{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110435,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20110435,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.435","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Keine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit und keine Umgehung der flankierenden Massnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) ist wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Art. 1 Abs. 2</p><p>Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 319ff. Obligationenrecht, OR). (Zweiten Satz aufheben)</p><p>Art. 1bis Titel</p><p>Bek\u00e4mpfung der Scheinselbstst\u00e4ndigkeit</p><p>Art. 1bis Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz regelt auch die Pflichten, insbesondere das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) gem\u00e4ss Artikel\u00a06 bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstst\u00e4ndige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.</p><p>Art. 1bis Abs. 2</p><p>Der Begriff der selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Wer sich auf selbstst\u00e4ndige Dienstleistungserbringung beruft, hat diese gegen\u00fcber den gem\u00e4ss diesem Gesetz zust\u00e4ndigen Kontrollorganen am Einsatzort mittels rechtsverbindlicher schriftlicher Unterlagen, insbesondere beh\u00f6rdlicher Dokumente, zweifelsfrei nachzuweisen. Die Kontrollorgane w\u00fcrdigen diese Dokumente nach freiem Ermessen und sind an Feststellungen ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden nicht gebunden. Der Bundesrat stellt Kriterien auf, nach welchen die Kontrollorgane beurteilen, ob eine selbstst\u00e4ndige Dienstleistungserbringung vorliegt. </p><p>Art. 1bis Abs. 3</p><p>Solange der Nachweis der selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringung nicht erbracht ist, gilt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer nicht als selbstst\u00e4ndig. In diesem Fall darf die gemeldete Dienstleistung nicht aufgenommen bzw. nicht weitergef\u00fchrt werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 4</p><p>Im Falle der widerrechtlichen Dienstleistungserbringung k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen Kontrollorgane nach unben\u00fctztem Ablauf einer zweit\u00e4gigen Frist zur Nachreichung der in Absatz\u00a02 genannten Dokumente Anweisungen erteilen, wie insbesondere die Einstellung der Arbeiten. Diesen Anweisungen ist unverz\u00fcglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die betroffene Dienstleistungserbringerin oder den betroffenen Dienstleistungserbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeintr\u00e4chtigt wird und Sch\u00e4den am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 5</p><p>Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben die zur Ermittlung der selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringung erforderlichen Unterlagen in der Amtssprache des Einsatzortes bereitzuhalten.</p><p>Art. 2 Titel</p><p>Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen; GAV-Vollzugs- und Durchsetzungsbestimmungen</p><p>Art. 2 Abs. 1</p><p>...</p><p>a. Die minimale Entl\u00f6hnung sowie alle \u00fcbrigen Leistungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wie Zuschl\u00e4ge, Zulagen, Spesen etc.;</p><p>...</p><p>Art. 2 Abs. 2</p><p>... Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er f\u00fcr den gleichen Zeitabschnitt Beitr\u00e4ge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet, sofern dieser Staat f\u00fcr Schweizer Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Staat entsenden, Gegenrecht gew\u00e4hrt.</p><p>Art. 2 Abs. 2quinquies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erkl\u00e4rter Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Vollzugskostenbeitr\u00e4ge vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch f\u00fcr Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Arbeitgeber m\u00fcssen gegen\u00fcber den durch den GAV eingesetzten parit\u00e4tischen Organen f\u00fcr die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge aufkommen.</p><p>Art. 2 Abs. 2sexies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erkl\u00e4rter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung \u00fcber die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch f\u00fcr Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 2 Abs. 2septies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erkl\u00e4rter Gesamtarbeitsvertrag bei Verst\u00f6ssen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gem\u00e4ss Artikel\u00a02 vor, dass die parit\u00e4tischen Organe Massnahmen ergreifen k\u00f6nnen, wie die vor\u00fcbergehende Einstellung der Arbeiten am Einsatzort, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch f\u00fcr Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 3</p><p>Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem \u00fcblichen Standard am Einsatzort bez\u00fcglich Hygiene und Komfort gen\u00fcgt. ...</p><p>Art. 5 Abs. 1</p><p>Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ausgef\u00fchrt, so muss der Erstunternehmer, wie beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmer, die Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten mittels eines schriftlich, in der Amtssprache des Einsatzortes abgefassten Vertrages verpflichten, dieses Gesetz und allf\u00e4llig damit verbundene allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge einzuhalten sowie die Zust\u00e4ndigkeit der mit der Durchsetzung der Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge betrauten parit\u00e4tischen Organe anzuerkennen. Der Vertrag oder eine Kopie muss jederzeit am Einsatzort den zust\u00e4ndigen Kontrollorganen vorgelegt werden k\u00f6nnen. Kann das verlangte Dokument nicht innerhalb von zwei Tagen vorgelegt werden, ist den Anweisungen der zust\u00e4ndigen Kontrollorgane, insbesondere bez\u00fcglich Einstellung der Arbeiten, unverz\u00fcglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch den Subunternehmer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeintr\u00e4chtigt wird und Sch\u00e4den am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 5 Abs. 2</p><p>Fehlt eine solche Verpflichtung, so kann der Erstunternehmer f\u00fcr Verst\u00f6sse von Subunternehmern gegen dieses Gesetz und allf\u00e4llig damit verbundene allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge mit den Sanktionen nach Artikel\u00a09 belegt werden; der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich f\u00fcr die Nichteinhaltung der Mindestbedingungen nach Artikel\u00a02. ...</p><p>Art. 6 Abs. 1</p><p>Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber, die selbstst\u00e4ndige Dienstleistungserbringerin oder der selbstst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer der vom Kanton nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d bezeichneten Beh\u00f6rde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:</p><p>a. die Identit\u00e4t der in die Schweiz entsandten Personen;</p><p>b. die in der Schweiz ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit;</p><p>c. den Ort, an dem die Arbeit ausgef\u00fchrt wird.</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz\u00a01 die Erkl\u00e4rung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 1bis, 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten. F\u00e4llt die in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b gemeldete T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrages, welcher Bedingungen gem\u00e4ss Artikel\u00a01bis, 2 und 3 regelt, so verpflichtet er sich auch, diese einzuhalten sowie die Zust\u00e4ndigkeit der mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten parit\u00e4tischen Organe anzuerkennen.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>... Wird diese Frist nicht eingehalten und f\u00e4llt der gemeldete Einsatz unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrages, so ist den Anweisungen der zust\u00e4ndigen Kontrollorgane, insbesondere bez\u00fcglich Einstellung der Arbeiten, unverz\u00fcglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die Dienstleistungsbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeintr\u00e4chtigt wird und Sch\u00e4den am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 6 Abs. 5</p><p>Der Bundesrat pr\u00e4zisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die F\u00e4lle:</p><p>a. in denen von der Meldung abgesehen werden kann;</p><p>b. in denen aufgrund von unaufschiebbaren Massnahmen, insbesondere Notsituationen, von der achtt\u00e4gigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.</p><p>Art. 7 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz\u00a01 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche nach diesem Gesetz erforderlich sind, insbesondere die Dokumente \u00fcber die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Dokumente m\u00fcssen in der Amtssprache des Einsatzortes vorgelegt werden.</p><p>Art. 8 Abs. 3</p><p>Sie sowie die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen mit den Beh\u00f6rden anderer L\u00e4nder zusammenarbeiten, um \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verst\u00f6sse gegen dieses Gesetz verhindern.</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>...</p><p>a. bei geringf\u00fcgigen Verst\u00f6ssen gegen die Artikel\u00a01bis und 2 ...</p><p>b. bei Verst\u00f6ssen gegen die Artikel\u00a01bis und 2 ...</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>Seit der Einf\u00fchrung der vollen Personenfreiz\u00fcgigkeit per 1. Juni 2004 und der Versch\u00e4rfung der flankierenden Massnahmen per 1. April 2006 konnten insbesondere von den beauftragten Kontroll- und Vollzugsorganen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden.</p><p>Parallel dazu wurde der von der Personenfreiz\u00fcgigkeit geografisch erfasste europ\u00e4ische Raum stetig ausgedehnt und erreicht nun per 1. Mai 2011 mit der Erweiterung um weitere acht EU-L\u00e4nder (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien und Ungarn) nochmals eine neue Dimension. Denn diese L\u00e4nder weisen eine enorm hohe Arbeitslosigkeit auf, und das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau im Ausbaugewerbe bewegt sich bei knapp 3 Schweizerfranken in der Stunde. Im Jahr 2016 werden sodann auch die L\u00e4nder Bulgarien und Rum\u00e4nien - zwei weitere strukturschwache Tiefstlohn-L\u00e4nder - in den Genuss der vollen Personenfreiz\u00fcgigkeit kommen. Die Durchsetzung der Bestimmungen gegen\u00fcber entsendenden Arbeitgebern aus diesen L\u00e4ndern wird nochmals um einiges schwieriger.</p><p>Nur ein umfassendes Gesetz mit klaren und eindeutigen Bestimmungen bietet die erforderliche Grundlage f\u00fcr einen konsequenten Vollzug und gew\u00e4hrleistet somit gleich lange Wettbewerbsspiesse f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Arbeitgeber bzw. verhindert Lohn- oder Sozialdumping auf der Arbeitnehmerseite.</p><p>Eine n\u00e4here Betrachtung des enormen Lohngef\u00e4lles innerhalb der von den Bilateralen Vertr\u00e4gen erfassten EU-L\u00e4nder macht deutlich, wie wichtig die Einhaltung dieser Mindestnormen durch ausl\u00e4ndische Mitbewerber ist. Wie zum Beispiel soll ein inl\u00e4ndischer Arbeitgeber vor Ort mit einem f\u00fcr ihn verbindlichen Mindestlohn von 27 Schweizerfranken pro Stunde f\u00fcr seinen gelernten Berufsarbeiter \u00fcber gleich lange Wettbewerbsspiesse gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Mitbewerber verf\u00fcgen, der seinem Arbeitnehmer f\u00fcr die gleiche Arbeit am gleichen Objekt am gleichen Ort lediglich 5 Euro pro Stunde, also rund 20 Franken weniger bezahlt?</p><p>Als eigentliche Gesetzesl\u00fccke erweisen sich die praktisch g\u00e4nzlich fehlenden Bestimmungen betreffend aus dem Ausland entsandte Dienstleistungserbringer, welche f\u00fcr sich den Status der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit geltend machen. So bestehen insbesondere keine verbindlichen und damit durchsetzbaren Regelungen, welche Nachweise zur Belegung dieses Status erforderlich bzw. beizubringen sind. Insbesondere aber fehlen s\u00e4mtliche Bestimmungen, welche dann anwendbar werden, wenn eben gar keine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, sondern vielmehr eine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit vorliegt. Und gerade diese L\u00fccken werden von \"kreativen\" Entsendern zunehmend in Anspruch genommen, um sozusagen offiziell die Mindestbestimmungen von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen zu umgehen bzw. auszuhebeln und dadurch als eigentliche Dumpingkonkurrenz t\u00e4tig sein zu k\u00f6nnen.</p><p>Zu Artikel\u00a01bis</p><p>Die Scheinselbstst\u00e4ndigkeit entwickelt sich zu einem reellen und ernsthaften Problem. So haben vom Jahr 2008 auf das Jahr 2009 die Meldungen ausl\u00e4ndischer Selbstst\u00e4ndigerwerbender um 130 Prozent (Kanton Baselland) zugenommen. Mit dieser Taktik wird offensichtlich versucht, unsere Gesetze und allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte GAV im grossen Stil zu umgehen. Will man diese Problematik aktiv bek\u00e4mpfen, so braucht es eine entsprechende Erg\u00e4nzung im Entsendegesetz, welche bewirkt, dass eine ausl\u00e4ndische Dienstleistungserbringerin oder ein ausl\u00e4ndischer Dienstleistungserbringer, die sich auf eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit berufen, diese vor Ort (am Einsatzort) gegen\u00fcber den Kontrollorganen mit einschl\u00e4gigen Dokumenten zweifelsfrei nachweisen m\u00fcssen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, muss die M\u00f6glichkeit zur Einstellung der Arbeiten und zur Umqualifizierung der demzufolge nicht selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringerin oder des nicht selbstst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringers zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer gew\u00e4hrleistet sein.</p><p>Zu Artikel\u00a02</p><p>Der Titel des bisherigen Artikels 2 wird den verschiedenen Abs\u00e4tzen nicht gerecht und muss daher erg\u00e4nzt werden.</p><p>Zu Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a</p><p>Der Begriff \"minimale Entl\u00f6hnung\" f\u00fchrt zu unterschiedlichen Interpretationen, dies kann zu Vollzugs- und Durchsetzungsproblemen f\u00fchren und muss deshalb im Gesetz pr\u00e4zisiert werden.</p><p>Zu Artikel\u00a02 Absatz\u00a02</p><p>Die bisherige Gesetzesbestimmung diskriminiert die Schweizer Arbeitgeber gegen\u00fcber den ausl\u00e4ndischen Entsendebetrieben, in dem sie f\u00fcr diese eine einseitige Befreiungsm\u00f6glichkeit von der Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnanspr\u00fcchen ohne Gegenrecht vorsieht. Die neue Bestimmung l\u00e4sst eine Befreiung nur noch zu, wenn auch der ausl\u00e4ndische Staat Schweizer Entsendebetrieben ein entsprechendes Gegenrecht (Reziprozit\u00e4t) einr\u00e4umt.</p><p>Zu Artikel\u00a02 Absatz\u00a02quinquies</p><p>Die Vollzugskostenbeitr\u00e4ge werden lediglich in Artikel\u00a08a EntsV erw\u00e4hnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel\u00a09 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Vollzugskostenbeitr\u00e4ge - keine Dienstleistungssperre verh\u00e4ngen k\u00f6nnen. Damit der Stellenwert der Vollzugskostenbeitr\u00e4ge aufgewertet werden kann, sind diese zus\u00e4tzlich auch im Entsendegesetz selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel\u00a02 Absatz\u00a02sexies</p><p>Die Kontrollkosten werden lediglich in Artikel\u00a08a EntsV erw\u00e4hnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel\u00a09 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Kontrollkosten - keine Dienstleistungssperre verh\u00e4ngen k\u00f6nnen. Damit der Stellenwert der Kontrollkosten aufgewertet werden kann, sind diese auf Gesetzesebene im EntsG selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel\u00a02 Absatz\u00a02septies</p><p>Die Aufnahme dieser Bestimmung dr\u00e4ngt sich auf, damit nicht der Vorwurf der Ungleichbehandlung zwischen in- und ausl\u00e4ndischen Dienstleistungserbringern gemacht werden kann. In der jetzigen Situation k\u00f6nnen weitergehende Durchsetzungsmassnahmen zwar gegen inl\u00e4ndische, nicht aber gegen ausl\u00e4ndische Betriebe ergriffen werden.</p><p>Zu Artikel\u00a05</p><p>Gem\u00e4ss dem bisherigen Gesetz gen\u00fcgt ein m\u00fcndlicher Hinweis (Formfreiheit gem\u00e4ss Art. 11 OR) des Erstunternehmers an den Subunternehmer, dass er die Gesetze einhalten muss. Dies kann in der Praxis dazu f\u00fchren, dass die Beweislage unklar und schwierig ist, weshalb das Gesetz pr\u00e4zisiert werden muss. Die neue Formulierung schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit, so reicht ein m\u00fcndlicher Hinweis nicht mehr aus.</p><p>Zu Artikel\u00a06 Absatz\u00a02</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a02 hat der Entsendebetrieb sowohl die Schweizer Gesetze als auch allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (ave GAV) einzuhalten. Die neue Formulierung von Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 ist diesbez\u00fcglich umfassender und klarer. Sie bestimmt, dass sich die Entsendebetriebe verpflichten, sowohl die massgebenden Gesetzesbestimmungen als auch die massgeblichen ave GAV einzuhalten.</p><p>Aufgrund der bisher fehlenden Verpflichtung, ave GAV einzuhalten, stellen sich deutsche Gerichte (beispielsweise das in Deutschland oft zitierte Ulmer-Urteil vom 29. Juli 2009, 2 Ca 571/08) bis anhin auf den Standpunkt, dass sich deutsche Entsendebetriebe mit der Entsendemeldung lediglich verpflichtet haben, die Schweizer Gesetze einzuhalten, nicht aber die ave GAV, weshalb allf\u00e4llige Forderungen von GAV-Vollzugsorganen in Deutschland nicht anerkannt werden. Mit der neuen Gesetzesbestimmung wird diese L\u00fccke geschlossen.</p><p>Zu Artikel\u00a06 Absatz\u00a03</p><p>Die Praxis zeigt, dass die 8-Tage-Regelung vielfach nicht eingehalten wird. Im aktuellen Gesetz fehlen jegliche Sanktionsm\u00f6glichkeiten seitens der Kontrollorgane. Die Erg\u00e4nzung des Gesetzes verschafft dieser Bestimmung die n\u00f6tige Nachachtung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Gysin Hans Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1338249600000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"10|15","Category":"V","Modified":"\/Date(1712772260663)\/","SubmissionDate":"\/Date(1302739200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4818,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}