{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103842,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103842,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3842","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Salzmonopol","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die WTO hat in ihrer Mitteilung vom 12. Dezember 2008 die Unvereinbarkeit der Regalrechte der Schweizer Kantone und insbesondere des Salzmonopols mit dem WTO-Recht beanstandet. </p><p>Die Salzregale und das kantonale Salzmonopol m\u00fcssen vor allem hinsichtlich des Wettbewerbs bundesrechtskonform sein.</p><p>Die Kantone sehen im Rahmen ihres Salzmonopols und auf der Grundlage der interkantonalen Vereinbarung \u00fcber den Salzverkauf in der Schweiz ein Preiskartell vor; f\u00fcr Salz sowie Salzgemische mit einem Gehalt von weniger als 30 Prozent an Natriumchlorid lassen sie den freien Wettbewerb zu. </p><p>In der Praxis sind die Rheinsalinen und die Salinen von Bex jedoch erm\u00e4chtigt, die Bewilligung zur Einfuhr von ausl\u00e4ndischem Salz in die Schweiz zu erteilen. Sie selbst bestimmen, welcher Schweizer Importeur ihnen durch den Import von ausl\u00e4ndischem Salz Konkurrenz machen darf.</p><p>Fragen:</p><p>1. Artikel\u00a048 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung lautet: \"Vertr\u00e4ge zwischen Kantonen d\u00fcrfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen.\" Ist die interkantonale Vereinbarung \u00fcber den Salzverkauf mit dieser Bestimmung vereinbar?</p><p>2. Nach Artikel\u00a094 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung sind Abweichungen vom Grundsatz des Wettbewerbs zwar m\u00f6glich, doch kann das Preiskartell noch durch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt werden?</p><p>3.  Es kommt h\u00e4ufig vor, dass die Rheinsalinen und die Salinen von Bex die Einfuhrbewilligung f\u00fcr Salz ausl\u00e4ndischer Herkunft verweigern. Dies ist eine Art des Boykotts bestimmter Salze ausl\u00e4ndischer Herkunft. Ist dieser Boykott mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit vereinbar?</p><p>4. Welche Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind letztendlich nach Verfassungs- und Bundesrecht zul\u00e4ssig?</p><p>5. H\u00e4lt der Bundesrat es heute noch f\u00fcr hinnehmbar, dass Privatunternehmen wie die Rheinsalinen und die Salinen von Bex bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Salz als Richter in eigener Sache entscheiden k\u00f6nnen?</p><p>6. Ist es gerechtfertigt, dass die Unternehmen ihre Konkurrenten selbst ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen?</p><p>7. Ist es nach Bundesrecht zul\u00e4ssig, dass ein Privatunternehmen wie die Rheinsalinen einem Schweizer Importeur nach eigenem Gutd\u00fcnken die Einfuhrbewilligung f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Salz nach mehreren Jahren entziehen kann und sich durch die \u00dcbernahme des Vertrags des Importeurs mit dem ausl\u00e4ndischen Produzenten die Marketinginvestitionen dieses Importeurs zunutze macht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schweizer Rheinsalinen AG \u00fcbt f\u00fcr alle Kantone ausser den Kanton Waadt das Salzregal auf dem Gebiet dieser Kantone aus. Die Saline de Bex SA tut dasselbe f\u00fcr das Gebiet des Kantons Waadt. Die beiden Unternehmen stehen nicht in einem Konkurrenzverh\u00e4ltnis, sondern jedes hat seinen Exklusivit\u00e4tsbereich.</p><p>1./4. Nach Artikel\u00a048 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung d\u00fcrfen Vertr\u00e4ge zwischen den Kantonen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Zum Bundesrecht geh\u00f6ren die Bundesverfassung, die gesamte Bundesgesetzgebung sowie das Staatsvertragsrecht. Ob s\u00e4mtliche Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 \u00fcber den Salzverkauf in der Schweiz mit s\u00e4mtlichen Bestimmungen des Bundesrechts vereinbar sind, kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Drei Aspekte seien jedoch in sehr knapper Form hervorgehoben: </p><p>Vor Artikel\u00a094 der Bundesverfassung (Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit) h\u00e4lt das Salzmonopol der Kantone stand, weil Absatz\u00a04 dieser Bestimmung es den Kantonen ausdr\u00fccklich erlaubt, gest\u00fctzt auf ihre Regalrechte vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen.</p><p>Entsprechend ist das Bestehen kantonaler Regale keine Frage des Wettbewerbsrechts; dieses verbietet es den Gemeinwesen nicht, ihre zul\u00e4ssigen Monopole auszu\u00fcben.</p><p>Nach dem Recht der WTO ist es der Schweiz grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt, ein Gut wie etwa das Salz unter ein Monopol zu stellen. Dem Bundesrat sind keine Stellungnahmen der WTO bekannt, wonach dem nicht so sei; in der letzten L\u00e4nder\u00fcberpr\u00fcfungsrunde 2008 wurden bloss Fragen zum Salzregal gestellt und von der Schweiz beantwortet (Dokument Trade Policy Review, 15 and 17 December 2008, Report by the Secretariat, Answers to advanced written questions, verf\u00fcgbar auf www.wto.org). Nach Artikel XVII GATT 1947 (General Agreement on Tariffs and Trade, SR 0.632.21) sind bei der Aus\u00fcbung des Monopols jedoch bestimmte Regeln zu beachten. In diesem Zusammenhang ist offenbar von gewissen Wirtschaftsakteuren die Kritik ge\u00e4ussert worden, die Schweizer Rheinsalinen AG und die Saline de Bex SA verletzten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Im Rahmen der Beantwortung einer Interpellation k\u00f6nnen die diesbez\u00fcglichen Kontroversen nicht vertieft werden. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass prim\u00e4r die Kantone verpflichtet sind, f\u00fcr eine rechtskonforme Handhabung des Monopols durch ihre Unternehmen zu sorgen.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Ineichen 05.3033, \"Salzregal. Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit\", Ziffern 1 und 5, die Haltung vertreten, das Salzmonopol sei heute nicht mehr gerechtfertigt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die besondere Rechtsposition der Schweizer Rheinsalinen AG und der Saline de Bex SA nicht auf einem (privaten) Kartell beruht, sondern auf einem staatlichen, durch Rechtssatz begr\u00fcndeten Monopol der Kantone und im Fall der Rheinsalinen auf der genannten interkantonalen Vereinbarung. Zu Artikel\u00a094 Absatz\u00a04 BV siehe die Antwort auf die Fragen 1 und 4.</p><p>5./6. Die Schweizer Rheinsalinen AG ist nicht einfach ein privates Unternehmen, auch wenn sie als Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht organisiert ist. Sie kommt in ihrer Funktion und Rechtsstellung vielmehr einem interkantonalen Organ gleich, das die Kantone zur Aus\u00fcbung ihres Salzmonopols f\u00fchren. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit der Saline de Bex SA im Kanton Waadt. Nichtsdestoweniger h\u00e4lt der Bundesrat es heute nicht mehr f\u00fcr n\u00f6tig, dass ein - privates oder staatliches - Unternehmen den Salzhandel kontrollieren kann und dass \u00fcberhaupt Bewilligungen f\u00fcr den Import notwendig sind.</p><p>7. Der Bundesrat verurteilt jegliches Verhalten staatlicher oder quasistaatlicher Unternehmen, das gegen Treu und Glauben verst\u00f6sst. Er \u00e4ussert sich jedoch nicht zu einem vom Interpellanten offenbar implizit angesprochenen Einzelfall.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1289952000000)\/","SubmittedBy":"Lumengo Ricardo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323648000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531877580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1285891200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4815,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}