{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20110035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.035","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Uno-Feuerwaffenprotokoll. Umsetzung. Waffengesetz. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 25. Mai 2011 betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Uno-Feuerwaffenprotokolls und die \u00c4nderung des Waffengesetzes","InitialSituation":"<p>Diese Revision betrifft die Genehmigung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, die Erm\u00e4chtigung des Bundesrates, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erkl\u00e4ren und dessen Umsetzung in nationales Recht (Entwurf I). Die Revision betrifft des Weiteren die Umsetzung des UNO-R\u00fcckverfolgungsinstruments (Entwurf II).</p><p>Die Umsetzung erfordert eine einzige \u00c4nderung im Bundesgesetz \u00fcber die milit\u00e4rischen Informationssysteme: die Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsdauer f\u00fcr Daten zur Abgabe und R\u00fccknahme der pers\u00f6nlichen Waffe. Zudem wird eine \u00c4nderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung der Vorgaben von zwei Schengen-Weiterentwicklungen ergeben hat, der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung.</p><p>Die UNO-Generalversammlung hat am 15. November 2000 das \u00dcbereinkommen gegen die grenz\u00fcberschreitende organisierte Kriminalit\u00e4t (\u00dcbereinkommen) sowie zwei bereichsspezifische Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Menschenschleusung verabschiedet. F\u00fcr die Schweiz traten diese dreissig Tage nach der Ratifikation am 26. November 2006 in Kraft.</p><p>Ein drittes Zusatzprotokoll, das \"Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit\" (UNO-Feuerwaffenprotokoll), wurde am 31. Mai 2001 von der UNO-Generalversammlung beschlossen. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll f\u00fcgt sich in die Struktur des \u00dcbereinkommens sowie der bisherigen Protokolle ein. Es nimmt die Ziele des \u00dcbereinkommens auf und setzt sie f\u00fcr den Bereich der unrechtm\u00e4ssigen Waffenherstellung und des unrechtm\u00e4ssigen Waffenhandels um. Zusammen mit dem \u00dcbereinkommen will es in den Vertragsstaaten \u00fcber die Festlegung von Mindeststandards eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen schaffen und so ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen illegale Waffenherstellung und -handel erm\u00f6glichen. Vertragsstaaten des UNO-Feuerwaffenprotokolls sind aktuell 79 Staaten. Von den Mitgliedstaaten der EU haben Belgien, Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und Zypern das Protokoll ratifiziert, Lettland, die Niederlande, Rum\u00e4nien und Spanien sind ihm beigetreten.</p><p>Das UNO-Feuerwaffenprotokoll bezweckt die umfassende Bek\u00e4mpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Feuerwaffen, dazugeh\u00f6rigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Der besseren Pr\u00e4vention dient die individuelle Markierung von Feuerwaffen und deren Registrierung und soweit sinnvoll die Registrierung von dazugeh\u00f6rigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Auch zuverl\u00e4ssige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen, verst\u00e4rkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene dienen pr\u00e4ventiven Zwecken. Versch\u00e4rfte Strafbestimmungen sowie die Einziehung und in der Regel Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugeh\u00f6riger Teile und Komponenten sowie von illegal zirkulierender Munition sollen repressiv Verbesserungen bringen.</p><p>Die zweite internationale Vorgabe, das UNO-R\u00fcckverfolgungsinstrument (auch \"Marking-und-Tracing-Instrument\" oder \"Internationales Tracing-Instrument\" genannt), erg\u00e4nzt das UNO-Feuerwaffenprotokoll in den Teilbereichen Markierung, Registrierung und grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit und f\u00fchrt es weiter aus. Es handelt sich dabei um ein von der UNO-Generalversammlung verabschiedetes Instrument, das rechtlich nicht bindend ist, sondern die UNO-Mitgliedstaaten lediglich politisch verpflichtet.</p><p>Die mit dem \u00dcbereinkommen und dem UNO-Feuerwaffenprotokoll verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung des Protokolltextes.</p><p>Die geltende schweizerische Rechtsordnung erf\u00fcllt die Anforderungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls bereits weitgehend. Im Waffengesetz (Entwurf I) ist zu pr\u00e4zisieren, dass die Zentralstelle Waffen des Bundesamts f\u00fcr Polizei (fedpol) zust\u00e4ndig ist f\u00fcr die Bearbeitung von ausl\u00e4ndischen Ersuchen um R\u00fcckverfolgung, von entsprechenden Ersuchen an das Ausland; auch ist die rechtliche Grundlage f\u00fcr eine Datenbank, in der Markierungen gespeichert werden, zu schaffen. Zudem ist eine Bestimmung aufzunehmen, die das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Ab\u00e4ndern oder Erg\u00e4nzen von nach Artikel\u00a018a vorgeschriebenen Markierungen von Feuerwaffen, deren wesentlichen Waffenbestandteilen oder von Waffenzubeh\u00f6r unter Strafe stellt. Zu den Bestimmungen zum Bewilligungswesen f\u00fcr die Verbringung in schweizerisches Staatsgebiet, die Durchfuhr und die Ausfuhr ist vorgesehen, anl\u00e4sslich des Beitritts Vorbehalte anzubringen, da die Vorgaben mit dem geltenden schweizerischen Bewilligungsregime nicht vereinbar sind. \u00dcbrige Anpassungen, insbesondere die Markierungspflicht, welche die Identifizierung des Staates erlaubt, in welchen die Feuerwaffen verbracht werden, k\u00f6nnen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.</p><p>Die einzige erforderliche Gesetzes\u00e4nderung zur Umsetzung des UNO-R\u00fcckverfolgungsinstruments ist Gegenstand des Entwurf II. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 \u00fcber die milit\u00e4rischen Informationssysteme (MIG; SR 510.91) wird um eine Bestimmung erg\u00e4nzt, wonach Daten \u00fcber die Abgabe und R\u00fccknahme der pers\u00f6nlichen Waffe nach der Entlassung Milit\u00e4rdienstpflichtiger k\u00fcnftig w\u00e4hrend zwanzig Jahren aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung dieser Daten ist bereits in diesem Bundesgesetz geregelt; die Daten unterliegen indessen einer subsidi\u00e4ren Aufbewahrungsfrist von lediglich f\u00fcnf Jahren. Weitere notwendige Anpassungen zur Umsetzung des UNO-R\u00fcckverfolgungsinstruments k\u00f6nnen im Ausf\u00fchrungsrecht vorgenommen werden.</p><p>Der Entwurf II beinhaltet weitere notwendige Gesetzesanpassungen, die sich unabh\u00e4ngig vom UNO-Feuerwaffenprotokoll und UNO-R\u00fcckverfolgungsinstrument aufdr\u00e4ngen.</p><p>Mit dem Entwurf II wird eine \u00c4nderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung von zwei Schengen-Weiterentwicklungen ergeben hat, der FRONTEX- und der RABITVerordnung. So sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausl\u00e4ndischer Grenzschutzbeh\u00f6rden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutz beh\u00f6rden bei operativen Eins\u00e4tzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, nun auch im Waffengesetz ausdr\u00fccklich von der Bewilligungspflicht f\u00fcr das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet und von der Bewilligungspflicht f\u00fcr das Tragen von Feuerwaffen befreit werden.</p><p>Die Gelegenheit wird genutzt, um weitere Anpassungen vorzunehmen, die sich im Zuge der t\u00e4glichen Arbeit mit gewissen Datenbanken als notwendig erwiesen haben.</p><p>Im Entwurf II wird ein Redaktionsfehler korrigiert, der sich im franz\u00f6sischsprachigen Text bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes eingeschlichen hat (Quelle: Botschaft des Bundesrates).</p>","Proceedings":"<p>Im St\u00e4nderat war Eintreten auf beide Vorlagen unbestritten und in der Gesamtabstimmung stimmte er ihnen ohne Gegenstimmen zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1324598400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770755974957)\/","SubmissionDate":"\/Date(1306281600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}