{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103826,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103826,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3826","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schaffung von Rahmenbedingungen zur Einf\u00fchrung von Umweltzonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bund hat j\u00fcngst Verordnungsentw\u00fcrfe betreffend die Einrichtung von Umweltzonen in St\u00e4dten ausgearbeitet. Ich ersuche den Bundesrat, hiezu einige Pr\u00e4zisierungen anzubringen:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlagen k\u00f6nnen sich die Kantone st\u00fctzen, um dauerhafte Fahrverbote auszusprechen?</p><p>2. Hat der Bund vorg\u00e4ngig die Verwaltungskosten auf Landesebene sowie die Einf\u00fchrungs- und Betriebskosten solcher Zonen im lokalen Bereich erhoben? Wenn nicht, plant er dies vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>3. Hat der Bund ferner den Einfluss solcher Zonen auf den Tourismus und auf die lokale Wirtschaft im Allgemeinen (Handel und Gewerbe) ermittelt? Wenn nicht, plant er dies noch vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>4. Welche konkreten Vorteile (in Zahlen) f\u00fcr Umwelt und Gesundheit kann man von einem Fahrverbot in begrenztem Gebiet f\u00fcr eine kleine Minderheit von Fahrzeugen erhoffen, vornehmlich f\u00fcr Dieselmotoren ohne Filter?</p><p>5. Bis heute hat der Bund lokale Massnahmen im Verkehrsbereich zur Verbesserung der Luftqualit\u00e4t stets in Zweifel gezogen. Weshalb wechselt der Bund nun seine Strategie?</p><p>6. Aufgrund welcher Kriterien und mit welchen Rechtsmitteln will der Bund die Grunds\u00e4tze der Notwendigkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit bei den St\u00e4dten geltend machen, welche Umweltzonen einf\u00fchren m\u00f6chten?</p>","ReasonText":"<p>Die Einf\u00fchrung von Umweltzonen zielt auf begrenzte, aber dauerhafte Fahrverbote auf unserem Strassennetz. Angesichts der Bedeutung dieses Vorhabens im Bereich der Verkehrspolitik und seines Einflusses auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft (85 Millionen ausl\u00e4ndische Motorfahrzeuge, die gem\u00e4ss Bundesamt f\u00fcr Statistik j\u00e4hrlich in die Schweiz einfahren) erscheinen etliche Erl\u00e4uterungen unabdingbar, insbesondere weil diese Zonen mit einer Verordnung eingef\u00fchrt werden sollen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Ausarbeitung der rechtlichen Grundlagen zu den Umweltzonen ging auf Anfragen der Kantone Genf und Tessin zur\u00fcck, die das UVEK um Unterst\u00fctzung bei der Einf\u00fchrung solcher Zonen ersucht hatten. Die ausgearbeiteten Verordnungsentw\u00fcrfe geben den Kantonen das erforderliche rechtliche Instrumentarium in die Hand, um Umweltzonen einrichten zu k\u00f6nnen. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Um dauerhafte Fahrverbote einzurichten, k\u00f6nnen sich die Kantone auf Artikel\u00a03 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) st\u00fctzen. Das UVEK hat am 27. August 2010 die Anh\u00f6rung zu den Ausf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr die Einrichtung von Umweltzonen er\u00f6ffnet, die bis zum 26. November 2010 dauert. Darin werden diese Ausf\u00fchrungsbestimmungen zur Diskussion gestellt, n\u00e4mlich einerseits die neue Verordnung \u00fcber die Umweltzonenvignette (UZV) und andererseits eine \u00c4nderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie eine \u00c4nderung der Ordnungsbussenverordnung vom 4. M\u00e4rz 1996 (OBV; SR 741.031). Mit der UZV wird ein Vignettensystem eingef\u00fchrt, das festlegt, welche Fahrzeuge abh\u00e4ngig von der H\u00f6he ihres Schadstoffausstosses (Emissionskategorie) eine Umweltzone befahren d\u00fcrfen. Die \u00c4nderung der Signalisationsverordnung f\u00fchrt das Signal \"Umweltzone\" ein, das vom Gehalt her ein Teilfahrverbot darstellt. Die \u00c4nderung der Ordnungsbussenverordnung soll diejenigen Fahrzeuglenkenden mit einer Ordnungsbusse belegen, die in einer Umweltzone verkehren, ohne dass an ihrem Fahrzeug die Vignette angebracht ist, die sie dazu berechtigen w\u00fcrde.</p><p>2. Nach den Verordnungsentw\u00fcrfen liegt die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Einrichtung von Umweltzonen bei den Kantonen. Es kann nicht von vornherein abgesch\u00e4tzt werden, ob in einem bestimmten Kanton eine oder mehrere Umweltzonen errichtet werden und wie sich die konkrete Ausgestaltung namentlich in Bezug auf deren Gr\u00f6sse oder den Zugang der Fahrzeuge der einzelnen Schadstoffkategorien darstellen wird. Nach den in die Anh\u00f6rung gegebenen Vorschl\u00e4gen bestimmen n\u00e4mlich die Kantone, welche Fahrzeuge in eine Umweltzone einfahren d\u00fcrfen und daher mit der entsprechenden Vignette ausger\u00fcstet sein m\u00fcssen. Weiter liegt es an den Kantonen zu bestimmen, ob die Vignetten bei den Zulassungsbeh\u00f6rden oder bei von ihr bezeichneten Stellen beantragt werden k\u00f6nnen. Im Rahmen der Anh\u00f6rung wird jedoch eine klare R\u00fcckmeldung der betroffenen Stellen \u00fcber den voraussichtlichen Aufwand in Bezug auf die Einrichtung der Umweltzonen und den Vollzug der rechtlichen Vorgaben erwartet sowie \u00fcber die Bereitschaft, diesen Aufwand zu betreiben. Die nach der Anh\u00f6rung \u00fcber diese Aspekte vorliegenden Erkenntnisse werden beim Entscheid \u00fcber die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ihrem Stellenwert entsprechend ber\u00fccksichtigt.</p><p>3. Der Einfluss auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft ist stark abh\u00e4ngig von der konkreten Ausgestaltung einer Umweltzone. Die Kompetenz f\u00fcr diese Ausgestaltung liegt nach den Verordnungsentw\u00fcrfen bei den Kantonen. Diese haben dabei das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu beachten und sind in diesem Sinne gehalten, auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Tourismus geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>4. Die konkrete lokale Wirkung einer Umweltzone auf Umwelt und Gesundheit h\u00e4ngt von verschiedenen Faktoren ab: von der konkreten Ausgestaltung (Fahrzeuge welcher Emissionskategorien werden zugelassen?), vom Anteil des Strassenverkehrs an der lokalen Schadstoffbelastung und von der Zusammensetzung der Fahrzeugflotte vor und nach Einf\u00fchrung der Umweltzone. Der Bund w\u00fcrde gem\u00e4ss Verordnungsentw\u00fcrfen einzig die Rahmenbedingungen vorgeben, f\u00fcr die konkrete Umsetzung w\u00e4ren die Kantone zust\u00e4ndig.</p><p>5. Die erw\u00e4hnten Zweifel des Bundesrates betreffen nicht grunds\u00e4tzlich lokale Luftreinhalte-Massnahmen, sondern kurzzeitige Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung hoher Ozonbelastungen. Aus Umweltsicht sind dauerhafte L\u00f6sungen wie die Einf\u00fchrung von Umweltzonen den kurzfristigeren Massnahmen wie einer Temporeduktion bei hohen Belastungen mit Luftschadstoffen vorzuziehen, da sie nachhaltigere Wirkungen insbesondere gegen die \u00fcberm\u00e4ssigen Belastungen durch Stickoxide und Russ zu erzielen verm\u00f6gen. Lokale Massnahmen der Kantone k\u00f6nnen die Luftreinhalte-Vorschriften des Bundes durchaus sinnvoll erg\u00e4nzen. So legt das Umweltschutzgesetz fest, dass die Kantone bei \u00fcberm\u00e4ssiger Luftschadstoffbelastung einen Massnahmenplan erarbeiten. Dabei k\u00f6nnen die Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Strassenverkehrsvorschriften auch Verkehrsanordnungen erlassen, soweit diese zum Schutz Betroffener z. B. vor \u00fcberm\u00e4ssiger Luftverschmutzung erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sind. Eine Umweltzone ist dabei eine denkbare Massnahme, welche in die Kompetenz der Kantone f\u00e4llt.</p><p>6. Eine Umweltzone d\u00fcrfte nur errichtet werden, wenn sie in einem Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen nach Artikel\u00a044a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) vorgesehen ist. Der Massnahmenplan dient dazu, die Lastengleichheit zwischen den verschiedenen Schadstoffemittenten in einem Gebiet sowie die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme sicherzustellen. Wie die Kriterien der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu erf\u00fcllen sind, ergibt sich aus Artikel\u00a032 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Ein Rechtsmittel des Bundes, mit dem er gegebenenfalls die Grunds\u00e4tze der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit bei der Errichtung einer Umweltzone geltend machen kann, richtet sich nach Artikel\u00a089 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a in Verbindung mit Artikel\u00a0111 Absatz\u00a02 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1291334400000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1292578265760)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690537842780)\/","SubmissionDate":"\/Date(1285891200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4815,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Umwelt"}}