{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104001,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20104001,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.4001","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit der KVG-Revision Spitalfinanzierung soll die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert werden: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung und vom Kostenr\u00fcckerstattungsprinzip zur Leistungsfinanzierung. Die Spitaltarife orientieren sich an jenen Spit\u00e4lern, welche die Leistungen in der notwendigen Qualit\u00e4t effizient und g\u00fcnstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Gleichzeitig wird die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz eingef\u00fchrt. Es gilt die Verg\u00fctung gem\u00e4ss Wohnortkanton (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Die Umsetzung der Spitalfinanzierung scheint teilweise in eine v\u00f6llig andere Richtung zu gehen, als es der Gesetzgeber wollte. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gewisse Kantone scheinen \u00fcber die Kantonsgrenzen hinweg Ausschreibungen zu machen und sowohl Qualit\u00e4t wie Wirtschaftlichkeit ausserkantonaler Spit\u00e4ler zu pr\u00fcfen, um im Sinne einer geschlossenen Spitalliste nur bestimmte ausserkantonale Spit\u00e4ler der eigenen Kantonsbev\u00f6lkerung zug\u00e4nglich zu machen. </p><p>a. Was ist die Bedeutung von geschlossenen Spitallisten im Verh\u00e4ltnis zur freien Spitalwahl gem\u00e4ss Artikel\u00a041 Absatz\u00a01bis KVG?</p><p>b. Bleibt die Wahlfreiheit von Kantonseinwohnern im Rahmen von Artikel\u00a041 Absatz\u00a01bis auch dann gewahrt, wenn ein ausserkantonales Spital auf der Spitalliste des Standortkantons, aber nicht auf der Spitalliste des Wohnortkantons steht? </p><p>2. Offenbar beabsichtigen Versicherer, pro Spital einen Basispreis zu berechnen.</p><p>a. Wie beurteilt er diese Absicht?</p><p>b. W\u00fcrde mit spitalindividuellen Baserates nicht das Kostenr\u00fcckerstattungsprinzip beibehalten, und die Spit\u00e4ler mit hohen Kosten erhielten weiterhin h\u00f6here Tarife als effizient arbeitende Spit\u00e4ler?</p><p>c. Wie soll die Baserate ermittelt werden, und auf welcher Basis kann ein Spitalbenchmark bez\u00fcglich Leistungsangebot, Qualit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit am besten umgesetzt werden?</p><p>3. Der Begriff \"gemeinwirtschaftliche Leistungen\" ist in der kantonalen Umsetzungsgesetzgebung umstritten und wird kantonal unterschiedlich interpretiert. Wie definiert der Bundesrat den Begriff \"gemeinwirtschaftliche Leistungen\"?</p><p>4. Die Ziele der neuen Spitalfinanzierung sind Transparenz, Qualit\u00e4ts- und Preiswettbewerb unter \u00f6ffentlichen und privaten Spit\u00e4lern, freie Spitalwahl und Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone. Mit welchen Massnahmen wird er diese Ziele durchsetzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Zur St\u00e4rkung des Wettbewerbs beinhaltet die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung die freie Wahl aller Spit\u00e4ler, auch wenn sie nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgef\u00fchrt sind. Die Patientinnen und Patienten werden zuk\u00fcnftig die auf der Liste eines Standortkantons aufgef\u00fchrten Spit\u00e4ler frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen. In diesem Sinne gibt es keine geschlossenen Listen mehr. </p><p>Die Kantone m\u00fcssen in ihrer Planung den Versorgungsbedarf der Wohnbev\u00f6lkerung ermitteln und das f\u00fcr die Versorgung der Kantonsbev\u00f6lkerung erforderliche Angebot inner- und ausserkantonal auf der Liste sicherstellen. Sie m\u00fcssen dabei ber\u00fccksichtigen, dass ein Teil der Kantonsbev\u00f6lkerung ein Angebot in Vertragsspit\u00e4lern nach Artikel\u00a049a Absatz\u00a04 KVG sowie in ausschliesslich auf der Liste anderer Kantone aufgef\u00fchrten Einrichtungen beanspruchen wird. Das bezogen auf den ermittelten Bedarf verbleibende Angebot ist auf der Liste des Wohnkantons zu sichern. </p><p>Eine gewisse Einschr\u00e4nkung der Wahlfreiheit hat der Gesetzgeber insofern beibehalten, als die Kosten\u00fcbernahme h\u00f6chstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons gilt, erfolgt. Die Kantone m\u00fcssen daher bei der Planung darauf achten, dass jede versicherte Person, die keine Zusatzkosten f\u00fcr eine Behandlung \u00fcbernehmen m\u00f6chte oder kann, die M\u00f6glichkeit hat, f\u00fcr das gesamte Leistungsspektrum eine Behandlung entweder in einem auf der Liste des Wohnkantons aufgef\u00fchrten Spital oder in einer anderen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. </p><p>2. Nach KVG ist die Rolle der verschiedenen Akteure klar definiert. Im Zusammenhang mit der Tarifbildung haben die Tarifpartner, das heisst die Versicherer und die Leistungserbringer, vom Gesetzgeber die Aufgabe erhalten, die Tarife zu vereinbaren (Art. 43 Abs. 4 KVG). Gest\u00fctzt auf den Grundsatz der Tarifautonomie sind die Versicherer frei, innerhalb des gesetzlichen Rahmens Tarifverhandlungen zu f\u00fchren, um beispielsweise einen Taxpunktwert oder eine Baserate pro Spital festzulegen. </p><p>Es ist die Aufgabe der zust\u00e4ndigen Genehmigungsbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Im Fall eines auf kantonaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrags muss die zust\u00e4ndige Kantonsregierung insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass die in Artikel\u00a049 Absatz\u00a01 KVG festgelegten Anforderungen eingehalten werden, das heisst, dass sich die Spitaltarife an der Entsch\u00e4digung jener Spit\u00e4ler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualit\u00e4t effizient und g\u00fcnstig erbringen. Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung muss die Genehmigungsbeh\u00f6rde die Meinung des Preis\u00fcberwachers einholen, der ein Verfahren f\u00fcr den Vergleich von Spit\u00e4lern entwickelt hat (Benchmarking). Der Tarifvertrag muss ebenfalls den in Artikel\u00a059c KVV verankerten Tarifgrunds\u00e4tzen Rechnung tragen, wonach der Tarif h\u00f6chstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und h\u00f6chstens die f\u00fcr eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nur mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen von Gesetz und Verordnungen - sowohl bei den Verhandlungen als auch bei der Genehmigung der Tarifvertr\u00e4ge - vermieden werden kann, dass durch ineffiziente Leistungserbringung bedingte Kosten ungerechtfertigterweise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belastet werden. Angesichts der eingangs erw\u00e4hnten Vorgabe von Artikel\u00a049 Absatz\u00a01 KVG, wonach sich der Tarif an der Entsch\u00e4digung eines kosteng\u00fcnstig in der notwendigen Qualit\u00e4t arbeitenden Spitals orientieren muss und damit der Spielraum f\u00fcr eine Differenzierung beschr\u00e4nkt ist, geht der Bundesrat davon aus, dass sich die ausgehandelten Baserates ann\u00e4hern werden. </p><p>3. Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a049 Absatz\u00a01 KVG vereinbaren die Vertragsparteien f\u00fcr die Verg\u00fctung der station\u00e4ren Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus Pauschalen. Das Gesetz legt fest, dass die Verg\u00fctungen im Sinne dieser Bestimmung keine Kostenanteile f\u00fcr gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten d\u00fcrfen. Der Begriff \"gemeinwirtschaftliche Leistungen\" ist im Gesetz nicht abschliessend definiert. Damit sollen die Leistungen festgehalten werden, deren Kosten keinesfalls zulasten des KVG gehen d\u00fcrfen - so die Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Spitalkapazit\u00e4ten aus regionalpolitischen Gr\u00fcnden und die Kosten f\u00fcr die Forschung und universit\u00e4re Lehre -, gleichzeitig soll aber den Kantonen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung ein gewisser Spielraum f\u00fcr die Finanzierung von anderen Leistungen gew\u00e4hrt werden. </p><p>4. Die Umsetzung der neuen Finanzierungsordnung liegt in erster Linie bei den Tarifpartnern und Kantonen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualit\u00e4t im Rahmen der Spitalplanung obliegt von Gesetzes wegen den Kantonen, im Zusammenhang mit den Tarifen sind in erster Linie die Tarifpartner f\u00fcr diese Beurteilung zust\u00e4ndig. Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung vom 22. Oktober 2008 die vom Gesetzgeber geforderten Planungskriterien erlassen. Sie bilden die Grundlage f\u00fcr die Weiterentwicklung der Spitalplanung durch die Kantone. Im vorgegebenen Rahmen haben diese die Aufgabe, mit den ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Wirtschaftlichkeits- und Qualit\u00e4tsindikatoren beziehungsweise anderen relevanten Informationen f\u00fcr ihre Wohnbev\u00f6lkerung den Versorgungsbedarf zu planen. Vonseiten des Bundes werden seit einiger Zeit Publikationen \u00fcber Kennzahlen der Spit\u00e4ler sowie \u00fcber Qualit\u00e4tsindikatoren herausgegeben, deren Informationsgehalt laufend ausgebaut wird. Der Bundesrat weist ebenfalls darauf hin, dass das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit in Bezug auf die Spitalplanung mit den Kantonen im Gespr\u00e4ch ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1299801600000)\/","SubmittedBy":"Humbel Ruth","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1308268800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690547473000)\/","SubmissionDate":"\/Date(1292371200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}