{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103907,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103907,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3907","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zweite S\u00e4ule und Teilliquidationen. Hat das Bundesverwaltungsgericht die B\u00fcchse der Pandora ge\u00f6ffnet?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben die Welt der zweiten S\u00e4ule in Aufregung versetzt, ganz besonders die unabh\u00e4ngigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen. Einerseits kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bereits die Aufl\u00f6sung eines einzelnen Anschlussvertrags eine Gemeinschaftsstiftung automatisch in eine Teilliquidation f\u00fchre und dass keine Mindestzahl der betroffenen Versicherten festgelegt werden k\u00f6nne. Andererseits erachtete es eine einfache Restrukturierung eines Unternehmens, unabh\u00e4ngig von der Verminderung der Belegschaft, als Grund f\u00fcr eine Teilliquidation. </p><p>Damit schw\u00e4chte das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil der zweiten S\u00e4ule, indem es die unabh\u00e4ngigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen quasi in den Zustand einer permanenten Teilliquidation versetzte. Diese Entscheide k\u00f6nnten letztlich die Solidarit\u00e4tsprinzipien, welche die Grundlage der zweiten S\u00e4ule bilden, grunds\u00e4tzlich und v\u00f6llig entgegen dem Willen des Gesetzgebers infrage stellen.</p><p>Obwohl das Bundesgericht eines der Urteile aufgehoben hat und sich die Aufregung mit der Kl\u00e4rung bestimmter Punkte etwas gelegt hat, ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Artikel\u00a053b des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sagt aus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilliquidation unter bestimmten Umst\u00e4nden \"vermutungsweise erf\u00fcllt\" sind, nicht aber, dass unter diesen Umst\u00e4nden zwingend eine Teilliquidation durchgef\u00fchrt werden muss, Artikel\u00a053d BVG pr\u00e4zisiert unter anderem, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und fachlich anerkannte Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Welche Lesart wendet der Bundesrat auf diese Regelungen des Teilliquidationsverfahrens an? Gedenkt der Bundesrat, den Aufsichtsbeh\u00f6rden zu empfehlen, ihre Praxis im Sinne des Bundesgerichtsurteils zu vereinheitlichen?</p><p>2. In seinen Erw\u00e4gungen f\u00fchrt das Bundesgericht aus, dass eine Verminderung der Belegschaft um 10 Prozent, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird, nicht schematisch auf alle Unternehmen und nicht unabh\u00e4ngig von deren Gr\u00f6sse angewendet werden k\u00f6nne. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vom Bundesgericht verwendeten Begriffe \"angemessene Grenzen\" und \"Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit\" ausreichen, um die Praxis zu festigen und das System zu stabilisieren, oder h\u00e4lt er es f\u00fcr notwendig, die Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts in konkrete Vorschriften umzusetzen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die sehr strenge Auslegung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilliquidation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, auf lange Sicht die gesamte zweite S\u00e4ule schw\u00e4chen k\u00f6nnte, indem sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu einer fortschreitenden Vereinzelung f\u00fchrt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Artikel\u00a053b BVG definiert, wann eine Teilliquidation durchgef\u00fchrt werden muss, n\u00e4mlich bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, bei einer Restrukturierung der Unternehmung oder bei einer Aufl\u00f6sung des Anschlussvertrages. Das oberste Organ hat diese Voraussetzungen sowie das Verfahren in einem Reglement, welches von der Aufsichtsbeh\u00f6rde konstitutiv zu genehmigen ist, zu konkretisieren. Dadurch kann das oberste Organ die Teilliquidationsbedingungen den Gegebenheiten und dem Typ seiner Kasse anpassen. In der Praxis hat dies dazu gef\u00fchrt, dass die gesetzlichen Teilliquidationsbedingungen kombiniert, erg\u00e4nzt, ge\u00e4ndert oder teilweise gar weggelassen wurden.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rden bei der Genehmigung der Teilliquidationsreglemente einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum haben und von diesem auch Gebrauch machen. Weil die Vorsorgewelt sehr heterogen ist und weil sehr unterschiedliche Formen von Vorsorgeeinrichtungen existieren, muss sowohl den Vorsorgeeinrichtungen als auch den Aufsichtsbeh\u00f6rden bei der Ausgestaltung und \u00dcberpr\u00fcfung der Teilliquidationsreglemente Ermessensspielraum gew\u00e4hrt werden. Gerade das Beispiel der in der Praxis oftmals angewendeten Schwelle von 10 Prozent beim Tatbestand der erheblichen Verminderung zeigt auf, dass keine fixen Richtgr\u00f6ssen in Gesetz oder Verordnung aufgenommen werden k\u00f6nnen, die schematisch f\u00fcr alle Vorsorgeeinrichtungen angewendet werden k\u00f6nnen.</p><p>2. Der Bundesrat kann sich vorstellen, dass gerade im Bereich der Durchf\u00fchrung von Teilliquidationen die k\u00fcnftige Oberaufsichtskommission Weisungen erlassen wird, um die Aufsichtspraxis der kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden zu harmonisieren. Mit dem Mittel der Weisungen kann die Oberaufsichtskommission in diesem doch sehr technischen Bereich sachbezogen aber stufengerecht Handlungsanweisungen erlassen. Dieses Beispiel steht exemplarisch f\u00fcr eine ganze Reihe von Entwicklungen in der zweiten S\u00e4ule, die nach einer systemischen Oberaufsicht verlangen, wie sie der Gesetzgeber beschlossen hat. Die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform befinden sich zurzeit in der Vernehmlassung. Der Bundesrat setzt alles daran, die Reform wie versprochen per 1. Januar 2012 umzusetzen. </p><p>3. Die Praxis hat gezeigt, dass eine zu enge Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen im Einzelfall und insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen nachteilige, vom Gesetzgeber nicht angestrebte Auswirkungen nach sich ziehen k\u00f6nnte. So w\u00fcrden sich die grossen Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Abgang eines relativ gewichtigen Teils des Personals eines einzelnen Arbeitgebers fortw\u00e4hrend in Teilliquidation befinden. Das Bundesgericht verhindert mit seiner Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen solche unerw\u00fcnschte Wirkungen und erlaubt, den besonderen Strukturen einer Vorsorgeeinrichtung Rechnung zu tragen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1299801600000)\/","SubmittedBy":"Parmelin Guy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1355443200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494835787)\/","SubmissionDate":"\/Date(1291161600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}