{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20104162,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20104162,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.4162","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, f\u00fcr alle Tempor\u00e4reins\u00e4tze in Betrieben mit einem allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) einen einheitlichen Beitragssatz f\u00fcr Weiterbildung und Vollzug einzuf\u00fchren. Inkasso und Verwaltung dieser sowie der FAR-Beitr\u00e4ge (flexibler Altersr\u00fccktritt) sollen gegen Entsch\u00e4digung von der Ausgleichskasse der Personalverleihbranche ausgef\u00fchrt werden.</p><p>Zudem soll bei Zustandekommen eines von der Personalverleihbranche selber ausgehandelten GAV der gesamte Artikel\u00a020 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) subsidi\u00e4r zu diesem Personalverleih-GAV gelten.</p><p>Zu den genannten Zwecken soll dem Parlament eine entsprechende \u00c4nderung von Artikel\u00a020 AVG vorgelegt werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Tempor\u00e4rfirmen sind nach Artikel\u00a020 AVG verpflichtet, f\u00fcr den Verleih von Arbeitnehmenden in Betriebe mit AVE GAV die dort geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einzuhalten. Seit April 2006 sind die Personalverleiher zus\u00e4tzlich zur Leistung von Vollzugs-, Weiterbildungs- und allenfalls FAR-Beitr\u00e4gen an die parit\u00e4tischen Organe der jeweiligen AVE GAV verpflichtet. Diese Versch\u00e4rfung des AVG wurde aufgrund von Bef\u00fcrchtungen vorgenommen, dass sich durch das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen die F\u00e4lle von Lohndumping auch im Personalverleih akzentuieren k\u00f6nnten. </p><p>Eine Seco-Studie zeigt jedoch, dass Verleiher nicht mehr Lohn- und Sozialdumping begehen als die normalen Branchenarbeitgeber. Stattdessen ist die Befolgung der rund 70 inhaltlich sehr verschiedenen AVE GAV und die Beitragszahlung an 70 unterschiedliche Organe mit massivem Administrationsaufwand f\u00fcr die Verleiher verbunden. Zudem profitieren weder die tempor\u00e4r Arbeitenden noch die Personalverleiher von den j\u00e4hrlich in der H\u00f6he von drei bis vier Millionen Franken geleisteten Weiterbildungs- und Vollzugsbeitr\u00e4gen. Die Einf\u00fchrung eines einheitlichen Beitragssatzes und einer zentralen Zahlungsstelle w\u00fcrde erstens den administrativen Aufwand deutlich verringern. Zweitens w\u00fcrde die Selbstverwaltung der Beitr\u00e4ge durch die Branchen-Ausgleichskasse gew\u00e4hrleisten, dass Personalverleiher und tempor\u00e4r Arbeitende im Verh\u00e4ltnis der entrichteten Beitr\u00e4ge profitieren k\u00f6nnen.</p><p>Die Unterstellung des Personalverleihs unter fremde AVE GAV in Artikel\u00a020 AVG verletzt die Koalitionsfreiheit der Personalverleiher. Die subsidi\u00e4re Ausgestaltung von Artikel\u00a020 AVG w\u00fcrde diese Verfassungswidrigkeit beheben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die flankierenden Massnahmen zum Schutz vor Sozial- und Lohndumping wurden mit der Ausdehnung der Personenfreiz\u00fcgigkeit auf die zehn neuen Mitgliedstaaten per 1. April 2006 versch\u00e4rft. Absicht des Gesetzgebers war einerseits der Schutz der Arbeitnehmenden. Anderseits wollte er f\u00fcr alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmende auf dem schweizerischen Markt besch\u00e4ftigen, gleiche Pflichten und Lasten sicherstellen, indem sie die gleichen Anstellungsbedingungen einhalten m\u00fcssen. Deshalb wurden die Personalverleiher mit der Anpassung von Artikel\u00a020 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in Branchen mit allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (AVE GAV) der Pflicht zur Leistung von Beitr\u00e4gen an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten sowie den flexiblen Altersr\u00fccktritt unterstellt. Vorher konnten Anbieter, die mit geliehenem Personal operierten, auf dem Markt billiger offerieren, weil sie diese Beitr\u00e4ge nicht bezahlen mussten. Dies f\u00fchrte zu Wettbewerbsverzerrungen und schaffte einen nichterw\u00fcnschten Anreiz, Festangestellte vermehrt durch entliehenes Personal zu ersetzen.</p><p>Zu Beginn f\u00fchrte diese Massnahme zu einer gewissen administrativen Mehrbelastung f\u00fcr die Personalverleiher. Sie wird nun aber seit vier Jahren problemlos umgesetzt und hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Auch ist der Administrativaufwand zu relativieren, da die wenigsten Verleiher in einer Vielzahl von Branchen t\u00e4tig sind, die einem AVE GAV unterstehen.</p><p>Die Sozialpartner legen den Inhalt eines GAV in ihren Branchen bedarfsgerecht fest. Dies gilt auch f\u00fcr die Regelungen \u00fcber den Vollzug und die Weiterbildung, was unterschiedliche Kosten und Beitr\u00e4ge zur Folge hat. Grunds\u00e4tzlich mischt sich der Bund nicht in die autonomen Verhandlungen der Sozialpartner ein. Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes f\u00fcr Vollzug und Weiterbildung durch den Staat w\u00e4re ein Eingriff in die Verhandlungsautonomie der Sozialpartner. Es ist hingegen m\u00f6glich, dass die Sozialpartner der Verleihbranche eine Vereinheitlichung der Beitragss\u00e4tze gesamtarbeitsvertraglich anstreben.</p><p>Was das Inkasso und die Verwaltung dieser Beitr\u00e4ge anbelangt, w\u00fcrde die administrative Belastung eher gr\u00f6sser, wenn mit der Branchen-Ausgleichskasse Swisstempcomp eine weitere Vollzugsstelle dazwischengeschaltet w\u00fcrde. Dies gilt erst recht f\u00fcr den Beitrag f\u00fcr den flexiblen Altersr\u00fccktritt, den zurzeit nur f\u00fcnf Branchen kennen.</p><p>Das Zustandekommen eines GAV f\u00fcr die Verleihbranche ist zurzeit ungewiss. Der Bundesrat w\u00fcrde es begr\u00fcssen, wenn sich die Sozialpartner auf einen solchen GAV einigen k\u00f6nnten, womit eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung m\u00f6glich w\u00e4re. Sollte dieser GAV zustande kommen und allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden, so ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein AVE GAV, der speziell f\u00fcr Verleihbetriebe und Leiharbeitsnehmende zur Anwendung gelangt, den AVE GAV der einzelnen Branchen vorgeht; dies jedoch nur, sofern abweichende Bestimmungen als gleichwertig mit den entsprechenden Bestimmungen der Branchen-GAV angesehen werden k\u00f6nnen.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden dr\u00e4ngt sich nach Auffassung des Bundesrates eine \u00c4nderung von Artikel\u00a020 AVG nicht auf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1298419200000)\/","SubmittedBy":"Malama Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1336003200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1779233249447)\/","SubmissionDate":"\/Date(1292544000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}