{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110028,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20110028,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.028","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Bankengesetz. \u00c4nderung (too big to fail)","Description":"Botschaft vom 20. April 2011 zur \u00c4nderung des Bankengesetzes (St\u00e4rkung der Stabilit\u00e4t im Finanzsektor; too big to fail)","InitialSituation":"<p>Die Schieflage einer der zwei Schweizer Grossbanken kann das Funktionieren des gesamten Finanzsystems bedrohen und damit die Schweizer Volkswirtschaft gef\u00e4hrden. Der Staat ist praktisch gezwungen, rettend einzugreifen, da das Unternehmen \"too big to fail\" (TBTF: \"zu gross, um zu scheitern\") ist. Es verf\u00fcgt damit \u00fcber eine implizite Staatsgarantie. Ein zentraler Sanktionsmechanismus des Marktes ist ausgehebelt.</p><p>Der Bundesrat hat am 4. November 2009 eine Expertenkommission mit der Erstellung eines Berichts beauftragt. Dieser sollte zeigen, wie von Grossunternehmen ausgehende volkswirtschaftliche Risiken limitiert werden k\u00f6nnen. Die Expertenkommission legte im April 2010 einen Zwischenbericht vor und unterbreitete Ende September 2010 den Schlussbericht mit einem Massnahmenpaket. Der Bundesrat unterst\u00fctzte die Stossrichtung und beauftragte am 13. Oktober 2010 das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage gest\u00fctzt auf den Bericht der Expertenkommission.</p><p>Gegen\u00fcber dem Vorschlag der Expertenkommission wurde der Gesetzestext weiter konkretisiert, ohne dass aber inhaltlich \u00fcber deren Vorschl\u00e4ge hinausgegangen worden w\u00e4re. Ausserdem wurde die Regulierung variabler Verg\u00fctungen im Fall von staatlicher Beihilfe, wie vom Bundesrat am 28. April 2010 angek\u00fcndigt, in die \u00c4nderung des Bankengesetzes (BankG) aufgenommen. Zur Entwicklung eines funktionierenden Schweizer Kapitalmarkts und zur F\u00f6rderung der CoCos (\"Contingent Convertibles\") in der Schweiz werden zudem, wie von der Expertenkommission angeregt, flankierende steuerliche Massnahmen vorgeschlagen.</p><p>Am 22. Dezember 2010 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren er\u00f6ffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 23. M\u00e4rz 2011. Der \u00fcberwiegende Teil der rund 70 Vernehmlassungsteilnehmer heisst die vorgeschlagenen Massnahmen vollumf\u00e4nglich oder zumindest dem Grundsatz nach gut. Es wurden jedoch Vorbehalte und Anpassungsvorschl\u00e4ge vorgebracht.</p><p>Aufgrund der R\u00fcckmeldungen werden u.a. in folgenden Bereichen Anpassungen gegen\u00fcber dem Vernehmlassungsentwurf vorgenommen: Die Organisationsstruktur wird als Kriterium f\u00fcr die Systemrelevanz gestrichen. Bez\u00fcglich Organisation wird hervorgehoben, dass das Subsidiarit\u00e4tsprinzip gilt und die FINMA erst dann in die Bankenstruktur eingreifen kann, wenn die Bank den Nachweis nicht erbringen kann. Bei der Verg\u00fctung wird klargestellt, dass bei systemrelevanten Banken auch bei deren Konzernobergesellschaften im Falle von Staatshilfe das Verg\u00fctungssystem beschr\u00e4nkt werden kann. Neu k\u00f6nnen auch Banken, die nicht als AG organisiert sind, CoCo-\u00e4hnliche Kapitalinstrumente (Anleihen mit Forderungsverzicht) als zus\u00e4tzliches Gesellschaftskapital begeben. Weiter werden die Sanierungsbestimmungen so angepasst, dass eine rasche und nachhaltige \u00dcbertragung auf einen selbst\u00e4ndigen Rechtstr\u00e4ger gew\u00e4hrleistet ist zur Weiterf\u00fchrung der systemrelevanten Funktionen. Zudem soll k\u00fcnftig auf j\u00e4hrlicher Basis im \"Bericht \u00fcber internationale Finanz- und Steuerfragen\" des EFD auch \u00fcber die internationalen Entwicklungen im Bereich der Regulierung von G-SIFIs (Global systemically Important Institutions) in Bezug zur Schweizer TBTF-L\u00f6sung informiert werden.</p><p>CoCos (\"Contingent Convertibles\") sind Schuldverschreibungen, die bei einem bestimmten Ereignis (Erreichen eines Ausl\u00f6sers (Trigger)) in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden. In der vorliegenden Botschaft werden - wo nichts anders erw\u00e4hnt - unter dem international unterschiedlich verwendeten Begriff CoCos Pflichtwandelanleihen f\u00fcr Aktien oder Partizipationsscheine im Sinne des Art. 13 E-BankG und Anleihen mit Forderungsverzicht (sogenannte \"Write-Offs\") im Sinne des Art. 11 Abs. E-BankG verstanden.</p><p>Da der in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene \u00dcbergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer in der Vernehmlassung auf gewisse - wenn auch nur wenige grunds\u00e4tzliche - Widerst\u00e4nde gestossen ist, wird diese Massnahme aus der vorliegenden Vorlage herausgel\u00f6st. Der Bundesrat wird dem Parlament, nach eingehender Pr\u00fcfung der noch offenen Fragen, bis sp\u00e4testens September 2011 eine entsprechende Botschaft unter dem Arbeitstitel vorlegen.</p><p>Der vorliegende Gesetzesentwurf enth\u00e4lt die folgenden Elemente:</p><p>Kernmassnahmen: Bei der vorliegend beantragten \u00c4nderung des BankG stehen vier Kernmassnahmen im Zentrum: (1) St\u00e4rkung der Eigenmittelbasis, (2) strengere Liquidit\u00e4tsanforderungen, (3) eine bessere Risikodiversifikation, die Verflechtungen innerhalb des Bankensektors verringert und (4) organisatorische Massnahmen, die eine Weiterf\u00fchrung von systemrelevanten Funktionen (z.B. Zahlungsverkehr) bei drohender Insolvenz gew\u00e4hrleisten. Das Zusammenwirken zwischen Eigenmittel- und Organisationsanforderungen muss dabei besonders eng sein: Unterschreitet die Bank eine bestimmte Eigenmittelquote (Trigger), wird grunds\u00e4chlich die Notfallplanung ausgel\u00f6st, d.h. die Weiterf\u00fchrung der systemrelevanten Funktionen sichergestellt. Gleichzeitig werden die CoCos der Bank in hartes Kernkapital (Common Equity) umgewandelt.</p><p>Wichtige Gesetzesanpassungen:</p><p>Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen im BankG (E-BankG) enthalten die Definition der Begriffe \"systemrelevante Funktion\" und \"systemrelevante Bank\". Des Weiteren werden die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken beschrieben (Eigenmittel, Liquidit\u00e4t, Risikoverteilung und Organisation). Welche Bank schliesslich als systemrelevant gilt, wird von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) durch Verf\u00fcgung festgelegt. Der Bundesrat wird in einer Verordnung die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken definieren. Die systemrelevanten Banken m\u00fcssen anhand eines Notfallplans nachweisen, dass im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weitergef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Bank ist bei der Ausgestaltung des Planes grunds\u00e4tzlich frei. Die Kriterien zur Beurteilung dieses Nachweises sowie die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, legt der Bundesrat ebenfalls in einer Verordnung fest. Die FINMA wird darauf gest\u00fctzt die besonderen Anforderungen f\u00fcr das einzelne Institut verf\u00fcgen, wobei auch im Bereich der Organisation das Subsidiarit\u00e4tsprinzip gilt.</p><p>Der Bundesrat wird zudem beauftragt, die variablen Verg\u00fctungssysteme im Falle einer Unterst\u00fctzung einer systemrelevanten Bank durch den Bund zu beschr\u00e4nken.</p><p>Den Banken werden f\u00fcr die Umsetzung der strengeren Eigenmittelvorschriften im BankG neue Instrumente - Vorratskapital und Wandlungskapital - bereitgestellt.</p><p>Hat das harte Kernkapital (Common Equity) einen tiefen Stand erreicht und droht eine Insolvenz, dient das gewandelte Eigenkapital der Sicherstellung von systemrelevanten Funktionen. Das zus\u00e4tzlich geschaffene Gesellschaftskapital darf nur zur St\u00e4rkung der Eigenkapitalausstattung im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden.</p><p>Die Vorlage umfasst zwei steuerliche Massnahmen. Die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapiere wird generell abgeschafft. Ausserdem werden Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe befreit, sofern diese aus der Wandlung von CoCos stammen. Damit wird vermieden, dass systemrelevante Banken auch noch durch eine Steuer belastet werden, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Dar\u00fcber hinaus soll die Ausnahme f\u00fcr die Wandlung von CoCos auch f\u00fcr andere Banken gelten.</p><p>Ausblick auf die separate Vorlage zur Belebung des Schweizer Kapitalmarktes:</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament bis sp\u00e4testens September 2011 eine Botschaft unter dem Arbeitstitel \"Botschaft zur Belebung des Schweizer Kapitalmarktes\" vorlegen.</p><p>Der \u00dcbergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer auf Zinsen auf Obligationen- und Geldmarktpapiere soll zusammen mit der im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Abschaffung der Emissionsabgabe auf diesen Wertschriften die Attraktivit\u00e4t f\u00fcr den gesamten Schweizer Kapitalmarkt und damit auch f\u00fcr die Begebung Pflichtwandelanleihen erh\u00f6hen. Die Emission von CoCos in der Schweiz erh\u00f6ht die Rechtssicherheit, was im Fall einer drohenden Insolvenz entscheidend f\u00fcr das Funktionieren des vorgeschlagenen Sicherungsdispositivs sein kann.</p><p>Die Verrechnungssteuer auf Obligationen und Geldmarktpapieren wird mit dieser neuen Regelung gezielter auf nat\u00fcrliche Personen im Inland ausgerichtet. Juristische Personen und institutionelle Anleger werden generell von der Steuer befreit.</p><p>Die Steuer hat weiterhin Sicherungscharakter und keine abgeltende Wirkung. Der Steuersatz bleibt unver\u00e4ndert bei 35 Prozent.</p><p>Durch zus\u00e4tzliche Gewinn- und Einkommenssteuereinnahmen aus der Belebung des Schweizer Kapitalmarkts und m\u00f6glicherweise h\u00f6heren Einnahmen aus dem \u00dcbergang zum Zahlstellenprinzip in der Verrechnungssteuer auf Bond-Zinsen k\u00f6nnen die Mindereinnahmen, welche dem Bund aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf erwachsen, teilweise kompensiert werden.</p><p>Volkswirtschaftliche Auswirkungen:</p><p>In ihrer Gesamtheit bewirken die vorgeschlagenen Massnahmen der Vorlagen, dass die Stabilit\u00e4t der jeweiligen Bank, aber auch des Finanzsystems gest\u00e4rkt wird. Dadurch k\u00f6nnen massive Folgekosten schwerer Finanzkrisen f\u00fcr die Steuerzahler und die ganze Volkswirtschaft vermieden werden. Einerseits steigen die Kosten f\u00fcr die systemrelevanten Banken, andererseits wird sich langfristig das Vertrauen der Investoren vergr\u00f6ssern, was auch einen Wettbewerbsvorteil f\u00fcr den Finanzplatz</p><p>Schweiz und die betroffenen Institute darstellt.</p><p>Es ist nicht auszuschliessen, dass die betroffenen Banken versuchen, die allf\u00e4llig h\u00f6heren Kosten auf ihre Kunden abzuw\u00e4lzen. Im Extremfall kann dies kurzfristig zu einer Verringerung der Kreditvergabe f\u00fchren. Allerdings sind die systemrelevanten Banken im inl\u00e4ndischen Kreditgesch\u00e4ft einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Selbst wenn sie ihr Kreditangebot reduzieren sollten, k\u00f6nnte die daraus entstehende L\u00fccke, zumindest mittelfristig, durch die \u00fcbrigen Banken geschlossen werden.</p><p>Ein aufgrund der steuerlichen Massnahmen effizienter funktionierender Kapitalmarkt verbessert die Finanzierungsm\u00f6glichkeiten der Unternehmen. Die vorgeschlagenen Kernmassnahmen beseitigen die durch die faktische Staatsgarantie bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen systemrelevanten Banken und anderen Banken auf nationaler Ebene. Daraus kann eine h\u00f6here Wettbewerbsintensit\u00e4t resultieren. Im internationalen Vergleich st\u00e4rken die Massnahmen die Bonit\u00e4t der Grossbanken. Dies d\u00fcrfte zu tieferen Refinanzierungskosten f\u00fchren.</p><p>Durch die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital entstehen langfristig Mindereinnahmen f\u00fcr den Bund von j\u00e4hrlich netto CHF 220 Mio. (d.h. abz\u00fcglich des aufgrund der Emissionst\u00e4tigkeit des Bundes anfallenden Einnahmenanteils dieser Steuer). Bei Gemeinden und Kantonen f\u00fchrt die Abschaffung hingegen direkt zu einer j\u00e4hrlichen Entlastung von rund CHF 30 Mio. Diese profitieren daneben zus\u00e4tzlich davon, dass durch die Abschaffung insbesondere auch Unternehmen entlastet werden, die sich im Besitz der \u00f6ffentlichen Hand befinden. Die Anpassungsreaktionen der systemrelevanten Banken ziehen weitere Mindereinnahmen infolge des Gewinn- und Wertsch\u00f6pfungseffektes nach sich, die jedoch nicht n\u00e4her quantifiziert werden k\u00f6nnen.</p><p>Insgesamt zeigt die Analyse innerhalb der durchgef\u00fchrten Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung, dass der langfristige Nutzen f\u00fcr den Steuerzahler und die Volkswirtschaft die Kosten der Massnahmen \u00fcbersteigt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss Eintreten ohne Gegenantrag. Er folgte damit seiner vorberatenden Kommission, die einstimmig auf die Vorlage eingetreten war. Der Kommissionssprecher w\u00fcrdigte den bundesr\u00e4tlichen Entwurf und betonte den Regulierungsbedarf in der Materie. In einem historischen Abriss stellte er den Konkurs der Bank Lehmann Brothers vom 15.9.2008 - der allgemeinhin als der Auftakt zur Finanzkrise gilt - in eine Reihe mit den Terroranschl\u00e4gen von 9/11, dem Abbruch der Berliner Mauer und den Olympischen Spielen von China, die am 8. August 2008 in Peking er\u00f6ffnet wurden. </p><p>Er bat den Rat, in der zentralen Frage der Eigenkapitalanforderungen der Kommission und nicht dem Minderheitsantrag zu folgen. Die Kommission verlangte 19 Prozent Eigenkapital der risikogewichteten Aktiven auf Konzern- und auf Stammhausebene, die Minderheit nur auf Konzernebene. </p><p>\"Kennen Sie ein KMU oder einen Hausbesitzer, der mit 5 Prozent Sicherheit einen Kredit bekommt?\", fragte rhetorisch Anita Fetz (S, BS). Sie und linke Ratskollegen wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagenen 19 Prozent Eigenkapital nur das risikogewichtete Kapital einer systemrelevanten Bank betrafen. \"Die 19 Prozent Eigenkapital beziehen sich nicht auf die gesamte Bilanzsumme, sondern lediglich auf die risikogewichteten Aktiven. Die Bilanzsumme der UBS beispielsweise betr\u00e4gt zurzeit rund 1500 Milliarden Franken. Als risikogewichtet gelten jedoch nur 200 Milliarden Franken\", so Fetz weiter. Hannes Germann (V, SH) hingegen r\u00fcckte die vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Eigenkapitalanforderungen in den Bereich der \u00dcberkapitalisierung, was im internationalen Wettbewerb wohl eher nachteilig sei. Dem widersprach sein Fraktionskollege This Jenny (V, GL). In den meisten Branchen sei eine hohe Eigenkapital-Quote kein Nachteil. Andere Redner und Rednerinnen verwiesen darauf, dass ein Restrisiko wohl immer \u00fcbrig bleiben werde. Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf ging auf alle kritischen Statements ein. Am Ende ihrer Intervention machte sie den Rat auch darauf aufmerksam, dass die Credit Suisse, die sich unmittelbar vor der Debatte kritisch zu den Eigenkapital-Erfordernissen auch auf Stammhausebene und f\u00fcr die systemrelevanten Teilbereiche der Bank ge\u00e4ussert hatte, sich mittlerweile schriftlich hinter die Vorlage im Sinne des Bundesrates gestellt hatte.</p><p>In der Detailberatung scheiterten Antr\u00e4ge von linker Ratsseite, die Eigenmittelvorschriften zu versch\u00e4rfen. Ebenso scheiterten Antr\u00e4ge von b\u00fcrgerlicher Seite, die die Eigenmittelvorschriften f\u00fcr die Grossbanken auf Konzernebene beschr\u00e4nken wollten. Der Rat folgte seiner Kommission auch dort, wo ihre Antr\u00e4ge vom bundesr\u00e4tlichen Entwurf abwichen. Diese Abweichungen betrafen jedoch nicht Kernelemente des Gesetzesentwurfs. Umstritten war die geplante Abschaffung der Stempelabgabe auf Obligationen und Geldmarktforderungen. Die Abschaffung der Abgabe soll den Markt f\u00fcr die vorgesehenen Spezialwandelanleihen beleben. Von linker Seite wurde moniert, dass die Abschaffung einer Steuer keinen direkten Zusammenhang mit der Bankenregulierung habe. Der Rat stimmte jedoch mit 26 zu 9 f\u00fcr die Steuerbefreiung und gegen den Antrag auf Streichung. Der Entwurf wurde in der Schlussabstimmung mit 36 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> musste in der Eintretensdebatte \u00fcber einen R\u00fcckweisungsantrag entscheiden, den rechtsb\u00fcrgerliche R\u00e4te eingereicht hatten. Die R\u00fcckweisung an den Bundesrat war mit drei Auftr\u00e4gen versehen: Erstens sollten verbindliche Massnahmen in Bezug auf die Organisationsstruktur systemrelevanter Banken vorgeschlagen werden, sodass die faktische und rechtliche Beistandspflicht bez\u00fcglich der systemrelevanten Funktionen innerhalb der Konzerne verhindert werden. Zweitens sollte der neue Entwurf die Rechtssicherheit gew\u00e4hren und keine Wettbewerbsnachteile schaffen. Und drittens m\u00fcsse der neue Entwurf gemeinsam mit der dazugeh\u00f6renden Verordnung dem Parlament zur Konsultation vorgelegt werden. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Der R\u00fcckweisungsantrag wurde mit 115 zu 45 Stimmen abgewiesen. Nur die SVP-Fraktion hatte diesen unterst\u00fctzt. </p><p>In der Detailberatung musste der Rat \u00fcber eine Reihe von Minderheitsantr\u00e4gen befinden: Die SVP-Fraktion beantragte die Aufhebung des faktischen Beistandzwangs gegen\u00fcber Gruppengesellschaften. Der Antrag wurde klar mit 110 zu 45 Stimmen abgelehnt. Die Fraktion der Gr\u00fcnen beantragte, dass Banken, welche Publikumseinlagen entgegennehmen und das Kreditgesch\u00e4ft betreiben, nicht im Wertpapierhandel t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. Mit diesem Minderheitsantrag wollte die gr\u00fcnde Fraktion den \"Boden f\u00fcr das Trennbanksystem\" legen, was nach Ansicht von Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf einen fundamentalen Eingriff in die Wirtschafts- und Organisationsfreiheit bedeuten w\u00fcrde. Das Verbot des Eigenhandels, so die Bundesr\u00e4tin weiter, war in der Expertenkommission eingehend diskutiert und danach abgelehnt worden. Der Bundesrat und die vorberatende Kommission empfahlen folglich auch die Ablehnung. Der Rat folgte dieser Empfehlung mit 138 zu 18 Stimmen. Einzig die gr\u00fcne Fraktion hatte geschlossen f\u00fcr den Minderheitsantrag votiert. In Art. 8 Abs. 3 hatte die Kommissionsmehrheit gegen den Beschluss des St\u00e4nderates beschlossen, seinem Rat zu empfehlen, die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Feststellung, ob ein Institut systemrelevant sei oder nicht, dem Bundesrat zu \u00fcberlassen. Sie empfahl es relativ knapp mit 14 zu 12 Stimmen. Der St\u00e4nderat war dem Entwurf des Bundesrates gefolgt und hatte die Schweizerische Nationalbank (SNB) f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt. Der Rat folgte mit 87 zu 77 Stimmen dem Minderheitsantrag und vermied es so, eine Differenz zum St\u00e4nderat zu schaffen. Die CEg-Fraktion und die SVP-Fraktion hatten praktisch geschlossen f\u00fcr die Kommissionsmehrheit gestimmt. </p><p>In Art. 9 Abs. 2 Bst. a. Ziff. 4 verlangte eine links-gr\u00fcne Minderheit, dass die Eigenkapitalquote gemessen an den nichtrisikogewichteten Aktiven 10 Prozent betr\u00e4gt. Eine Eigenkapitalquote, die nicht vom risikogewichteten Kapital abh\u00e4ngig sei, b\u00f6te mehr Sicherheit. Zumal es ja auch so sei, dass die Risikogewichtung durch die Banken selber vorgenommen w\u00fcrde. Die Mehrheit befand, dass eine solche Regelung existenzgef\u00e4hrdend f\u00fcr Schweizer Banken sein k\u00f6nnte. Der Antrag fand ausserhalb der links-gr\u00fcnen Fraktionen keine Unterst\u00fctzung und wurde mit 112 zu 53 Stimmen abgelehnt. </p><p>In den folgenden Antr\u00e4gen ging es um Art. 9 Abs. 2 Bst. d. Der St\u00e4nderat hatte hier den Entwurf des Bundesrates ver\u00e4ndert, respektive \"aufgeweicht\", wie es die Vertreterin von Minderheit I formulierte. Hatte der bundesr\u00e4tliche Entwurf verlangt, dass eine Bank so organisiert sein m\u00fcsse, dass die Weiterf\u00fchrung der systemrelevanten Funktionen gew\u00e4hrleistet sei, so verlangte der st\u00e4nder\u00e4tliche Beschluss schlicht eine Notfallplanung. Der Rat musste \u00fcber zwei Minderheitsantr\u00e4ge befinden: W\u00e4hrend die Kommissionsmehrheit empfahl, dem St\u00e4nderat zu folgen, beantragte die Kommissionsminderheit I die Version des Bundesrates. Minderheit II beantragte ihrerseits die Einf\u00fchrung der Holding-Struktur oder des Trennbankensystems. Minderheit I unterlag mit 112 zu 51 Stimmen der Empfehlung der Kommissionsmehrheit, die in Anlehnung an den St\u00e4nderat keine \"Notfallplanung auf Vorrat\" implementieren wollte, wie es der Kommissionssprecher ausf\u00fchrte. Links-gr\u00fcn hatte die Minderheit unterst\u00fctzt. Minderheit II unterlag mit 97 zu 65 Stimmen. Die gr\u00fcne und die SVP-Fraktion hatten geschlossen f\u00fcr den Minderheitsantrag II gestimmt. </p><p>Zwei Minderheiten beantragten in Art. 9 neu einen Absatz\u00a03 und 4 einzuf\u00fchren. In Abs. 3 sollte festgelegt werden, dass systemrelevante Banken f\u00fcr die faktische Staatsgarantie eine Abgabe zu entrichten h\u00e4tten, welcher der Bundesrat je nach Risikoprofil des Instituts zu erheben h\u00e4tte. In Abs. 4 sollten die Verg\u00fctungssysteme so reguliert werden, dass von diesen keine unangemessenen Risikoanreize ausgehen w\u00fcrden. Beide Minderheitsantr\u00e4ge waren von links-gr\u00fcner Ratsseite eingereicht worden. Der Kommissionssprecher und Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf \u00e4usserten den gleichen Vorbehalt gegen\u00fcber dem beantragten Absatz\u00a04: Die Vorlage verfolge den Wegfall der faktischen Staatsgarantie. Und daher sei es wenig sinnvoll, diese in den Erlass als Grundlage einer Abgabe zu schreiben. Auch Abs. 4 lehnten sie ab, da die Vorlage nicht der richtige Ort sei, um Verg\u00fctungssysteme zu regulieren. Ausserdem sei eine grossbankenspezifische, allgemeine Verg\u00fctungsregelung rechtsstaatlich kaum zu halten. Beide Minderheiten wurden klar abgelehnt. Unterst\u00fctzt wurden sie jeweils von der gr\u00fcnen und der sozialdemokratischen Fraktion. </p><p>In Artikel\u00a010, worin die Umsetzung der Regulierung pro Grossbank festgelegt wird, beantragte die Kommissionsmehrheit, dass die FINMA bloss \u00fcber die Grundz\u00fcge des Inhalts der Anforderungen an eine spezifische systemrelevante Bank die \u00d6ffentlichkeit zu informieren habe. Der st\u00e4nder\u00e4tliche Beschluss hatte schlicht vom Inhalt gesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlug weiter vor, neu einen Abs.3bis zu schaffen, worin festgehalten werden sollte, dass die FINMA Rabatte auf den Anforderungen auf Eigenmitteln gew\u00e4hren muss, sofern die systemrelevante Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland verbessert hat. (In der st\u00e4nder\u00e4tlichen Version konnte die FINMA diesen Rabatt gew\u00e4hren.)</p><p>Abs. 3 wurde bek\u00e4mpft: Ein Einzelantrag verlangte die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates und damit die Ablehnung des st\u00e4nder\u00e4tlichen Beschlusses. Der Einzelantrag wurde mit 103 zu 52 Stimmen abgelehnt. Damit schuf der Rat einer erste Differenz zum St\u00e4nderat. Eine Minderheit beantragte die Streichung von Absatz\u00a03bis. Der Rat folgte den Vorschl\u00e4ge seiner Kommission und schuf so eine weitere Differenz zum St\u00e4nderat. In Abs. 4 beantragte eine Minderheit neu den Buchstaben d, wonach der Bundesrat nach Anh\u00f6rung von FINMA und SNB die Risikosteuerungs- und \u00dcberwachungssysteme des auf ein notwendiges Minimum beschr\u00e4nkten Eigenhandels einer systemrelevanten Bank regeln sollte. Auch dieser Minderheitsantrag wurde abgelehnt. Alle Minderheitsantr\u00e4ge waren von Links-gr\u00fcn unterst\u00fctzt worden.</p><p>Artikel\u00a010a regelte neu Massnahmen im Bereich der Verg\u00fctungen. Die Kommissionsmehrheit war den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates in Abs. 1 und 2 gefolgt. In Abs. 3 schlug sie gegen\u00fcber der st\u00e4nder\u00e4tlichen Version nur eine redaktionelle \u00c4nderung vor. Diese Kommissionsvorschl\u00e4ge waren unbestritten; eine Minderheit hatte jedoch einen neuen Artikel\u00a010b beantragt, der die Ausgliederung von systemrelevanten Funktionen regeln sollte. Der Rat folgte mit 121 zu 52 Stimmen seiner Kommissionsmehrheit und lehnten diesen ab. Die SVP-Fraktion hatte geschlossen f\u00fcr den Minderheitsantrag gestimmt. </p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte neu einen Art. 11a einzuf\u00fchren, worin dem Bundesrat die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wurde, nebst den Pflichtwandelanleihen weitere Instrumente mit gleichwertiger Wirkung zur St\u00e4rkung der Eigenkapitalausstattung systemrelevanter Banken zuzulassen. Eine Minderheit beantragte in Artikel\u00a011 einen Abs. 5 einzuf\u00fchren, worin festgehalten wurde, dass Pflichtwandelanleihen nur unter schweizerischem Recht und schweizerischem Gerichtsstand begr\u00fcndet werden konnten. Die Minderheit bef\u00fcrchtete, dass im Ausland herausgegebene Pflichtwandelanleihen nicht schnell genug f\u00fcr eine Sanierung herangezogen werden k\u00f6nnten. Die Bef\u00fcrworter des Kommissionsentwurfs hielten dem entgegen, dass es f\u00fcr die Banken schwierig sein w\u00fcrde, die Gelder f\u00fcr diese neuen Anleihen nur im Binnenmarkt zu beschaffen. F\u00fcr den Minderheitsantrag stimmten 76 R\u00e4te, dagegen 97. Links-gr\u00fcn hatte die Minderheit geschlossen unterst\u00fctzt. Die CEg-Fraktion hatte gespalten gestimmt. </p><p>Eine weitere Minderheit beantragte die Streichung des Art. 11a. Auch Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf warb f\u00fcr die Minderheit, da Art. 11a bereits alle denkbaren aufsichtsrechtlichen Instrumente erfasse. Der Kommissionssprecher stellte hingegen klar, dass die offene Formulierung von Art. 11a es erm\u00f6glichen sollte, dass auch neue Kapitalinstrumente eingesetzt werden d\u00fcrfte. Mit 99 zu 71 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und schuf so eine weitere Differenz zum St\u00e4nderat. Alle b\u00fcrgerlichen Fraktionen (die CEg-Fraktion grossmehrheitlich) unterst\u00fctzten den Antrag der Kommissionsmehrheit. </p><p>Eine weitere Differenz schuf der Rat in Ziff. IIbis. Hierin wurde der Bundesrat verpflichtet, die erstmalige Verabschiedung der Verordnungsentw\u00fcrfe zum Gesetz, den R\u00e4ten zur verbindlichen Genehmigung vorzulegen. Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf setzte hinter dieser Genehmigung ein staatspolitisches Fragezeichen, denn Verordnungen des Bundesrates werden dem Parlament in aller Regel bloss zur Konsultation und nicht zur Genehmigung unterbreitet. Sie signalisierte jedoch, dass der Bundesrat trotzdem dazu bereit sei, da in der Verordnung auch wichtige politische Entscheide gef\u00e4llt werden konnten. </p><p>In Ziff. 3 beantragte die Kommissionsmehrheit dem Rat neu einen Absatz\u00a03, worin die Pflichtwandelanleihen f\u00fcr f\u00fcnf Jahre von der Verrechnungssteuer befreit werden sollten. Eine Minderheit beantragte die Streichung. Mit 115 zu 63 Stimmen beschloss der Rat die tempor\u00e4re Steuerbefreiung und schuf damit eine weitere Differenz zum St\u00e4nderat. </p><p>Der St\u00e4nderat hatte zuvor beschlossen, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und auf die Stempelsteuer auf Pflichtwandelanleihen zu verzichten. Aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung sei diese Emissionsabgabe auch f\u00fcr Obligationen und Geldmarktwertpapiere zu streichen, so Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf. Eine Minderheit wollte diese Regelung wieder aus dem Bundesgesetz \u00fcber die Stempelabgaben streichen. Sie argumentierte mit den zu bef\u00fcrchtenden Steuerausf\u00e4llen. Dem hielten die Bef\u00fcrworter des st\u00e4nder\u00e4tlichen Beschlusses entgegen, dass erstens die Befreiung der Pflichtwandelanleihe von der Stempelsteuer diese attraktiver mache und dass zweitens es heutzutage so sei, dass die Emissionsabgabe vorwiegend von den \u00f6ffentlichen Haushalten entrichtet werde. Mit 115 zu 62 Stimmen folgte der Rat den Empfehlungen seiner Kommission.</p><p>Der Rat nahm den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 42 Stimmen an.</p><p>Das Gesch\u00e4ft ging zur Differenzbereinigung in den <b>St\u00e4nderat</b>. Die erste Differenz, \u00fcber die der Rat debattierte, betraf Art. 10 Abs. 1; hier beantragte die Kommissionsmehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Eine Minderheit beantragte Festhalten. Mit 23 zu 18 Stimmen beschloss der Rat Festhalten. Auch Art. 10 Abs. 3bis war umstritten: Die Kommissionsmehrheit beantragte die Streichung, eine Minderheit die Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Der Rat folgte seiner Kommissionsmehrheit und verwarf den Minderheitsantrag klar mit 34 zu 5 Stimmen. Er strich im Weiteren Art. 11a \u00fcber die weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen; Ziff. IIbis, worin der Bundesrat verpflichtet werden sollte, dem Parlament die Verordnung zum Gesetz zur Genehmigung vorzulegen; Ziff. III Abs. 3, worin die Wandelanleihe f\u00fcr f\u00fcnf Jahre von der Verrechnungssteuer befreit wurde; und Ziff. 4, in der, unter anderem, die Wandelanleihe auch von der Stempelsteuer befreit werden sollte. </p><p>Das Gesch\u00e4ft ging zur Differenzbereinigung in den <b>Nationalrat</b>. Der Rat hielt an Art. 10 Abs. 1, worin der Inhalt und die Einhaltung der Verf\u00fcgung der FINMA durch die Bank und die diesbez\u00fcgliche Information der \u00d6ffentlichkeit geregelt wurde. Mit klarem Mehr hielt der Rat auch an Ziff. IIbis fest (Genehmigung der Verordnung durch das Parlament). Auch hielt er an der Befreiung von der Stempelsteuer und Verrechnungssteuer fest. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> \u00fcbernahm Art. 10 Abs. 1 vom Nationalrat. Die restlichen Differenzen (Ziff. IIbis, Ziff. III Abs. 3 und Ziff. 4) blieben bestehen und gingen zur\u00fcck in den <b>Nationalrat</b>. Der Rat hielt an Ziff. IIbis fest. Die Differenz in Ziff. III Abs. 3 wurde eliminiert. Ziff. 4 wurde auf Vorschlag der Kommission abgeschw\u00e4cht: Von der Verrechnungssteuerbefreiung sollten nur noch ausl\u00e4ndische Halter von Wandelanleihen befreit werden.</p><p>Da Differenzen bestehen blieben, ging das Gesch\u00e4ft in die <b>Einigungskonferenz</b>. In Ziff. IIbis einigte man sich auf den Beschluss des Nationalrates: Die Verordnung sollte den R\u00e4ten zur Genehmigung vorgelegt werden. Ziff. 4 \u00fcber die Verrechnungssteuer wurde gestrichen; hierin folgten die R\u00e4te dem Beschluss des St\u00e4nderates.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 137 zu 46 Stimmen bei 9 Enthaltungen und im St\u00e4nderat mit 41 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317340800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770755754610)\/","SubmissionDate":"\/Date(1303257600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}