{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113199,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113199,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3199","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kapitaleinlageprinzip korrigieren. Treu und Glauben gegen\u00fcber den Stimmberechtigten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung ein dringliches Bundesgesetz zu unterbreiten, das die \u00c4nderung folgender Gesetze beinhaltet: Artikel\u00a020 Absatz\u00a03 DBG, Artikel\u00a07b StHG und Artikel\u00a05 Absatz\u00a01bis VStG sind dahingehend zu \u00e4ndern, dass nur unmittelbar durch Inhaber und Inhaberinnen der Beteiligungsrechte geleistete Einlagen steuerfrei ausgesch\u00fcttet werden k\u00f6nnen und die lange R\u00fcckwirkungsfrist f\u00fcr die steuerfreie Aufl\u00f6sung ab 1. Januar 1997 fr\u00fchestens auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Februar 2008 festgelegt wird. Mit dieser dringlichen Revision sollen die den Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrgern nicht offengelegten Steuerausf\u00e4lle aus der Unternehmenssteuerreform II durch die r\u00fcckwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips und die steuerfreie Dividendenaussch\u00fcttung korrigiert werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Unternehmenssteuerreform kostet die Staatskassen Milliarden von Franken. Vor der Abstimmung hatte der Bundesrat von einem Ausfall von rund 80 Millionen Franken f\u00fcr den Bund und maximal 850 Millionen f\u00fcr die Kantone gesprochen. Der Steuerausfall durch den r\u00fcckwirkenden Wechsel zum Kapitaleinlageprinzip wurde nirgends beziffert. Inzwischen haben viele Publikumsgesellschaften die steuerfreie Aussch\u00fcttung von Dividenden aus Agio-Reserven angek\u00fcndigt. Bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung sind bereits 200 Milliarden Franken Kapitaleinlagereserven gemeldet worden. Die Steuerausf\u00e4lle f\u00fcr Bund und Kantone bei der Verrechnungssteuer und den direkten Steuern werden kumuliert f\u00fcr die n\u00e4chsten zehn Jahre auf rund 7 Milliarden Franken beziffert.</p><p>Vor der Abstimmung sprach Bundesrat Merz immer nur von den kleinen KMU, von den Malerinnen, Apothekern, Garagisten, Floristinnen und Metzgern, die es zu entlasten gelte. Es gelte, blosse Verschiebungen von Kapital zwischen einem KMU und seinen Eigent\u00fcmern, die f\u00e4lschlicherweise als Einkommen versteuert werden m\u00fcssen, zu entlasten. Weder im Parlament noch im Abstimmungskampf waren die steuerfreien Dividendenaussch\u00fcttungen bei Publikumsgesellschaften ein Thema. Die Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger wurden irregef\u00fchrt. Die Vorlage fand mit 50,5 Prozent nur knapp deren Zustimmung. Die Regelung zum Kapitaleinlageprinzip muss nun dahingehend revidiert werden, dass pr\u00e4zisiert wird, dass nur die von den Eignerinnen selber geleisteten Agio-Leistungen steuerfrei zur\u00fcckerstattet werden. Im Mindesten gilt es, die lange R\u00fcckwirkung der steuerfreien Agio-Aussch\u00fcttung aufzuheben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II festgehalten, dass Reserven aus Kapitaleinlagen verrechnungssteuerfrei an in- und ausl\u00e4ndische Aktion\u00e4re zur\u00fcckfliessen k\u00f6nnen und dass diese Aktion\u00e4re nicht mit den Personen \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen, welche seinerzeit die Kapitaleinlagen geleistet hatten (BBl 2005 4802). Dies entspricht der steuerlichen Gleichstellung der R\u00fcckzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen mit der R\u00fcckzahlung von Nennwert. Auch die R\u00fcckzahlung von Nennwert erfolgt steuerfrei, ungeachtet der Person, die den Nennwert einbezahlt hat.</p><p>W\u00fcrde man nur R\u00fcckzahlungen an die Einleger von Reserven aus Kapitaleinlagen von der Steuer ausnehmen, l\u00e4ge ein Kapitalr\u00fcckzahlungsprinzip vor. Dies wollten der Bundesrat und auch die Kommission des St\u00e4nderates nicht. Der St\u00e4nderat ist an seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 dem Antrag seiner vorberatenden Kommission gefolgt und hat zur Verdeutlichung das Wort \"unmittelbar\" in den Artikeln 20 Absatz\u00a03 DBG und 5 Absatz\u00a01bis VStG gestrichen (Kommissionssprecher St\u00e4nderat Lauri, AB 2006 S 440). Der Nationalrat hat diese \u00c4nderung \u00fcbernommen. In den parlamentarischen Beratungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II war dies die einzige materielle Diskussion zum Kapitaleinlageprinzip. Der Bundesrat erachtet diese Ausgestaltung des Kapitaleinlageprinzips als sach- und systemgerecht und sieht keinen diesbez\u00fcglichen \u00c4nderungsbedarf.</p><p>Anf\u00e4nglich war vorgesehen, das Kapitaleinlageprinzip nicht r\u00fcckwirkend, sondern nur f\u00fcr Agios zuzulassen, die nach dem Inkrafttreten dieser Unternehmenssteuerreform unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte einbezahlt werden. Das Kapitaleinlageprinzip h\u00e4tte somit nur f\u00fcr Neu-Agio gelten sollen. Demgegen\u00fcber wurde aber aus verschiedenen Kreisen der Privatwirtschaft wiederholt die Forderung erhoben, das Kapitaleinlageprinzip f\u00fcr alle bisher einbezahlten Agios oder zumindest f\u00fcr die in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Steuerreform einbezahlten Agios gelten zu lassen. Als administrativ zumutbare, mittlere L\u00f6sung schlug der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II vom 5. Dezember 2003 schliesslich vor, Kapitaleinlagen ab dem der Er\u00f6ffnung des diesbez\u00fcglichen Vernehmlassungsverfahrens folgenden Kalenderjahr auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz (z. B. \"Einbezahltes Agio 2003ff.\") auszuweisen (Vernehmlassungsvorlage, S. 67).</p><p>Die Vernehmlassungspartner wurden aufgefordert, sich zum Vorschlag zu \u00e4ussern, das Kapitaleinlageprinzip nur auf Agio anzuwenden, das ab dem 1. Januar 2003 einbezahlt wurde (Bericht der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung \u00fcber die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 7. Januar 2005, Vernehmlassungsbericht, S. 22). 22 Kantone unterst\u00fctzten den Vorschlag, dass das Kapitaleinlageprinzip grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Agio gelten soll, das ab dem 1. Januar 2003 einbezahlt wurde (Vernehmlassungsbericht, S. 22). EDU, Gr\u00fcne und SP bef\u00fcrworteten grunds\u00e4tzlich den Vorschlag, dass nur ab dem 1. Januar 2003 einbezahltes Agio im Sinne des Kapitaleinlageprinzips ber\u00fccksichtigt werden kann. CVP, FDP und LPS waren gegen diesen Vorschlag (Vernehmlassungsbericht, S. 23). Die Spitzenverb\u00e4nde, die sich materiell zu dieser Frage ge\u00e4ussert hatten, waren einhellig gegen eine Beschr\u00e4nkung der Ber\u00fccksichtigung von Agio im Sinne des Kapitaleinlageprinzips auf solche Einzahlungen, die ab dem 1. Januar 2003 geleistet wurden (Vernehmlassungsbericht, S. 24).</p><p>Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren ge\u00e4usserten Forderung, das Kapitaleinlageprinzip f\u00fcr alle bisher einbezahlten Agios und sonstigen Kapitaleinlagen oder zumindest f\u00fcr die in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Steuerreform einbezahlten Agios gelten zu lassen, schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II Folgendes vor (BBl 2005 4802): \"Mit der vorliegenden Botschaft wird eine diesen Begehren Rechnung tragende L\u00f6sung f\u00fcr Einlagen, Aufgelder und Zusch\u00fcsse vorgeschlagen, die vor Inkrafttreten der Reform geleistet wurden: Bis zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Reform einbezahltes Agio soll auf Antrag ber\u00fccksichtigt werden, sofern auf Grund der Handelsbilanz Reserven und Gewinnvortr\u00e4ge in mindestens gleicher H\u00f6he nachgewiesen werden.\" Im Gesetzentwurf wurde deshalb festgehalten, dass das Kapitaleinlageprinzip f\u00fcr Einlagen, Aufgelder und Zusch\u00fcsse gelten solle, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden (BBl 2005 4878). Die so festgehaltene zeitliche Begrenzung f\u00fchrte aufgrund der Beratungsdauer im Parlament und des ergriffenen Referendums schliesslich zu einer vierzehnj\u00e4hrigen R\u00fcckwirkung seit Inkrafttreten des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Vorlage zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht dem Parlament Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Zuweisung und die Verwendung der gesetzlichen Kapitalreserve unterbreitet. Der Bundesrat ist bereit, L\u00f6sungen im Handels- oder Steuerrecht zu pr\u00fcfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch n\u00e4her zu definierende Bedingungen kn\u00fcpfen.</p><p>Nach der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen werden, die nur zur Deckung von Verlusten, f\u00fcr Massnahmen zur Weiterf\u00fchrung des Unternehmens bei schlechtem Gesch\u00e4ftsgang oder zur Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen verwendet werden darf (Art. 671 E-OR). Da es sich bei der Agio-Aussch\u00fcttung um eine Eigenkapitalr\u00fcckzahlung an die Aktion\u00e4re handelt, gen\u00fcgt ein einfacher Beschluss der Generalversammlung daf\u00fcr nicht mehr. Gesetzliche Reserven und somit auch Agio k\u00f6nnen aber mittels des Verfahrens der Kapitalherabsetzung aufgel\u00f6st und an die Aktion\u00e4re zur\u00fcckbezahlt werden.</p><p>Im Weiteren k\u00f6nnte geregelt werden, dass Kapitalherabsetzungen erst dann m\u00f6glich sind, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verf\u00fcgbaren Reserven mehr vorhanden sind. Eine solche Einschr\u00e4nkung der Verwendungsm\u00f6glichkeit der Reserven aus Kapitaleinlagen w\u00fcrde einerseits den Gl\u00e4ubigerschutz verbessern und andererseits verhindern, dass steuerbare Aussch\u00fcttungen von Gewinnen durch steuerfreie R\u00fcckzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt werden. Dadurch w\u00fcrden die \"Steuerausf\u00e4lle\" erst sp\u00e4ter und eventuell sogar erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft anfallen. Auch w\u00fcrde die Wahrscheinlichkeit steigen, dass Reserven aus Kapitaleinlagen mit k\u00fcnftigen Verlusten verrechnet und diese reduziert werden.</p><p>\u00c4hnliche Ergebnisse sind auch mit Beschr\u00e4nkungen im Verrechnungssteuer- und Einkommenssteuerrecht denkbar. Die Steuerfreiheit einer R\u00fcckzahlung von Agio (und allenfalls von Grundkapital) k\u00f6nnte demgem\u00e4ss nur eintreten, wenn keine frei verf\u00fcgbaren Reserven und kein Gewinnvortrag vorhanden sind. Allenfalls k\u00f6nnen weitere Fragen geregelt werden (z. B. Klarstellung, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht zur steuerfreien R\u00fcckzahlung berechtigen). Die Gesellschaft w\u00fcrde verpflichtet, in einer Steuerbilanz die Differenzen zur Handelsbilanz nachzuf\u00fchren.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1302048000000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1302566400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690538861560)\/","SubmissionDate":"\/Date(1300320000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4817,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}