{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20110489,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20110489,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.489","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Aufhebung von Artikel 293 StGB","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates vom 24.06.2016</b></p><p>Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel\u00a0293 des Strafgesetzbuches (StGB) eine wichtige Grundlage f\u00fcr den Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Beh\u00f6rden bildet. Deshalb soll er nicht aufgehoben, sondern lediglich an die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zur Freiheit der Meinungs\u00e4usserung angepasst werden. Eine Aufhebung von Artikel\u00a0293 StGB w\u00fcrde aus Sicht der Kommission zu einer L\u00fccke im Geheimnisschutz f\u00fchren. </p><p>Den Anstoss zur \u00c4nderung von Artikel\u00a0293 StGB lieferte die parlamentarische Initiative <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20110489\">11.489</a>. Die Kommission hat vom <a href=\"https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-8427\">Bericht \u00fcber die Ergebnisse der Vernehmlassung</a> zu ihrem Vorentwurf betreffend die \u00c4nderung von Artikel\u00a0293 StGB Kenntnis genommen. Gest\u00fctzt auf die Erkenntnisse der Vernehmlassung hat sie einstimmig beschlossen, ihrem Rat einen Entwurf zur \u00c4nderung des Artikels 293 StGB zu unterbreiten. Bez\u00fcglich der Ausgestaltung dieses Entwurfes hat sich die Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen f\u00fcr eine \u00c4nderung und gegen die Aufhebung von Artikel\u00a0293 StGB entschieden. Durch die \u00c4nderung soll der Strafbefreiungsgrund des geltenden Absatzes 3 durch einen Straflosigkeitsgrund ersetzt werden. Die Ver\u00f6ffentlichung von Geheimnissen im Sinne von Absatz\u00a01 w\u00e4re gest\u00fctzt auf den Kommissionsentwurf nicht strafbar, wenn ihr kein zwingendes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht. Durch den abge\u00e4nderten Artikel\u00a0293 StGB soll - entsprechend der Rechtsprechung der grossen Kammer des EGMR - eine gerichtliche Abw\u00e4gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse sowie dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Gerichte zu diesem Zweck mit dem Inhalt der ver\u00f6ffentlichten Dokumente befassen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.09.2016 </b></p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom Vorschlag der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) zur \u00c4nderung von Artikel\u00a0293 des Strafgesetzbuches (StGB) Kenntnis genommen. Er stellt den Entwurf nicht in Frage. Mit der \u00c4nderung dieser Bestimmung, welche die Ver\u00f6ffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt, soll klargestellt werden, dass die Gerichte zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem \u00f6ffentlichen Interesse zur Ver\u00f6ffentlichung abw\u00e4gen m\u00fcssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.03.2017</b></p><p><b>Ver\u00f6ffentlichung amtlicher Geheimnisse soll teilweise straflos sein </b></p><p><b>Die Ver\u00f6ffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen soll unter Umst\u00e4nden straflos sein. Der Nationalrat beantragt, das Strafgesetzbuch entsprechend zu \u00e4ndern. Er stimmte am Mittwoch oppositionslos f\u00fcr einen entsprechenden Gesetzesentwurf seiner Rechtskommission.</b></p><p>Wer unbefugt den Inhalt geheimer Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen ver\u00f6ffentlicht, soll nach dem Willen des Nationalrats k\u00fcnftig nur dann mit einer Strafe rechnen m\u00fcssen, wenn es ein zwingendes Geheimhaltungsinteresse gibt.</p><p>Nach geltendem Recht ist die Ver\u00f6ffentlichung amtlicher Geheimnisse grunds\u00e4tzlich unter Strafe zu stellen. Der Richter kann nur dann von der Strafe absehen, wenn das Geheimnis \"von geringer Bedeutung\" ist.</p><p>Mit der \u00c4nderung w\u00fcrde das Gesetz der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) angepasst. Neu w\u00e4re dadurch eine gerichtliche Abw\u00e4gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben.</p><p>Der Verrat milit\u00e4rischer Geheimnisse oder von Staatsgeheimnissen bliebe nach wie vor strafbar.</p><p></p><p>Keine ersatzlose Streichung</p><p>Die Rechtskommission hat die Gesetzes\u00e4nderung aufgrund einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG) ausgearbeitet. Dieser hatte allerdings die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert, der die Medien- und Meinungs\u00e4usserungsfreiheit seiner Ansicht nach zu stark einschr\u00e4nkt.</p><p>In der Vernehmlassung wurde jedoch in vielen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass der Artikel eine wichtige Grundlage f\u00fcr den Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Beh\u00f6rden bilde.</p><p>Die von der Kommission vorgelegte Variante sei ausgewogen, befand am Mittwoch auch die Mehrheit des Nationalrats.</p><p>Eine vollst\u00e4ndige Aufhebung des Straftatbestandes h\u00e4tte nicht mehr Transparenz zur Folge, sondern lediglich mehr reisserische Artikel, sagte etwa Natalie Rickli (SVP/ZH). Es w\u00fcrden voraussichtlich zunehmend Skandale aufgedeckt, die gar keine seien. Der Vorschlag der Kommission, die eine Abw\u00e4gung vorschreibe, sei deshalb zielf\u00fchrender.</p><p>Auch Bundesr\u00e4tin Simonetta Sommaruga begr\u00fcsste diese Variante. Der Bundesrat hatte schon 1996 die Aufhebung des Straftatbestands gefordert. Die R\u00e4te lehnten dies jedoch ab.</p><p>Nur die SP h\u00e4tte an sich die vollst\u00e4ndige Aufhebung des Straftatbestandes begr\u00fcsst. Eine solche schaffe die gr\u00f6sste Transparenz und sei f\u00fcr alle Beteiligten die einfachere Regelung, sagte Laurence Fehlmann Rielle (SP/GE). Auch w\u00fcrde das f\u00fcr Journalisten mehr Sicherheit schaffen. Milit\u00e4rische Geheimnisse seien ja bereits durch andere Bestimmungen gesch\u00fctzt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 29.05.2017</b></p><p><b>Justiz - Ver\u00f6ffentlichung amtlicher Geheimnisse wird teilweise straflos </b></p><p><b>Wer geheime amtliche Verhandlungen ver\u00f6ffentlicht, soll unter Umst\u00e4nden straflos davonkommen. Der St\u00e4nderat hat am Montag als Zweitrat einer entsprechenden \u00c4nderung des Strafgesetzbuches zugestimmt.</b></p><p>Der Entscheid fiel mit 32 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung. Nach geltendem Recht wird bestraft, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Beh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht. Der Richter kann nur dann von einer Strafe absehen, wenn das Geheimnis \"von geringer Bedeutung\" ist.</p><p>Nach dem Willen des Parlaments wird k\u00fcnftig nur noch bei einem zwingendem Geheimhaltungsinteresse eine Strafe ausgesprochen. Eine gerichtliche Abw\u00e4gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse wird gesetzlich vorgeschrieben. Mit der \u00c4nderung wird das Gesetz der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) angepasst.</p><p>Nicht betroffen von der \u00c4nderung sind der Verrat von milit\u00e4rischen Geheimnissen oder von Staatsgeheimnissen. Diese bleiben weiterhin strafbar.</p><p></p><p>Keine ersatzlose Streichung</p><p>Die Gesetzes\u00e4nderung geht zur\u00fcck auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG). Dieser hatte die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert. Die Medien- und Meinungs\u00e4usserungsfreiheit sei zu stark eingeschr\u00e4nkt, begr\u00fcndete Lang seinen Vorstoss.</p><p>Auch im St\u00e4nderat setzte sich eine linke Minderheit f\u00fcr die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes ein. Der Gesetzesartikel, auch in der abge\u00e4nderten Form, sei vor allem ein Maulkorb f\u00fcr Journalisten, sagte SP-St\u00e4nderat Daniel Jositsch (ZH).</p><p>Der Ratsmehrheit ging eine ersatzlose Streichung allerdings zu weit. In manchen F\u00e4llen sei die Geheimhaltung gerechtfertigt, zeigte sie sich \u00fcberzeugt. Denn diese sei eine wichtige Grundlage f\u00fcr den Schutz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Beh\u00f6rden.</p><p>Auch der Bundesrat stellte sich hinter die \u00c4nderung. Tats\u00e4chlich seien von der Regelung h\u00e4ufig Journalisten betroffen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga im St\u00e4nderat. Der Quellenschutz bleibe aber unber\u00fchrt, betonte die Bundesr\u00e4tin.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel\u00a0293 StGB (Ver\u00f6ffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) ist aufzuheben.</p>","ReasonText":"<p>Der seit Jahrzehnten umstrittene Artikel\u00a0293 StGB schr\u00e4nkt die Medienfreiheit ein, steht in Widerspruch zu Artikel\u00a010 EMRK (Meinungs\u00e4usserungsfreiheit) und zu dem auf diesem bauenden Goodwin-Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 27. M\u00e4rz 1996 (Informantenschutz). In einem Bericht \u00fcber verschiedene Verfahren gegen Medienschaffende und einen kritischen Brief der OSZE hielt die \"NZZ\" vom 4. Februar 2006 unter dem Titel \"Strafe f\u00fcr den \u00dcberbringer der Nachricht\" fest: \"Bis heute ist kein namhafter Medien- oder Strafrechtler zu vernehmen, der sich f\u00fcr die Beibehaltung der Strafnorm ausspricht.\"</p><p>Der Bundesrat selber hatte in seiner Botschaft \u00fcber die \u00c4nderung des StGB und des MStG vom 17. Juni 1996 die Aufhebung von Artikel\u00a0293 StGB mit folgenden Argumenten begr\u00fcndet: \"Artikel\u00a0293 sch\u00fctzt nur formelle Geheimnisse, also Tatsachen, die durch das Gesetz oder einen einfachen Beschluss geheim erkl\u00e4rt worden sind. Auch erscheint es stossend, dass der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet hat, verurteilt wird, w\u00e4hrend der Beamte oder Parlamentarier, der das Geheimnis gebrochen hat, oft der Strafverfolgung entgeht ... bei eigentlichen Staatsgeheimnissen und milit\u00e4rischen Geheimnissen ... sieht das geltende Recht, unabh\u00e4ngig von Artikel\u00a0293 StGB, ohnehin einen doppelten Schutz vor.\" Obwohl die Mehrheit der Nationalratskommission dem Bundesrat folgte, scheiterte die Aufhebung im Nationalrat (19. M\u00e4rz 1997) und im St\u00e4nderat (12. Juni 1997) - allerdings \u00e4usserst knapp.</p><p>Am 18. August 2011 sprach das Bundesstrafgericht einen Journalisten des \"Sonntag\" frei mit der Begr\u00fcndung, dass das von ihm an die \u00d6ffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung sei. Das Fedpol-Dokument zum Fall Ramos sei zu Unrecht als geheim klassifiziert worden. So erfreulich dieser Freispruch war, so unerfreulich bleibt, dass der Richter einer grunds\u00e4tzlichen Auseinandersetzung mit Artikel\u00a0293 StGB auswich. Es liegt am Gesetzgeber, den vom damaligen Bundespr\u00e4sidenten Arnold Koller als \"alten Zopf\" bezeichneten Artikel aufzuheben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Lang Josef","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1770757302100)\/","SubmissionDate":"\/Date(1317340800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4820,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}