{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103811,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103811,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3811","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erhalt der gegenw\u00e4rtigen Mittel zur \u00dcberwachung in der zuk\u00fcnftigen schweizerischen Strafprozessordnung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur \u00c4nderung von Artikel\u00a0270 der Strafprozessordnung vorzulegen. Der Entwurf nimmt die bestehende M\u00f6glichkeit zur \u00dcberwachung von Drittpersonen aus Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die \u00dcberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (B\u00dcPF) wieder auf. Danach kann die Postadresse oder der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen \u00fcberwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person diese benutzen l\u00e4sst. Das Ziel ist, den Status quo beizubehalten. Heute kann die \u00dcberwachung von Opfern oder Drittpersonen angeordnet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie durch das Verhalten der beschuldigten Person gesch\u00e4digt w\u00fcrden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Text von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 1 der Strafprozessordnung in der franz\u00f6sischen Fassung inhaltlich enger gefasst ist als in den anderen Amtssprachen, soll der Bundesrat ausserdem daf\u00fcr sorgen, dass die franz\u00f6sische Version mit den Versionen der anderen Amtssprachen wieder \u00fcbereinstimmt.</p>","ReasonText":"<p>Die franz\u00f6sische Fassung von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 1 der StPO beschr\u00e4nkt die \u00dcberwachung der Postadresse und des Fernmeldeanschlusses von Drittpersonen ausschliesslich auf F\u00e4lle, in denen aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person diese zum Erhalt von Sendungen und Mitteilungen benutzt. Nach der franz\u00f6sischen Fassung sind also jene F\u00e4lle nicht abgedeckt, in denen die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss einer Drittperson zur \u00dcbermittlung von Sendungen und Mitteilungen benutzen w\u00fcrde. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, ist es vorzuziehen, die franz\u00f6sische Version nach dem Vorbild der anderen Sprachversionen und des Textes von Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des B\u00dcPF zu korrigieren, der die Grundlage f\u00fcr Artikel\u00a0270 der StPO bildete.</p><p>Die Wiederaufnahme der M\u00f6glichkeit zur \u00dcberwachung der Postadresse und des Fernmeldeanschlusses einer gesch\u00e4digten Drittperson ist ebenso w\u00fcnschenswert. Das B\u00dcPF erm\u00f6glicht denn auch solche \u00dcberwachungen, und es ist offensichtlich, dass diese bei F\u00e4llen von Erpressung, Freiheitsberaubung und Entf\u00fchrung von Nutzen sein k\u00f6nnen.</p><p>Mit einfachen Formulierungen wie in Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des B\u00dcPF k\u00f6nnten der Fortbestand der gegenw\u00e4rtigen \u00dcberwachungsmittel und ihre einheitliche Anwendung sichergestellt werden. So w\u00fcrde es gen\u00fcgen, Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 1 folgendermassen auszuformulieren: \"dass die verd\u00e4chtigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen l\u00e4sst\".</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Motion\u00e4r verlangt die \u00c4nderung von Artikel\u00a0270 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und damit die Wiedereinf\u00fchrung der Regelung von Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die \u00dcberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (B\u00dcPF), wonach Postadresse und Fernmeldeanschluss einer Drittperson \u00fcberwacht werden k\u00f6nnen, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person diese zwar nicht selbst benutzt, aber benutzen l\u00e4sst, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motion\u00e4rs, dass die \u00dcberwachung der Postadresse und des Fernmeldeanschlusses einer Drittperson im geschilderten Fall m\u00f6glich sein muss. Er weist allerdings darauf hin, dass sich eine \u00c4nderung von Artikel\u00a0270 StPO er\u00fcbrigt, da diese Art der \u00dcberwachung bereits in Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 2 StPO vorgesehen ist: Postadresse und Fernmeldeanschluss einer Drittperson d\u00fcrfen \u00fcberwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass \"die Drittperson f\u00fcr die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet\". In diesem Punkt ist die Motion deshalb abzulehnen.</p><p>2. Des Weiteren verlangt der Motion\u00e4r die Umformulierung der franz\u00f6sischen Fassung von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 1 StPO, da diese die \u00dcberwachung der Postadresse und des Fernmeldeanschlusses einer Drittperson auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen angenommen werden muss, dass die Drittperson f\u00fcr die beschuldigte Person Sendungen und Mitteilungen entgegennimmt. Im Gegensatz zum deutschen und italienischen Wortlaut sind jene F\u00e4lle nicht abgedeckt, in denen die beschuldigte Person sich der Postadresse oder des Fernmeldeanschlusses einer Drittperson bedient, um Sendungen und Mitteilungen zu \u00fcbermitteln. Der Verfasser der Motion schl\u00e4gt eine Formulierung zur Behebung des angesprochenen Problems vor.</p><p>Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, der franz\u00f6sische Wortlaut von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 1 StPO sei der deutschen und der italienischen Fassung anzugleichen. Aus diesem Grund hat er im Vorentwurf zur Revision des B\u00dcPF, der am 19. Mai 2010 in die Vernehmlassung geschickt wurde, eine \u00c4nderung dieser Bestimmung vorgeschlagen. Der neue Wortlaut (\"die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt\") entspricht im Zusammenhang von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b StPO im Wesentlichen dem Motionsanliegen; die vorgeschlagene L\u00f6sung hat diesem gegen\u00fcber allerdings den Vorteil, Existenz und Wortlaut von Artikel\u00a0270 Buchstabe\u00a0b Ziffer 2 StPO zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Ausf\u00fchrungen zu Punkt 1). Ebenfalls in diesem Punkt ist die Motion deshalb abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1291334400000)\/","SubmittedBy":"Hiltpold Hugues","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1347235200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493939377)\/","SubmissionDate":"\/Date(1285891200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4815,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}