{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110449,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20110449,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.449","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates vom 13.11.2015</b></p><p>Die Kommission hat ihre Arbeiten im Zusammenhang mit der Publikation der Erwachsenenschutzmassnahmen wieder aufgenommen. Dabei hat sie dem Beschluss des Nationalrates vom 20. M\u00e4rz 2015 Rechnung getragen, die parlamentarische Initiative <a href=\"http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20110449\">11.449</a> nicht abzuschreiben, sowie den Ergebnissen der Vernehmlassung, in welcher ihr Vorentwurf vom 24. Oktober 2013 zur \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches verschiedentlich kritisiert worden war. Mit 18 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission, die Regelung des geltenden Rechts beizubehalten, wonach Ausk\u00fcnfte \u00fcber Erwachsenenschutzmassnahmen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde zu verlangen sind. Dabei soll allerdings in Artikel\u00a0451 des Zivilgesetzbuches pr\u00e4zisiert werden, dass der Bundesrat f\u00fcr eine einfache, rasche und einheitliche Erteilung der entsprechenden Ausk\u00fcnfte zu sorgen hat; dies wiederum bedingt eine Verordnung des Bundesrates. Mit dieser Regelung wird das geltende Recht verbessert und die Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rden vereinheitlicht. Eine Kommissionsminderheit beantragt, am Vorentwurf vom 24. Oktober 2013 zwar ein paar redaktionelle und inhaltliche \u00c4nderungen vorzunehmen, dessen Regelung, wonach Ausk\u00fcnfte vom Betreibungsamt erteilt werden, jedoch beizuhalten. Die Kommission hat den Entwurf mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. </p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.06.2016 </b></p><p>Der Bundesrat bef\u00fcrwortet eine einheitliche Praxis bei der Auskunftspflicht \u00fcber Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rden. Er hat am Freitag die Stellungnahme zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen L\u00f6sung werden sowohl die Interessen der betroffenen Personen als auch der potenziellen Vertragspartner gewahrt.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsf\u00e4higkeit der betroffenen Personen einschr\u00e4nken, nicht mehr in den kantonalen Amtsbl\u00e4ttern publiziert. Um den Abschluss eines ung\u00fcltigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner jedoch die Handlungsf\u00e4higkeit seines Gegen\u00fcbers pr\u00fcfen k\u00f6nnen. Auf Anfrage wird ihm diese Information von der zust\u00e4ndigen Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) erteilt. Diese Auskunftspflicht wird jedoch von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen.</p><p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt deshalb eine parlamentarische Initiative (11.449 pa.\u00a0iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen), mit welcher die Auskunftserteilung durch die KESB in einer Verordnung vereinheitlicht und vereinfacht werden soll. Mit einer solchen L\u00f6sung werden die Interessen aller beteiligten Personen gewahrt. Im \u00dcbrigen bef\u00fcrwortet der Bundesrat eine klare gesetzliche Regelung, wann die KESB nicht nur die Zivilstandsbeh\u00f6rden, sondern auch weitere involvierte Stellen \u00fcber die Schutzmassnahmen informieren muss. Auf Ausk\u00fcnfte angewiesen sind insbesondere kantonale Einwohnerdienste, Passbeh\u00f6rden und Betreibungs\u00e4mter.</p>","Proceedings":"<p><b>Debatte im Nationalrat, 13.09.2016</b></p><p><b>KESB soll weiterhin \u00fcber Handlungsf\u00e4higkeit Auskunft geben </b></p><p><b>(sda) Wer wissen will, ob sein Vertragspartner voll handlungsf\u00e4hig ist, soll sich auch k\u00fcnftig nicht ans Betreibungsamt wenden k\u00f6nnen. Der Nationalrat hat beschlossen, dass Ausk\u00fcnfte wie bisher nur von der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) erteilt werden.</b></p><p>Nach dem Willen der Mehrheit im Nationalrat soll der Bundesrat aber f\u00fcr eine einfache und rasche Auskunftserteilung sorgen k\u00f6nnen. Die grosse Kammer hat am Dienstag einem Gesetzesentwurf ihrer Rechtskommission mit 143 zu 37 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.</p><p>Damit k\u00f6nnte das geltende Recht verbessert und die Praxis der KESB vereinheitlicht werden, erkl\u00e4rte Kommissionssprecherin Sibel Arslan (Gr\u00fcne/BS). Gleichzeitig bleibe der Schutz h\u00f6chst sensibler Personendaten gew\u00e4hrleistet.</p><p></p><p>Betreibungs\u00e4mter informieren</p><p>Der Gesetzesentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative des Berner SVP-Nationalrats Rudolf Joder zur\u00fcck, welcher die R\u00e4te zugestimmt hatten. Der daraufhin ausgearbeitete Gesetzesentwurf sah vor, dass die KESB Betreibungs\u00e4mter \u00fcber die Massnahmen informieren m\u00fcssen, die einen Einfluss auf die Handlungsf\u00e4higkeit haben.</p><p>Dritte sollten dann auf Gesuch hin vom Betreibungsamt erfahren k\u00f6nnen, ob ein m\u00f6glicher Vertragspartner etwa einen Beistand hat. Ein Vertrag, der von einer nicht handlungsf\u00e4higen Person abgeschlossen wird, ist nichtig, auch wenn der Vertragspartner nichts von einer Beistandschaft gewusst hat.</p><p></p><p>Kritik kommt von der SVP</p><p>Weil diese Vorschl\u00e4ge in der Vernehmlassung schlecht ankamen, liess die Rechtskommission das Projekt fallen. Der Nationalrat sprach sich aber gegen die Abschreibung aus. Darauf nahm die Kommission die Arbeiten wieder auf und empfahl ihrem Rat nun, an der bestehenden Regelung festzuhalten. Daf\u00fcr soll der Bundesrat f\u00fcr eine einfache und rasche Auskunftserteilung sorgen k\u00f6nnen.</p><p>Auf Widerstand stiess der Gesetzesentwurf bei der SVP und einigen Mitgliedern der FDP. Sie wollten an den urspr\u00fcnglichen Pl\u00e4nen festhalten, dass die KESB-Beh\u00f6rden Betreibungs\u00e4mter \u00fcber die Massnahmen informieren m\u00fcssen.</p><p>Dies sei im Gesch\u00e4ftsleben wichtig, weil Vertragspartner nicht auf die Handlungsf\u00e4higkeit des anderen vertrauen d\u00fcrften, erkl\u00e4rte Pirmin Schwander (SVP/SZ). Entsprechend m\u00fcssten sie unb\u00fcrokratisch Kenntnis davon erlangen, wie es vor 2013 mit der Publikation solcher Massnahmen in den Amtsbl\u00e4ttern der Fall gewesen sei. Am Ende unterlag der Antrag knapp mit 94 zu 88 Stimmen.</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga begr\u00fcsste den Vorschlag der Rechtskommission. In der Tat sei es sinnvoll, die Praxis der KESB zu vereinheitlichen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 06.12.2016</b></p><p><b>Betreibungen - KESB soll rasch \u00fcber Handlungsf\u00e4higkeit Auskunft geben </b></p><p><b>(sda) Wer wissen will, ob sein Vertragspartner handlungsf\u00e4hig ist, soll diese Auskunft in Zukunft einfacher erhalten. Der St\u00e4nderat hat am Dienstag als Zweitrat eine entsprechende Gesetzes\u00e4nderung einstimmig angenommen.</b></p><p>Hintergrund ist das neue Erwachsenenschutzrecht. Seit dieses Anfang 2013 in Kraft getreten ist, werden Bevormundungen nicht mehr wie bis anhin in den jeweiligen kantonalen Amtsbl\u00e4ttern publiziert. Zum Problem kann dies beim Abschluss von Vertr\u00e4gen werden.</p><p>Unterzeichnet eine handlungsunf\u00e4hige Person einen Vertrag, ist dieser nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nichts von der Handlungsunf\u00e4higkeit, also etwa einer Beistandschaft, gewusst hat.</p><p></p><p>Uneinheitliche Praxis</p><p>Zwar kann bereits heute die entsprechende Information bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) angefordert werden. Die Praxis ist aber unterschiedlich, wie Justizministerin Simonetta Sommaruga feststellte.</p><p>Mit dem neu beschlossenen Gesetz wird der Bundesrat nun beauftragt, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Ausk\u00fcnfte \"einfach, rasch und einheitlich\" erteilt werden. Daf\u00fcr erl\u00e4sst die Regierung eine Verordnung. Im weiteren wird im Zivilgesetzbuch genauer definiert, welche Beh\u00f6rden die KESB \u00fcber die Anordnung einer Massnahme informieren muss.</p><p></p><p>Zweiter Anlauf</p><p>Die Gesetzes\u00e4nderung geht zur\u00fcck auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen SVP-Nationalrats Rudolf Joder (BE), welcher die R\u00e4te zugestimmt hatten. Der daraufhin ausgearbeitete Gesetzesentwurf sah vor, dass Dritte auf Gesuch hin vom Betreibungsamt erfahren k\u00f6nnen, ob ein Vertragspartner handlungsunf\u00e4hig ist.</p><p>Die Vorlage fiel jedoch in der Vernehmlassung durch. Die Rechtskommission des Nationalrats erarbeitete daraufhin einen neuen Vorschlag. Da diesem nun beide R\u00e4te zugestimmt haben, ist die Gesetzes\u00e4nderung bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das geltende Recht ist wie folgt abzu\u00e4ndern:</p><p>1. Die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde wird verpflichtet, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person \u00fcber die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu informieren.</p><p>2. Die Information \u00fcber die Erwachsenenschutzmassnahme ist im Betreibungsregister einzutragen und vom Betreibungsamt Dritten bei deren Einholung eines Betreibungsregisterauszuges weiterzugeben.</p>","ReasonText":"<p>Das Vormundschaftsrecht wurde revidiert, und in der Folge wird am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft treten. Damit wird f\u00fcr die Wirtschaft eine folgenschwere \u00c4nderung G\u00fcltigkeit erhalten, die es mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative zu beseitigen gilt.</p><p>Nach heute noch geltendem Recht werden Bevormundungen (d. h. der Entzug der Handlungsf\u00e4higkeit) in den jeweiligen kantonalen Amtsbl\u00e4ttern (Wohnsitz- und Heimatkanton) publiziert. Jedermann hat so die M\u00f6glichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, dass ein eventueller Vertragspartner nicht mehr handlungsf\u00e4hig ist und somit selber keine Vertr\u00e4ge abschliessen darf. Dadurch werden der Wirtschaft Kenntnis der Bevormundung \"unterstellt\" und Dritte vor den Folgen von Gesch\u00e4ften mit Bevormundeten richtigerweise nicht gesch\u00fctzt.</p><p>Neu ab 1. Januar 2013 werden solche Erwachsenenschutzmassnahmen nirgends mehr \u00f6ffentlich gemacht. Die Handlungsf\u00e4higkeit hat aber nach wie vor die gleiche Wirkung: Mit Handlungsunf\u00e4higen abgeschlossene Vertr\u00e4ge sind ex tunc nichtig. Dies bedeutet, dass ein Dritter (Gewerbetreibende, Privatpersonen, Unternehmungen usw.) keine Kenntnis mehr von der Erwachsenenschutzmassnahme erlangen kann, aber die gesamten Folgen bis hin zum vollst\u00e4ndigen Untergang seiner Forderung selber tragen muss. Gem\u00e4ss Artikel\u00a0451 Absatz\u00a02 nZGB kann zwar jeder, der ein Interesse glaubhaft macht, von einer Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde Auskunft \u00fcber das Vorliegen einer Erwachsenenschutzmassnahme verlangen. Dies aber nur als Ausnahme zur grunds\u00e4tzlichen Geheimhaltung.</p><p>Allf\u00e4llige Interessen von Einzelpersonen werden \u00fcber den Rechtsschutz im allt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsverkehr gestellt. Dies gef\u00e4hrdet die Rechtssicherheit. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind fatal, und das Erfordernis eines Interessennachweises ist im t\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsverkehr kaum praktikabel. Diese Situation ist nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und hat hohe administrative Kosten zur Folge. Hinzu kommt, dass jede einzelne Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde selbst\u00e4ndig \u00fcber die Anforderungen an einen Interessennachweis entscheiden kann und die Auskunft ohne weiteres ablehnen kann. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsschutz. 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