{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104030,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20104030,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.4030","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehrwertsteuerschranken bei Immobilienverkauf beseitigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um die Abgrenzung zwischen steuerbarer werkvertraglicher Lieferung und steuerfreiem Grundst\u00fcckskauf zu regeln. Dabei soll insbesondere von Bedeutung sein, wem der Boden geh\u00f6rt, auf dem das Bauwerk erstellt wird, und ob sich Mehrkosten zum Pauschalpreis aufgrund von individuellen K\u00e4uferw\u00fcnschen ergeben. F\u00fcr die Abgrenzung nicht massgebend ist das Kriterium der Finanzierung (z. B. die H\u00f6he der Anzahlung). Zudem soll wie bisher der Baubeginn der f\u00fcr die Unterscheidung relevante Zeitpunkt sein und nicht der Zeitpunkt der bezugsbereiten Fertigstellung.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss dem neuen Mehrwertsteuergesetz vom 1. Januar 2010 wurde der baugewerbliche Eigenverbrauch als Steuertatbestand abgeschafft. Als Folge davon kommt der Unterscheidung zwischen einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung und dem steuerfreien Grundst\u00fcckskauf (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWStG) eine entscheidende Bedeutung zu. Baut der Generalunternehmer auf eigenem Land, so m\u00fcssen er und der K\u00e4ufer wissen, ob die \u00dcbertragung der Liegenschaft steuerpflichtig ist. Die Steuerverwaltung (ESTV) hat mit der MWST-Praxis-Info 01 vom 31. M\u00e4rz 2010 per 1. Juli 2010 eine neue Praxis dazu eingef\u00fchrt. Diese Weisung hat die ESTV in der MWST-Branchen-Info 04 \"Baugewerbe\" vom 16. Juli 2010 best\u00e4tigt. Die Regeln sind kompliziert und haben f\u00fcr die Praxis gravierende finanzielle Folgen. Zudem sind Abgrenzungskriterien in einem Rechtssatz und nicht nur in einer Branchen-Info der ESTV zu regeln. Die neue, stossende Praxis der ESTV stellt zur Abgrenzung grunds\u00e4tzlich auf die Finanzierung bzw. die Bezahlung des Kaufpreises bei bezugsbereiter Fertigstellung des Objekts ab, w\u00e4hrend bis anhin der Baubeginn sowie das Vorliegen der Kaufvertr\u00e4ge f\u00fcr das gesamte Bauprojekt relevant waren. Wurde der Kaufvertrag nach Baubeginn vereinbart, so konnten nach alter Praxis noch \u00c4nderungsw\u00fcnsche angebracht werden, ohne dass der Kauf steuerpflichtig wurde. Zudem hatten die Zahlungsmodalit\u00e4ten sowie der Zeitpunkt der Bezahlung keinen Einfluss auf die Qualifikation. Damit waren auch Ratenzahlungen des Bauherrn m\u00f6glich, ohne mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Die neue Praxis stellt Immobilienk\u00e4ufer schlechter. Die vielfach praktizierte Bezahlung des Geb\u00e4udes in Raten (\"rollende Finanzierung\") ist kaum mehr m\u00f6glich, ohne mehrwertsteuerpflichtig zu werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Regelung betreffend den baugewerblichen Eigenverbrauch wollte der Gesetzgeber den Bauunternehmer, der auf eigene Rechnung eine Immobilie erstellt, nicht mehr mit einer systemfremden Steuer auf den Eigenleistungen belasten. Auf diese Weise sollte eine Gleichstellung mit anderen Branchen (z. B. Versicherung) erzielt werden, die sich selbst Leistungen (z. B. Informatikleistungen) f\u00fcr ihre eigenen Gesch\u00e4ftszwecke erbringen. Die Erstellung von Bauwerken f\u00fcr Dritte auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen sollte demgegen\u00fcber nach wie vor der Steuer unterliegen, wie dies bei allen \u00fcbrigen Werkvertr\u00e4gen der Fall ist. </p><p>Nachdem die Baubranche eine erste Praxisfestlegung in der MWST-\u00dcbergangsinfo 01 vom Januar 2010 als zu kompliziert beanstandet hatte, fanden zwischen Branchenvertretern und der ESTV mehrere Gespr\u00e4che statt. Gest\u00fctzt auf diese Besprechungen \u00e4nderte die ESTV mit der MWST-Praxis-Info 01 vom 31. M\u00e4rz 2010 per 1. Juli 2010 ihre Praxis (bei der vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnten MWST-Branchen-Info 04 \"Baugewerbe\" vom 16. Juli 2010 handelte es sich lediglich um einen Publikationsentwurf, der zur Stellungnahme ver\u00f6ffentlicht wurde) und stellt f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Werkvertrag (steuerbar) und Kaufvertrag (von der Steuer ausgenommen) nunmehr auf verschiedene, mit den Branchenvertretern einl\u00e4sslich diskutierte Kriterien ab, wobei im Sinne einer \u00dcbergangsregelung f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 wahlweise die bisherige oder die neue Praxis anwendbar ist. Insbesondere die M\u00f6glichkeit, dass der K\u00e4ufer im Umfang von 5 Prozent des Pauschalpreises (f\u00fcr Geb\u00e4ude und Boden) aufgrund von Sonderw\u00fcnschen individuelle Anpassungen am Bauwerk (z. B. anderer Bodenbelag, zus\u00e4tzliche K\u00fcchenger\u00e4te) vornehmen lassen und auch eine Anzahlung bis zu 30 Prozent des Pauschalpreises leisten kann, ohne dass der Kaufvertrag dadurch zu einem Werkvertrag umqualifiziert werden m\u00fcsste, geht sehr weit. So handelt es sich bei diesen Sonderw\u00fcnschen doch klarerweise um werkvertragliche Elemente, und mit der Vereinbarung von Anzahlungen entledigt sich der Verk\u00e4ufer/Ersteller bereits eines Teils des Unternehmer- bzw. Verkaufsrisikos. W\u00fcrde im Rahmen der Praxis bei Kaufvertr\u00e4gen nun zus\u00e4tzlich zugestanden, dass der Erwerber das Bauwerk noch weiter gehend vorfinanziert, wie dies die Motion verlangt, w\u00e4re Artikel\u00a021 Absatz\u00a02 Ziffer 20 MWSTG \u00fcberstrapaziert, da die Steuerausnahme ausschliesslich f\u00fcr Kaufvertr\u00e4ge, nicht aber f\u00fcr Werkvertr\u00e4ge gelten soll.</p><p>Die genannten Kriterien, insbesondere die M\u00f6glichkeit nachtr\u00e4glicher \u00c4nderungen am Bauwerk im Umfang von 5 Prozent des Pauschalpreises, haben zudem zur Folge, dass eine abschliessende Beurteilung der Natur der Vertr\u00e4ge erst m\u00f6glich ist, wenn tats\u00e4chlich feststeht, ob diese Kriterien auch erf\u00fcllt sind. Stellt sich beispielsweise im Nachhinein heraus, dass w\u00e4hrend des Baus \u00c4nderungen im Umfang von 10 Prozent des Pauschalpreises vorgenommen wurden, fehlt es an diesem f\u00fcr das Vorliegen eines Kaufvertrages zentralen Kriterium, und es handelt sich somit um einen Werkvertrag. Die fr\u00fchere Praxis, bei welcher auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt wurde, war nur m\u00f6glich, weil einzig das Vorliegen von abgeschlossenen Vertr\u00e4gen zu diesem Zeitpunkt dar\u00fcber entschied, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelte, und keine weiteren Kriterien erforderlich waren, deren tats\u00e4chliches Vorliegen erst nachtr\u00e4glich festgestellt werden kann.</p><p>Der Bundesrat kann deshalb das Anliegen der Motion nicht unterst\u00fctzen. Sollten sich aufgrund der Erfahrungen in der Praxis jedoch Anpassungen an der geltenden Regelung aufdr\u00e4ngen, ist die ESTV bereit, diese in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1298419200000)\/","SubmittedBy":"Rutschmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1347840000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690551234107)\/","SubmissionDate":"\/Date(1292457600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Raumplanung und Wohnungswesen"}}