{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113103,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113103,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3103","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bessere Grundst\u00fccknutzung durch raschere Aufl\u00f6sung von Erbengemeinschaften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen - insbesondere des Erbrechts und eventuell des landwirtschaftlichen Bodenrechts - vorzunehmen, damit Erbengemeinschaften, die im Besitz von Liegenschaften und Grundst\u00fccken sind, schneller aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>In vielen l\u00e4ndlichen Gebieten und D\u00f6rfern stehen alte Wohn- und Bauernh\u00e4user sowie St\u00e4lle leer und verlottern. Die nicht mehr genutzten Fl\u00e4chen sind oft an zentraler Lage und somit bestens geeignet, um neuen, attraktiven Wohnraum zu schaffen. Dies wird durch Erbengemeinschaften, die im Besitz der Grundst\u00fccke und Liegenschaften sind, aber zu oft verhindert. Erbengemeinschaften m\u00fcssen Entscheide einstimmig f\u00e4llen. Es m\u00fcssen sich alle Erben \u00fcber einen Verkauf, eine Vermietung oder die Aufnahme einer Hypothek einig sein. Die Erbengemeinschaft wird handlungsunf\u00e4hig, sobald nur ein Erbe eine andere Meinung vertritt. Auch die Teilung des Nachlasses kann durch die verlangte Einstimmigkeit unn\u00f6tig verl\u00e4ngert werden. Ein einzelner Erbe kann sie w\u00e4hrend Jahren blockieren. Noch komplizierter wird die Situation, wenn ein Erbe selber stirbt und seine Anteile weitervererbt. Damit leerstehende Geb\u00e4ude und Liegenschaften k\u00fcnftig besser genutzt werden k\u00f6nnen, soll der Bundesrat die betreffenden Gesetzesgrundlagen revidieren. Es braucht griffigere Regelungen, damit sich Erbengemeinschaften schneller aufl\u00f6sen. Insbesondere sollen klare Fristen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung von Erbengemeinschaften gepr\u00fcft werden. Dadurch k\u00f6nnen leerstehende Liegenschaften und Grundst\u00fccke besser genutzt werden. Anstelle von neuen Bauzonen an den Dorfr\u00e4ndern stehen damit attraktive Fl\u00e4chen in den Zentren zur Verf\u00fcgung. Die Gesetzesrevisionen helfen somit, die Zersiedelung zu stoppen. Zu pr\u00fcfen sind auch Vereinfachungen bei der Aufl\u00f6sung von Stockwerkeigentum. Erbengemeinschaften sollen durch die geforderte Einstimmigkeit nicht mehr \u00fcber Jahre hinweg blockiert werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Anliegen der Motion ist eine raschere Aufl\u00f6sung von Erbengemeinschaften, damit leerstehende Liegenschaften besser genutzt werden k\u00f6nnen. Die Teilung des Nachlasses werde durch die erforderliche Einstimmigkeit unn\u00f6tig verl\u00e4ngert; ein einzelner Erbe k\u00f6nne sie w\u00e4hrend Jahren blockieren. Nach Artikel\u00a0604 Absatz\u00a01 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann aber jeder Erbe \"zu beliebiger Zeit\", grunds\u00e4tzlich jederzeit, die Erbteilung verlangen. Vorbehalten sind bloss F\u00e4lle, in denen die Erben \"durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet\" sind.</p><p>Die Erben k\u00f6nnen durch Vereinbarung die Teilung aufschieben und sich damit auf eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft einigen. Dabei widerspricht eine Vereinbarung, die Teilung der Erbschaft auf unbestimmte Zeit auszuschliessen, dem Recht jedes Erben, zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen, und steht einer Teilungsklage nicht im Weg. Der Grund einer fortgesetzten Erbengemeinschaft kann darin bestehen, die Ver\u00e4usserung eines wichtigen Nachlassgegenstandes, etwa einer Liegenschaft, zu verhindern. Sodann ist ein gesetzlicher Teilungsaufschub in F\u00e4llen vorgesehen, in denen namentlich auf unm\u00fcndige Nachkommen R\u00fccksicht zu nehmen ist (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11).</p><p>Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht zwischen ihnen bis zur Erbteilung eine \"Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft\" (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Entsprechend der Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zu gesamter Hand haben die Erben s\u00e4mtliche Verwaltungs- und Verf\u00fcgungshandlungen \"gemeinsam\", d. h. einstimmig, vorzunehmen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Dieses Erfordernis gemeinsamen Handelns ist rechtspolitisch wohlbegr\u00fcndet, denn es bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen sch\u00e4dliche Sonderaktionen einzelner Erben (BGE 121 III 121 E. 3). Gewiss kann das Einstimmigkeitserfordernis namentlich bei Uneinigkeit oder geografischer Distanz der Miterben zu Handlungsunf\u00e4higkeit der Erbengemeinschaft f\u00fchren. F\u00fcr derartige F\u00e4lle sieht Artikel\u00a0602 Absatz\u00a03 ZGB die Einsetzung eines Erbenvertreters vor. Danach kann jeder Miterbe bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Ernennung einer Vertretung f\u00fcr die Erbengemeinschaft bis zur Teilung verlangen.</p><p>Das Einstimmigkeitserfordernis verhindert somit nicht die Erbteilung, und im Fall von Uneinigkeit der Miterben kann eine Erbenvertretung bestellt werden. Die Erben k\u00f6nnen sich dar\u00fcber einig sein, die Erbengemeinschaft auch langfristig fortzusetzen und somit Nachlassgegenst\u00e4nde zusammenzuhalten. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr sind vielschichtig und nicht per se unerw\u00fcnscht. Die Festsetzung von zwingenden Fristen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung von Erbengemeinschaften w\u00e4re ein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Eingriff in die Privatautonomie. Befinden sich im Nachlass bewohnbare oder anderweitig nutzbare Grundst\u00fccke an einer attraktiven Lage, haben Erbengemeinschaften im Normalfall selber ein finanzielles Interesse, sie nicht leerstehen zu lassen, sondern mindestens zu vermieten. Die \u00dcbernahme eines Grundst\u00fccks durch einen oder einzelne Erben scheitert oft daran, dass nicht gen\u00fcgend andere finanzielle Mittel f\u00fcr den Auskauf der \u00fcbrigen Miterben vorhanden sind. Dann wird sich ein Verkauf des Grundst\u00fccks aufdr\u00e4ngen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass mit der Motion ein wichtiges Problem angesprochen wird. Er hat dem Parlament daher am 20. Januar 2010 eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zugeleitet (10.019), mit der die Kantone unter anderem verpflichtet werden sollen, jene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuf\u00fchren und damit der Baulandhortung entgegenzuwirken (BBl 2010 1087, Art. 15a).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1306281600000)\/","SubmittedBy":"H\u00e4berli-Koller Brigitte","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1316390400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531263530)\/","SubmissionDate":"\/Date(1300147200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4817,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Raumplanung und Wohnungswesen"}}