{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103982,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103982,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3982","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Leistungsk\u00fcrzung wegen \u00dcberversicherung bzw. \u00dcberentsch\u00e4digung bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Viele Familien leben heute ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann. Es darf daher erwartet werden, dass solchen Familien bei der Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen gegen\u00fcber Familien mit dem Modell Vollzeitbesch\u00e4ftigte und besch\u00e4ftigter Hausfrau/Hausmann kein Nachteil entsteht. </p><p>Bei Leistungen im Todesfall oder bei Invalidit\u00e4t besteht heute eine Benachteiligung der Familien mit zwei Teilzeitpensen, weil in Artikel\u00a041 AHVG eine K\u00fcrzung vorgesehen ist, die bei Einverdienerfamilien durchaus Sinn machen kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- In welchen F\u00e4llen kommt die obligatorische Berufsvorsorge/Pensionskasse mit der Begr\u00fcndung \"K\u00fcrzung wegen \u00dcberversicherung\" bzw. \"K\u00fcrzung wegen \u00dcberentsch\u00e4digung\" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- In welchen F\u00e4llen kommt die Unfallversicherung mit der Begr\u00fcndung \"K\u00fcrzung wegen \u00dcberversicherung\" bzw. \"K\u00fcrzung wegen \u00dcberentsch\u00e4digung\" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- Obwohl eine Versicherungspflicht mit Pr\u00e4mienzahlung besteht, ist von vornherein bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse ausgeschlossen - wegen \"\u00dcberversicherung\". Ist diese Aussage richtig, und wenn ja, sind Arbeiten zur Behebung dieser Ungleichbehandlung im Gang? </p><p>- Zieht der Bundesrat eine Ber\u00fccksichtigung des Teilzeitgrads der Erwerbst\u00e4tigkeit bei der Leistungsanrechnung als M\u00f6glichkeit zur Korrektur der Ungleichbehandlung in Erw\u00e4gung?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Vorsorgeeinrichtungen k\u00f6nnen die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge in jenen F\u00e4llen k\u00fcrzen, in denen sie zusammen mit Renten der ersten S\u00e4ule, allf\u00e4lligen Renten der Unfallversicherung und weiterhin erzielten oder erzielbaren Erwerbseinkommen 90 Prozent des Verdienstes \u00fcbersteigen, welcher der versicherten Person infolge des Versicherungsfalls mutmasslich entgeht. Die K\u00fcrzung soll vermeiden, dass Rentenbez\u00fcgerinnen und -bez\u00fcger \u00fcber ein h\u00f6heres Einkommen verf\u00fcgen, als sie erwirtschaften w\u00fcrden, wenn kein Versicherungsfall eingetreten w\u00e4re. Nicht der \u00dcberentsch\u00e4digungsk\u00fcrzung unterliegen die Altersleistungen.</p><p>Als mutmasslich entgangener Verdienst werden alle Einkommen ber\u00fccksichtigt, die die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem die K\u00fcrzung berechnet wird, mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen w\u00fcrde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten w\u00e4re. Er wird f\u00fcr jeden Einzelfall ermittelt. Zu \u00dcberentsch\u00e4digungsk\u00fcrzungen kommt es regelm\u00e4ssig, wenn Renten der Unfallversicherung bezahlt werden oder wenn Anspruch auf mehrere Kinderrenten der ersten S\u00e4ule besteht. Die K\u00fcrzungsberechnung wird angepasst, wenn sich der Lohn z. B. infolge Teuerung oder Lohnentwicklung erh\u00f6ht h\u00e4tte, oder wenn der Anspruch auf Kinderrenten der ersten S\u00e4ule wegf\u00e4llt.</p><p>2. In der obligatorischen Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst der verunfallten Person f\u00fcr die Festlegung der \u00dcberversicherungsgrenze massgebend und nicht wie in der beruflichen Vorsorge das weiterhin erzielte oder erzielbare Erwerbseinkommen. Die \u00dcberversicherungsk\u00fcrzung verhindert, dass Invaliden- und Hinterlassenenrenten kumuliert zu einem h\u00f6heren Einkommen f\u00fchren, als der versicherte Verdienst der verunfallten Person betragen hat. Die Invalidenrenten der Unfallversicherung werden gek\u00fcrzt, soweit sie zusammen mit einer Rente der ersten S\u00e4ule 90 Prozent des versicherten Verdienstes \u00fcbersteigen. Hinterlassenenrenten an mehrere Beg\u00fcnstigte werden gleichm\u00e4ssig herabgesetzt, wenn sie insgesamt mehr als 70 Prozent oder zusammen mit den Renten der ersten S\u00e4ule mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. </p><p>Wesentlich ist, dass in der obligatorischen Unfallversicherung bei der Plafonierung der Leistungen das Einkommen des nichtverunfallten Elternteils oder Ehegatten keine Rolle spielt beziehungsweise bei der Berechnung der \u00dcberversicherung nicht ber\u00fccksichtigt wird. Es ist demnach sogar m\u00f6glich, dass im Falle eines gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Unfalles der Eltern mit Invalidit\u00e4tsfolgen respektive dem Tod eine Familie mit Modell Teilzeitpensen besser gestellt ist als eine Familie mit dem Modell Vollzeitbesch\u00e4ftigte(r), da die Leistungen getrennt berechnet und insofern voll kumuliert werden k\u00f6nnen.</p><p>3. Die Aussage, dass bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse von vornherein ausgeschlossen ist, trifft aus folgenden Gr\u00fcnden nicht zu: F\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte gelten bei der \u00dcberentsch\u00e4digungsberechnung in der beruflichen Vorsorge die gleichen Regeln wie f\u00fcr alle anderen Versicherten. Auch Teilzeitbesch\u00e4ftigte sollen nicht mittels Sozialversicherungsrenten ein h\u00f6heres Einkommen erhalten, als sie ohne Versicherungsfall erzielen w\u00fcrden. F\u00fcr die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird von dem Erwerbspensum ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus\u00fcbte. Liegen allerdings konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass jemand das Erwerbspensum erh\u00f6ht h\u00e4tte (z. B. weil die Kinderbetreuung nach einigen Jahren weniger Zeit in Anspruch nimmt), entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Lohn, der mit dem h\u00f6heren Pensum erzielt worden w\u00e4re. \u00dcbt ein Versicherter die Teilerwerbst\u00e4tigkeit nach dem Versicherungsfall weiterhin aus, wird das daraus erzielte Einkommen angerechnet. Dies f\u00fchrt allerdings nicht zu Ungleichbehandlungen; auch einem Versicherten, der vor dem Versicherungsfall voll erwerbst\u00e4tig war, wird ein noch erzieltes Einkommen angerechnet.</p><p>4. Familien, die ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann leben, sind in Bezug auf die \u00dcberentsch\u00e4digungsberechnung in der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung nach dem Gesagten nicht schlechter gestellt als Familien mit einem vollzeitbesch\u00e4ftigten Elternteil. Der Bundesrat sieht demnach keine Veranlassung, f\u00fcr die Teilerwerbst\u00e4tigkeit besondere Regeln f\u00fcr die \u00dcberentsch\u00e4digungsberechnung zu treffen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1299801600000)\/","SubmittedBy":"F\u00e4ssler-Osterwalder Hildegard","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1355443200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534246880)\/","SubmissionDate":"\/Date(1292371200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}