{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104061,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20104061,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.4061","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Revision des Geldw\u00e4schereigesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, erneut zu pr\u00fcfen, ob der Immobiliensektor nicht doch dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellt werden sollte.</p>","ReasonText":"<p>Wie Frau Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf anl\u00e4sslich der Fragestunde vom 13. Dezember 2010 ausf\u00fchrte, hatte der Bundesrat im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen urspr\u00fcnglich vorgeschlagen, die Personen dem Geldw\u00e4schereigesetz zu unterstellen, die im Immobilienhandel t\u00e4tig sind, wenn sie den Handel gewerbsm\u00e4ssig f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da das Vernehmlassungsverfahren eine breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung des Immobiliensektors unter das Geldw\u00e4schereigesetz zutage f\u00f6rderte, verzichtete der Bundesrat auf die Unterstellung mit der Begr\u00fcndung, dass solche Transaktionen im Allgemeinen \u00fcber Finanzintermedi\u00e4re get\u00e4tigt w\u00fcrden, welche bereits gest\u00fctzt auf das geltende Recht verpflichtet seien, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Es f\u00e4llt aber auf, dass im Zuge der Finanzkrise offensichtlich enorme Investitionen im Immobilienbereich get\u00e4tigt werden, auch in der Schweiz. Experten und Expertinnen weisen denn auch erneut darauf hin, dass der Immobiliensektor grunds\u00e4tzlich anf\u00e4llig sei f\u00fcr Geldw\u00e4scherei. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Anf\u00e4lligkeit des Immobilienhandels f\u00fcr die Geldw\u00e4scherei erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere auch deshalb, weil die Schweiz das einzige Land in Europa ist, in dem Immobilienmakler nicht dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellt sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hatte im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die im Immobilienhandel t\u00e4tigen Personen dem Geldw\u00e4schereigesetz zu unterstellen, wenn sie den Handel gewerbsm\u00e4ssig f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Das Vernehmlassungsverfahren ergab eine branchen\u00fcbergreifende breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung dieser Immobilienhandelst\u00e4tigkeiten unter das Geldw\u00e4schereigesetz. Der Immobiliensektor selber wehrte sich einerseits stark gegen eine Unterstellung; anderseits konnten die entsprechenden Branchenverb\u00e4nde aber auch aufzeigen, dass der Immobilienhandel in der Schweiz bereits gen\u00fcgenden bestehenden Vorschriften unterstellt ist. Insbesondere greift die Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei (Art. 305bis StGB); sie erfasst jedermann (also nicht nur Finanzintermedi\u00e4re), der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Verm\u00f6genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herr\u00fchren. Zudem werden Transaktionen im Immobilienbereich im Allgemeinen \u00fcber Finanzintermedi\u00e4re get\u00e4tigt, welche selber dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellt sind. Deshalb er\u00fcbrigt sich eine zus\u00e4tzliche Unterstellung von weiteren im Immobiliensektor t\u00e4tigen Personen unter das Geldw\u00e4schereigesetz. Die Gefahr best\u00fcnde auch, dass T\u00e4tigkeiten wie reine Vermittlung und Verwaltung von Immobilien unsachgem\u00e4ss als Finanzintermediation qualifiziert werden, was mit hohen Kostenfolgen f\u00fcr die betroffenen Akteure verbunden w\u00e4re. Aus diesen Gr\u00fcnden hatte der Bundesrat von seiner urspr\u00fcnglichen Absicht, den Immobilienhandel zu unterstellen, Abstand genommen. </p><p>Die Aussage im Postulat, die Schweiz sei das einzige Land in Europa, welches Immobilienmakler nicht dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstelle, greift zu kurz. Der Begriff der Finanzintermediation, welcher dem Schweizer Geldw\u00e4schereigesetz zugrunde liegt, erfasst unter gewissen Umst\u00e4nden auch Transaktionen im Bereich des Immobilienhandels. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Immobilienh\u00e4ndler den Kaufpreis im Auftrag des K\u00e4ufers dem Verk\u00e4ufer weiterleitet beziehungsweise \u00fcberweist, sofern es sich nicht um eine rein akzessorische Nebenleistung handelt. Insofern unterliegen Finanzintermedi\u00e4re, welche solche Transaktionen vornehmen, auch beim Handel mit Immobilien den entsprechenden Sorgfaltspflichten und der Meldepflicht, wenn sie begr\u00fcndeten Verdacht auf Geldw\u00e4scherei haben. Nicht dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellt ist hingegen die Inkassot\u00e4tigkeit von Immobilienmaklern, die im Auftrag des Verk\u00e4ufers handeln. Die erw\u00e4hnte Bestimmung im Strafgesetzbuch zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei bleibt jedoch in allen F\u00e4llen anwendbar.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung im Immobilienhandel sowie die internationale Entwicklung zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei in diesem Bereich aufmerksam. Zurzeit liegen keine Anzeichen vor, dass der Schweizer Immobiliensektor systematisch zu Geldw\u00e4schereizwecken missbraucht werden k\u00f6nnte, insbesondere nicht \u00fcber die dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellten Finanzintermedi\u00e4re. Allerdings anerkennt der Bundesrat, dass bei Immobilienk\u00e4ufen, bei denen die Zahlungsabwicklung ausserhalb des Geltungsbereichs des Geldw\u00e4schereigesetzes beispielsweise \u00fcber ausl\u00e4ndische Banken oder durch Barzahlungen ohne Beteiligung eines dem Geldw\u00e4schereigesetz unterstellten Finanzintermedi\u00e4rs erfolgen, ein Missbrauchspotenzial besteht. Das EFD \u00fcberpr\u00fcft daher zusammen mit dem EJPD diesen Bereich und wird bei erh\u00e4rtetem Missbrauchspotenzial geeignete Massnahmen vorschlagen. Erst das Resultat der \u00dcberpr\u00fcfung wird zeigen, ob eine allf\u00e4llige Anpassung im Geldw\u00e4schereigesetz oder in einem anderen Erlass aus dem Grundbuch- oder Sachenrecht erfolgen m\u00fcsste.</p><p>In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig auch ein m\u00f6glicher Handlungsbedarf im Bereich der Zwangsverwertung gepr\u00fcft. Das Bundesgesetz \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht bei der Verwertung von Pfandgegenst\u00e4nden und insbesondere auch der Zwangsverwertung von Liegenschaften seit seinem Inkrafttreten 1889 unver\u00e4ndert die Barzahlung als Zahlungsmodalit\u00e4t vor (Art. 129 Abs. 1 sowie Art. 136 SchKG). Dabei gilt das die Zahlung entgegennehmende Betreibungs- oder Konkursamt nicht als Finanzintermedi\u00e4r im Sinne des Geldw\u00e4schereigesetzes und unterliegt daher nicht den besonderen Sorgfaltspflichten. Auch wenn in der Praxis bei einer Zwangsverwertung von Immobilien in der Regel anstelle der Barzahlung der Zahlungsnachweis \u00fcber ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines Schweizer Finanzinstituts erfolgt, gibt es immer wieder F\u00e4lle, in denen die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder zumindest von Teilen davon bar erfolgen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposal":18,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1298419200000)\/","SubmittedBy":"Wyss Brigit","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1403136000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1750810023410)\/","SubmissionDate":"\/Date(1292457600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Raumplanung und Wohnungswesen"}}