{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103702,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103702,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3702","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich f\u00fcr die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsern\u00e4hrung anzuordnen ist.</p>","ReasonText":"<p>Seit Jahren protestiert der Hanfbauer Bernard Rappaz mit mehrmaligen Hungerstreiks gegen seine rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen und erwirkte damit Haftunterbr\u00fcche. In diesem Sommer erreichte er mit seinem Hungerstreik sogar, dass er das Gef\u00e4ngnis verlassen und seine Haftstrafe teilweise in Form von Hausarrest absitzen durfte; dies unter kostspieliger Bewachung rund um die Uhr.</p><p>Justiz, Beh\u00f6rden und Politik d\u00fcrfen sich von Hungerstreikenden nicht erpressen lassen - weder im Strafvollzug noch in der Ausschaffungshaft -, sonst werden Strafgefangene oder Auszuschaffende in Zukunft ermutigt, mittels Hungerstreik Hafterleichterungen zu erwirken oder sich einer Ausschaffung zu entziehen. Die Polizeiklausel soll nur im Notfall zur Anwendung gelangen. Wie das Bundesgericht im Urteil Rappaz selbst w\u00fcnscht, braucht es eine bundesrechtliche Regelung, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug angeordnet werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Ausschaffungshaft. Nur wenn die Gesetzgebung klar ist, bleibt die Justiz unabh\u00e4ngig und wird nicht erpressbar. </p><p>Dabei bedarf auch die Frage der Zwangsern\u00e4hrung einer Regelung und allenfalls einer gesetzlichen Grundlage, wie dies in einzelnen Kantonen bereits erfolgt ist (z. B. Kanton Bern). Unter welchen Voraussetzungen darf und muss ein Hungerstreikender zwangsern\u00e4hrt werden? Wann stellt eine Zwangsern\u00e4hrung keinen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar? Darf ein Staat notfalls einen hungerstreikenden H\u00e4ftling verhungern lassen?</p><p>Im Fall Rappaz konnte die von den Beh\u00f6rden angeordnete Zwangsern\u00e4hrung gar nicht vollzogen werden, weil sich die \u00c4rzte strikte weigerten, den H\u00e4ftling zwangsweise zu ern\u00e4hren. Eine klare gesetzliche Regelung tut not.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach den Erfahrungen in den drei Strafvollzugskonkordaten der Schweiz kommen Hungerstreiks oder die Androhung eines solchen Streiks regelm\u00e4ssig vor, insbesondere auch im Bereich der ausl\u00e4nderrechtlichen Haft. Teilweise haben diese Hungerstreiks zum Ziel, \u00c4nderungen der Haftbedingungen zu erreichen oder die drohende Ausschaffung zu verhindern. In der Mehrzahl der F\u00e4lle wird der Streik nach Gespr\u00e4chen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht begonnen oder nach kurzer Zeit abgebrochen. L\u00e4nger dauernde Hungerstreiks sind sehr selten. </p><p>Die konkreten Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs werden heute weitgehend von den Kantonen geregelt. Diese haben zum Teil bereits Regelungen \u00fcber die Zwangsern\u00e4hrung im Freiheitsentzug erlassen (z. B. Art. 61 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Bern; Art. 68 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Neuenburg; \"Merkblatt zum Hungerstreik in Gef\u00e4ngnissen\" des Kantons St. Gallen). Diese Regelungen sind - wie im Falle des Kantons Bern - nicht nur auf den Vollzug von Freiheitsstrafen anwendbar, sondern auch auf die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft, die ausl\u00e4nderrechtliche Haft und die Einschliessungsstrafen f\u00fcr Jugendliche. Die bestehenden kantonalen Regelungen sehen die M\u00f6glichkeit der Anordnung einer Zwangsern\u00e4hrung vor, sofern sie aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden angezeigt ist. Sie r\u00e4umen dabei den Rechten des Einzelnen grosses Gewicht ein, sodass keine Zwangsern\u00e4hrung gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des urteilsf\u00e4higen Gefangenen m\u00f6glich ist. Damit stehen sie im Einklang mit den medizinisch-ethischen Richtlinien \u00fcber die Aus\u00fcbung der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit bei inhaftierten Personen, welche die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) erlassen hat. Diese L\u00f6sung ber\u00fccksichtigt auch die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens der Gefangenen. Sie geht jedoch davon aus, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt dieser Schutz nicht mehr in der Haftanstalt, sondern in einem Spital (bzw. in einer gesicherten Spitalabteilung) und im Rahmen der medizinischen M\u00f6glichkeiten und Zust\u00e4ndigkeiten zu gew\u00e4hrleisten ist. </p><p>Die Frage der Zwangsern\u00e4hrung erfordert eine Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV) einerseits und dem Recht auf k\u00f6rperliche und geistige Unversehrtheit, dem Recht auf Selbstbestimmung sowie dem Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) andererseits. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Wille eines Gefangenen im Hungerstreik in der Regel nicht auf einen Suizid, sondern auf die N\u00f6tigung des Staates gerichtet ist.</p><p>Der Bund k\u00f6nnte zwar gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0123 Absatz\u00a03 BV eine Bestimmung \u00fcber die Zwangsern\u00e4hrung im Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Ob ein Bundesgesetz, das die Zwangsern\u00e4hrung in der ausl\u00e4nderrechtlichen Haft vorsehen w\u00fcrde, den Vorgaben von Artikel\u00a036 Abs\u00e4tze 3 und 4 BV gen\u00fcgen k\u00f6nnte und ob eine solche Norm sich auf Artikel\u00a0121 Absatz\u00a01 BV abst\u00fctzen k\u00f6nnte, m\u00fcsste jedoch vertieft gepr\u00fcft werden. Wird dem \u00f6ffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorit\u00e4t einger\u00e4umt, so w\u00e4re auch eine Zwangsern\u00e4hrung gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsm\u00e4ssig, sofern sie gest\u00fctzt auf eine formalgesetzliche Grundlage erfolgt und die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall nachgewiesen wird. Vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ausgenommen sind F\u00e4lle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (allgemeine Polizeiklausel; Art. 36 Abs. 1 3. Satz BV). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Falle des Hanfbauern Rappaz eine solche Ausnahmesituation bestand und daher eine Zwangsern\u00e4hrung gest\u00fctzt auf die allgemeine Polizeiklausel m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (Urteil 6B_559/2010). </p><p>Die kantonale Praxis hat sich bisher in zahlreichen F\u00e4llen bew\u00e4hrt, und der Fall Rappaz stellt einen eher untypischen Einzelfall dar. Anl\u00e4sslich von Gespr\u00e4chen des EJPD mit kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren haben sich diese daher ausdr\u00fccklich gegen eine Regelung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch pr\u00fcfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. Eine generell-abstrakte Regelung vermag zudem nicht alle Fragen zu l\u00f6sen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen k\u00f6nnen. Eine Abw\u00e4gung der verschiedenen Interessen in jedem Einzelfall ist deshalb unumg\u00e4nglich.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1290556800000)\/","SubmittedBy":"Schmidt Roberto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323648000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105277293)\/","SubmissionDate":"\/Date(1285632000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4815,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}