sieht einen K\u00fcndigungsschutz w\u00e4hrend der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor. Die Dauer dieses K\u00fcndigungsschutzes \u00fcbersteigt den vom Bund vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen.</p><p>Es kommt h\u00e4ufig vor, dass Arbeitnehmerinnen den Mutterschaftsurlaub dank eines Ferien- oder \u00dcberstundenguthabens oder, wenn sie es sich erlauben k\u00f6nnen, durch unbezahlten Urlaub verl\u00e4ngern. Auch diejenigen, die bereits nach 16 Wochen in den Betrieb zur\u00fcckkehren, verf\u00fcgen \u00fcber keinerlei K\u00fcndigungsschutz mehr. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Mutter, die an ihrem Arbeitsplatz in irgendeiner Weise einen Widerstand oder eine negative Haltung in Bezug auf das Stillen versp\u00fcrt, aufh\u00f6rt, ihr Kind selbst zu ern\u00e4hren, und vorzeitig abstillt, um Probleme zu vermeiden.</p><p>Die Vorteile der Muttermilch sind unbestritten. Die WHO empfiehlt, ein Kind mindestens w\u00e4hrend der ersten sechs Lebensmonate ausschliesslich mit Muttermilch zu ern\u00e4hren. Dadurch werde seine Gesundheit am besten gesch\u00fctzt und vor allem w\u00fcrden Allergien vermieden oder werde die Allergieanf\u00e4lligkeit reduziert. Die Anzahl der an Allergien leidenden Personen ist \u00fcbrigens in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Seco teilt diese Ansicht und spricht sich in seinem Kommentar zum Arbeitsgesetz f\u00fcr alle Massnahmen aus, die notwendig sind, um die Arbeitnehmerin zum Stillen nach dem Mutterschaftsurlaub zu ermutigen:</p><p>\"Stillen hat einen wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des S\u00e4uglings, aus ern\u00e4hrungstechnischen und immunologischen Gr\u00fcnden und weil es die Mutter-Kind-Beziehung f\u00f6rdert. Es ist \u00fcberdies bekannt, dass im Falle verfr\u00fchter Umstellung auf Flaschennahrung sp\u00e4ter damit zu rechnen ist, dass erwerbst\u00e4tige M\u00fctter am Arbeitsplatz h\u00e4ufiger fehlen, weil die Kinder h\u00e4ufiger erkranken. Aus diesem Grunde m\u00fcssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den erwerbst\u00e4tigen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen zu erm\u00f6glichen.\"</p><p>Durch eine Verl\u00e4ngerung des K\u00fcndigungsschutzes auf sechs Monate nach der Niederkunft k\u00f6nnten die Arbeitnehmerinnen in unserem Land diese wichtige Zeit ohne Angst um ihren Arbeitsplatz verbringen, was dem Wohl des Kindes und der Mutter und schlussendlich auch dem Unternehmen zugutekommt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Artikel\u00a035 und 35a des Bundesgesetzes vom 13. M\u00e4rz 1964 \u00fcber die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) garantieren den Schutz stillender M\u00fctter am Arbeitsplatz. Artikel\u00a035a Abs\u00e4tze 1 und 2 ArG sowie Artikel\u00a060 Absatz\u00a02 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) geben den M\u00fcttern die M\u00f6glichkeit, sich die zum Stillen n\u00f6tige Zeit zu nehmen. Stillende M\u00fctter sind von ihrer andernfalls bestehenden Arbeitsverpflichtung befreit. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachzukommen; ebenso wenig kann eine K\u00fcndigung mit entsprechenden Absenzen gerechtfertigt werden. Eine solche K\u00fcndigung w\u00e4re deshalb missbr\u00e4uchlich im Sinn von Artikel\u00a0336 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d OR. Zu den in dieser Bestimmung erw\u00e4hnten Anspr\u00fcchen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis z\u00e4hlen n\u00e4mlich auch jene, die sich aus dem ArG ergeben. Das Gesetz sanktioniert eine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung mit einer vom Gericht festzusetzenden Entsch\u00e4digung, die maximal dem Lohn f\u00fcr sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Auch nach Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes vom 24. M\u00e4rz 1995 \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) ist es verboten, eine Person am Arbeitsplatz aus Gr\u00fcnden ihres Geschlechts zu benachteiligen. Auch in diesem Fall wird eine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung mit einer Entsch\u00e4digung von bis zu sechs Monatsl\u00f6hnen geahndet (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG). Die K\u00fcndigung ist zudem anfechtbar und wird annulliert, wenn sie ohne begr\u00fcndeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde \u00fcber eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts erfolgt (Art. 10 Abs. 1 GlG).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrats gen\u00fcgt der Schutz, den das ArG und das OR M\u00fcttern bieten, die ihr Kind l\u00e4nger als w\u00e4hrend der Sperrfrist von 16 Wochen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR) stillen wollen. Der bessere Schutz w\u00e4hrend der Sperrfrist hat seinen Grund darin, die Arbeitnehmerin in Situationen zu sch\u00fctzen, in denen es f\u00fcr sie besonders schwierig ist, bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist eine neue Stelle zu finden (siehe BGE 128 III 212, Erw. 2c). Die Tatsache, sein Kind zu stillen, ist - anders als die Schwangerschaft und die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft - kein solches Hindernis.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die beiden Kommissionen f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S und SGK-N) entschieden haben, der parlamentarischen Initiative 07.455 (Ratifikation des IAO-\u00dcbereinkommens Nr. 183 \u00fcber den Mutterschutz) Folge zu geben. Diese Konvention sch\u00fctzt auch die stillenden M\u00fctter. Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 regelt die K\u00fcndigung. Danach ist es verboten, einer Frau w\u00e4hrend der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Niederkunft zu k\u00fcndigen. Die Tatsache, dass eine Frau stillt, ist dabei ausdr\u00fccklich als Grund aufgef\u00fchrt, der keine K\u00fcndigung erlaubt. Eine solche bleibt aber zul\u00e4ssig, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt und deren Folgen sowie dem Stillen steht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1283299200000)\/","SubmittedBy":"Aubert Josiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1339718400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690532443893)\/","SubmissionDate":"\/Date(1276732800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen"}}