{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113050,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113050,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3050","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Autobahnen. Dringend notwendiger L\u00e4rmschutz auch nach ungen\u00fcgender Erstsanierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Sanierungsfristen gem\u00e4ss Artikel\u00a017 der L\u00e4rmschutz-Verordnung nur f\u00fcr Erstsanierungen gelten? Trifft es insbesondere zu, dass fr\u00fchere Erstsanierungen, die sich als nicht hinreichend erwiesen haben, nicht mehr unter diese Fristen fallen, sogar wenn die Grenzwerte kr\u00e4ftig \u00fcberschritten werden?</p><p>2. Wie viele Nationalstrassenstrecken wurden bisher so saniert, dass die heutigen Grenzwerte nicht oder nicht mehr vollumf\u00e4nglich eingehalten werden? Um welche Strecken handelt es sich? Wie gross ist die Belastung der angrenzenden Wohnr\u00e4ume und von deren Bewohnerinnen und Bewohnern?</p><p>3. Sind gesetzliche \u00c4nderungen notwendig, damit solche Strecken auch ohne gr\u00f6ssere Erhaltungs- oder Ausbauarbeiten saniert werden k\u00f6nnen? Welche?</p>","ReasonText":"<p>Die Osttangente Basel ist eine Stadtautobahn, welche drei Wohnquartiere zerschneidet. Heute verkehren auf dieser Strecke dreimal mehr Autos als am Gotthard. Entsprechend gross ist die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner. Das Strassenst\u00fcck ist unbestrittenermassen unzureichend erstsaniert, weshalb der Kanton Basel-Stadt vor sechs Jahren - und noch vor \u00dcbergang der Zust\u00e4ndigkeit an den Bund - eine Erweiterung der bestehenden L\u00e4rmschutzmassnahmen pr\u00fcfte und plante. Mutmasslich auch aufgrund des Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergangs wurden diese zus\u00e4tzlichen L\u00e4rmschutzmassnahmen nicht umgesetzt, \u00fcberschrittene Grenzwerte hin oder her. Nun hat die leidende Bev\u00f6lkerung wenig Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Unterschied zwischen Grenzwerten und Fristen, die eingehalten werden m\u00fcssen, und solchen, die nicht eingehalten werden m\u00fcssen.</p><p>Auch bei einem Ausbau dieses Strassenst\u00fccks w\u00fcrden sogar im schnellsten Fall erneut mindestens f\u00fcnf weitere Jahre ins Land ziehen, bevor mit zus\u00e4tzlichen L\u00e4rmschutzmassnahmen zu rechnen ist (gepaart mit zus\u00e4tzlichem Baul\u00e4rm). F\u00fcr die Bev\u00f6lkerung entlang dieser Autobahnschlucht ist diese Vorstellung unertr\u00e4glich.</p><p>Es ist denkbar, dass dieses Strassenst\u00fcck des Bundes nicht das einzige in der Schweiz ist, bei dem sich dieses Problem von unzureichenden Erstsanierungen stellt; daher auch die Frage nach weiteren betroffenen Strassenst\u00fccken und allenfalls erforderlichen gesetzlichen \u00c4nderungen, um in solchen F\u00e4llen rascher und unkompliziert Entlastung bieten zu k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Ziel von Artikel\u00a074 der Bundesverfassung (SR 101) und des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) ist der Schutz vor sch\u00e4dlichen und l\u00e4stigen Einwirkungen. Darauf abgest\u00fctzt regelt die L\u00e4rmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) den Schutz vor sch\u00e4dlichem und l\u00e4stigem L\u00e4rm.</p><p>Artikel\u00a017 Absatz\u00a01 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbeh\u00f6rde die Fristen f\u00fcr Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit festsetzt. An Nationalstrassen werden die notwendigen Sanierungen im Rahmen der Erhaltungsplanung der Nationalstrassen realisiert. F\u00fcr das gesamte Nationalstrassennetz ist die Sanierung sp\u00e4testens bis zum 31. M\u00e4rz 2015 umzusetzen. Bei der Festlegung dieser Sanierungsfrist ging der Bundesrat davon aus, dass innerhalb dieser Frist die l\u00e4rmrechtliche Sanierung einmal erfolgt. Wird also ein Streckenabschnitt bis 2015 einmal l\u00e4rmrechtlich saniert, so ist damit die Frist eingehalten. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass aufgrund der seit der Inkraftsetzung der LSV ge\u00e4nderten Rahmenbedingungen (z. B. aufgrund einer Verkehrszunahme) die bereits bestehenden L\u00e4rmschutzmassnahmen nicht mehr vollumf\u00e4nglich den Anforderungen nach den Artikeln 13 und 14 LSV gen\u00fcgen, sodass erg\u00e4nzende Massnahmen erforderlich werden. Die Realisierung der notwendigen Massnahmen soll in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen. Entlang von Nationalstrassen erfolgt eine Koordination mit den Unterhaltszyklen gem\u00e4ss Unterhaltsplanung Nationalstrassen (UPlaNS) und weiteren planerischen Randbedingungen des Astra (vgl. Art. 37a LSV bzw. Leitfaden Strassenl\u00e4rm Bafu/Astra 2006 Ziff. 3.5).</p><p>F\u00fcr Streckenabschnitte mit wesentlichen Ausbauvorhaben (z. B. f\u00fcr das Projekt Strukturverbesserung Osttangente Basel) gelangen die Anforderungen nach Kapitel 3 der LSV (\"Neue und ge\u00e4nderte ortsfeste Anlagen\") zur Anwendung. Die Fristen nach Artikel\u00a017 LSV sind in diesen F\u00e4llen nicht massgebend.</p><p>2. Nach der \u00dcbernahme der Nationalstrassen durch den Bund am 1. Januar 2008 wurde erstmals eine netzweite Zustandserfassung der l\u00e4rmtechnisch sanierungsbed\u00fcrftigen Strecken durchgef\u00fchrt. Die Frage nach der Anzahl bereits sanierter und wiederum sanierungsbed\u00fcrftiger Nationalstrassen-Strecken l\u00e4sst sich so nicht beantworten. Zum heutigen Zeitpunkt gelten aber rund 380 Kilometer von insgesamt rund 1800 Kilometern als nachsanierungsbed\u00fcrftig oder in naher Zukunft als sanierungsbed\u00fcrftig.</p><p>Diese Strecken befinden sich insbesondere im Agglomerationsgebiet grosser Siedlungen im Mittelland sowie im Kanton Tessin. F\u00fcr diese Strecken werden detaillierte Zustandserfassungen der L\u00e4rmsituation erstellt, welche Auskunft \u00fcber die Belastung der angrenzenden Wohnr\u00e4ume liefern. Zudem werden detaillierte Immissionsberechnungen im Rahmen der Aktualisierung der Zustandserfassung und der Projektierung der Erhaltungsarbeiten auf diesen Strecken durchgef\u00fchrt.</p><p>3. Nach Auffassung des Bundesrates dr\u00e4ngen sich keinerlei gesetzliche \u00c4nderungen auf, da die rechtlichen Grundlagen eine zeitliche und inhaltliche Koordination zwischen L\u00e4rmsanierung und Unterhaltsarbeiten erm\u00f6glichen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1304467200000)\/","SubmittedBy":"Fetz Anita","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323907200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690488203750)\/","SubmissionDate":"\/Date(1299110400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4817,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Umwelt"}}