{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113474,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113474,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3474","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unfallversicherung greift nicht bei R\u00fcckf\u00e4llen nach einer fr\u00fcheren Verletzung. Gesetzesl\u00fccke schliessen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Personen, die im Jugendalter einen Unfall erlitten haben und bei denen nach Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit ein R\u00fcckfall in Zusammenhang mit dieser vorangehenden Verletzung auftritt, werden mit der geltenden Gesetzgebung im Stich gelassen: Sowohl Unfall- als auch Krankenversicherung stehlen sich aus der Verantwortung, mit der Begr\u00fcndung, der R\u00fcckfall w\u00e4re nicht versichert, weil er Folge eines Unfalls sei, der nicht vom UVG gedeckt sei.</p><p>Diese Gesetzesl\u00fccke scheint dem Bundesamt f\u00fcr Gesundheit bekannt zu sein.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, diese Gesetzesl\u00fccke zu schliessen, sei es durch eine Anpassung des KVG, des UVG oder des ATSG? Zieht der Bundesrat in Betracht, das Problem auf dem Verordnungsweg zu l\u00f6sen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Alle in der Schweiz besch\u00e4ftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Unf\u00e4lle nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Arbeitnehmende, welche mehr als 8 Stunden w\u00f6chentlich arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunf\u00e4lle versichert. Leistungen gem\u00e4ss dem UVG werden nur f\u00fcr Unf\u00e4lle, deren R\u00fcckf\u00e4lle und Sp\u00e4tfolgen gew\u00e4hrt, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls eine Deckung gem\u00e4ss UVG bestanden hat.</p><p>Alle Personen, die nicht gem\u00e4ss UVG gegen Unf\u00e4lle versichert sind (z. B. Kinder, ein nicht unselbstst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tiger Student oder eine Hausfrau), haben eine Unfalldeckung bei der Krankenkasse. Gem\u00e4ss Artikel\u00a01a Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gew\u00e4hrt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit daf\u00fcr keine Unfallversicherung aufkommt. Auch die Kosten infolge von R\u00fcckf\u00e4llen oder Sp\u00e4tfolgen fallen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an, und dies auch bei jenen Versicherten, welche bei ihrer Krankenkasse die Unfalldeckung sistiert haben, weil sie wegen der Aufnahme einer unselbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nach dem UVG obligatorisch f\u00fcr das Unfallrisiko voll gedeckt sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 KVG). Gem\u00e4ss einem Grundsatz des KVG ist f\u00fcr diese Folgekosten die aktuelle Krankenkasse der versicherten Person im Zeitpunkt der neuen Behandlungen leistungspflichtig und nicht mehr eine allf\u00e4llige vormalige Krankenkasse, welche die Unfallkosten \u00fcbernommen hat.</p><p>W\u00e4hrend bei einem Unfall ohne UVG-Deckung die Heilungskosten und s\u00e4mtliche Kosten von Nachbehandlungen (R\u00fcckf\u00e4lle, Sp\u00e4tfolgen) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung \u00fcbernommen werden, ist der Erwerbsausfall bei R\u00fcckf\u00e4llen und Unfallsp\u00e4tfolgen nicht durch eine obligatorische Versicherung gedeckt. Nur aufgrund von Gesamt- oder Normalarbeitsvertr\u00e4gen k\u00f6nnen Arbeitgebende zum Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung verpflichtet sein, welche unter Umst\u00e4nden bei R\u00fcckf\u00e4llen und Sp\u00e4tfolgen von Unf\u00e4llen ohne UVG-Deckung leistungspflichtig ist.</p><p>Insofern besteht eine L\u00fccke, die freiwillig geschlossen werden kann. Mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG ist diese L\u00fccke versicherbar, weil die soziale Krankenversicherung bei Unfall Leistungen gew\u00e4hrt, soweit daf\u00fcr keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Dasselbe gilt f\u00fcr die Einzelversicherung nach KVG, wobei der Versicherer unfallbedingte Gesundheitssch\u00e4den, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen kann; ein solcher Versicherungsvorbehalt f\u00e4llt jedoch sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren dahin. Nicht ohne Weiteres versichert ist die L\u00fccke in den heute sehr verbreiteten Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht, und f\u00fcr bereits bestehende Risiken k\u00f6nnen zeitlich unbefristete Vorbehalte angebracht werden. Zudem k\u00f6nnen bestimmte Risiken von der Versicherung ausgenommen werden. Liegt keine Taggeldversicherung vor bzw. ist eine Taggeldversicherung nicht leistungspflichtig, muss der Arbeitgeber gest\u00fctzt auf das Arbeitsvertragsrecht des Bundesgesetzes \u00fcber das Obligationenrecht (OR; SR 220) f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den Lohn fortzahlen. Durch vertragliche Regelungen, insbesondere im Gesamtarbeitsvertrag, wird h\u00e4ufig die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausgeweitet. Es obliegt den Arbeitgebern, die Lohnfortzahlung \u00fcber die vorgeschriebene Mindestdauer des OR mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren.</p><p>Der Bundesrat hat sich wiederholt gegen die Einf\u00fchrung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung ausgesprochen (vgl. dazu seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 zur Motion Humbel 10.3821). Ein solches Obligatorium w\u00e4re mit erheblichen Mehrkosten verbunden, die der Bundesrat f\u00fcr nicht vertretbar erachtet. Weiter w\u00e4re eine UVG-Leistungspflicht auch f\u00fcr R\u00fcckf\u00e4lle und Sp\u00e4tfolgen von nicht-UVG-versicherten Unf\u00e4llen eine Zusatzleistung, die dem heutigen Versicherungssystem zuwiderl\u00e4uft. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten w\u00e4ren, gleich wie bei der Einf\u00fchrung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung, aus Sicht des Bundesrates nicht vertretbar.</p><p>Infolge der aktuellen gesetzlichen Regelung ist eine L\u00f6sung der Problematik auf Ebene Verordnung ausgeschlossen.</p><p>Da nach dem Gesagten durch Abschluss einer freiwilligen Kollektivversicherung f\u00fcr die Ausrichtung eines Taggeldes die bestehende L\u00fccke geschlossen werden kann, erachtet es der Bundesrat als nicht notwendig, neue gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungen vorzuschlagen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1314748800000)\/","SubmittedBy":"Comte Rapha\u00ebl","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1315872000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690538665360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1306800000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Gesundheit"}}