{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103595,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103595,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3595","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ungereimtheiten im Polanski-Verfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Trifft es zu, dass der automatische Datenaustausch hierzulande als souver\u00e4nit\u00e4tswidrig und Eigeninteressen sch\u00e4digend verp\u00f6nt ist? Triff es zu, dass schweizerseits kein legitimes Interesse und auch keine v\u00f6lkerrechtlich begr\u00fcndete Verpflichtung zur unaufgeforderten mehrt\u00e4gigen Vorausinformation amerikanischer Beh\u00f6rden \u00fcber die Einreisedaten von Roman Polanski vorgelegen hat? Trifft es zu, dass im Gegenteil die spontane \u00dcbermittlung solcher Daten im Widerspruch zu unserem Ordre public und zu Abwehrbestimmungen unseres Strafrechts steht? </p><p>2. Trifft es zu, dass der Bundesrat anl\u00e4sslich der Ratifikationsdebatte des CH/USA-Auslieferungsvertrags anno 1991 jede Auslieferung als Hoheitsakt bezeichnet hat, welcher \"im Belieben der Landesregierung bleibt\", worauf kein Rechtsanspruch besteht, und dass selbst wenn \"das Bundesamt oder auch das Bundesgericht eine Auslieferung grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, der Bundesrat - und zwar schon das Departement - eine Auslieferung aus h\u00f6heren Landesinteressen verweigern kann\"? Trifft es zu, dass seither der verfassungsm\u00e4ssige Gesetzgeber keine Abweichung von diesen Grunds\u00e4tzen beschlossen hat und dass diese verfassungsm\u00e4ssigen Grunds\u00e4tze von abweichenden bundesgerichtlichen und andern Rechtsinterpreten und Lehrmeistern unber\u00fchrt bleiben und weiterhin auch f\u00fcr den Bundesrat und die Verwaltung uneingeschr\u00e4nkt massgebend sind? </p><p>3. Trifft es zu dass gem\u00e4ss Artikel\u00a02 des CH/USA-Auslieferungsvertrags nicht das nur theoretische Strafmass, sondern allein die im spezifischen Fall konkret angedrohte und auch vereinbarte Strafe von den Schweizer Beh\u00f6rden zu ber\u00fccksichtigen ist, um ausschliesslich nach Schweizer Recht zu bestimmen, was als auslieferungsf\u00e4hige Straftat zu erkennen ist und was nicht? </p><p>- Trifft es zu, dass das Plea-bargaining-Ergebnis von 1977 in der Gerichtsentscheidung vom 21. Dezember 2009 (www.solami.com/polanskikopp2.htm) mit 90 Tagen \"diagnostic study as Polanski's entire punishment\" umschrieben (S. 57) und vom damaligen Distriktanwalt Roger Gunson inzwischen eidesstattlich bekr\u00e4ftigt worden ist?</p><p>- Trifft es zu, dass sich demnach die offiziellen US-Angaben erneut als falsch erwiesen und die staatsvertraglichen Auslieferungsbedingungen zumindest so lange nicht erf\u00fcllt sind, als Gunsons Zeugenaussage nicht vorliegt und eine konkret verbleibende Strafe von mehr als sechs Monaten nicht begr\u00fcndet ist?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Im Fall Roman Polanski bestand seit November 2005 ein Ersuchen der US-Beh\u00f6rden um Mitfahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung, welches weltweit verbreitet worden war. Nachdem publik geworden war, dass Herr Polanski am Filmfestival Z\u00fcrich auftreten w\u00fcrde, ersuchte das Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) das US-Justizdepartement um ausdr\u00fcckliche Best\u00e4tigung, dass das Fahndungsersuchen aus dem Jahre 2005 nach wie vor g\u00fcltig ist. Daraufhin bekr\u00e4ftigte das US-Justizdepartement sein Verhaftungsersuchen und beantragte am 23. September 2009 unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf Artikel\u00a013 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6) die Verhaftung von Herrn Polanski im Hinblick auf seine Auslieferung. All diese Kommunikationen stellen Schritte dar, welche sowohl gesetzlich (Bundesgesetz \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. M\u00e4rz 1981; IRSG; SR 351.1) als auch staatsvertraglich (Avus) vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall fand somit kein automatischer Datenaustausch statt.</p><p>2. Wie bei allen Auslieferungsvertr\u00e4gen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enth\u00e4lt auch der Avus eine bindende Verpflichtung zur Zusammenarbeit und umschreibt die m\u00f6glichen Ablehnungsgr\u00fcnde abschliessend. Dazu kommen Ablehnungsgr\u00fcnde, welche sich aus dem Gebot der Beachtung des zwingenden V\u00f6lkerrechts bzw. des internationalen Ordre public ergeben und allgemein anerkannt sind (z. B. Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher Behandlungen). Die Schweiz hat jedoch keine Auslieferungsvertr\u00e4ge abgeschlossen, welche die Ablehnung der Auslieferung wegen Beeintr\u00e4chtigung der Souver\u00e4nit\u00e4t, der Sicherheit, der \u00f6ffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Landesinteressen vorsehen. Dies w\u00fcrde sonst dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit zuwiderlaufen. Damit wird der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen (vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E.7; BGE 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2), welcher sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) angeschlossen hat. Diese Praxis wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann, La coop\u00e9ration judiciaire internationale en mati\u00e8re p\u00e9nale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 226).</p><p>3. Gem\u00e4ss dem US-Auslieferungsersuchen hat sich Herr Polanski der sexuellen Handlung mit einer Minderj\u00e4hrigen schuldig erkl\u00e4rt, ist jedoch dem Termin f\u00fcr die Strafmassfestsetzung, bei welcher noch eine Maximalstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen gewesen w\u00e4re, ferngeblieben. F\u00fcr weitere f\u00fcnf Anklagepunkte hat sich Herr Polanski nicht schuldig erkl\u00e4rt. Insgesamt w\u00e4re nach aktuellem US-Recht eine Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen. Gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Ziffer 1 Avus gen\u00fcgt f\u00fcr eine Auslieferung, dass die Strafandrohung nach dem Recht beider Vertragsparteien mindestens ein Jahr Freiheitsentzug betr\u00e4gt. Die konkrete Strafe, welche im ersuchten Staat f\u00fcr eine bestimmte Straftat zu erwarten w\u00e4re, ist hingegen unerheblich. Die Frage, ob eine konkrete Strafe ausgesprochen und auch schon verb\u00fcsst worden ist, konnte gest\u00fctzt auf die von den USA \u00fcbermittelten Unterlagen nicht abschliessend gekl\u00e4rt werden, weshalb das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement am 12. Juli 2010 das US-Auslieferungsersuchen abgelehnt hat.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1283299200000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323648000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539300740)\/","SubmissionDate":"\/Date(1276819200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}