{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113513,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113513,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3513","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unternehmenseigene Aktien. Abschaffung von steuerrechtlichen Hindernissen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a04a des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer (VStG) vorzulegen, und zwar soll die Verrechnungssteuer, die gem\u00e4ss Absatz\u00a02 nach Ablauf der Frist von sechs Jahren erhoben wird, nicht erhoben werden, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft, die eigene Beteiligungsrechte erwirbt, an der B\u00f6rse kotiert ist.</p>","ReasonText":"<p>Eine Gesellschaft oder Genossenschaft kann sich dazu veranlasst sehen, eigene Aktien zu erwerben, ohne sie f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren zu wollen (z. B. zur Umsetzung einer Fusion oder zur Verteilung an die Mitarbeitenden). Nach Artikel\u00a04a VStG wird dieser Vorgang jedoch in bestimmten Situationen mit einer Ver\u00e4usserung gleichgesetzt, womit er der Verrechnungssteuer unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktien nicht innerhalb von sechs Jahren wieder ver\u00e4ussert werden.</p><p>Die Verrechnungssteuer betr\u00e4gt damit 35 Prozent oder sogar mehr. In den meisten F\u00e4llen muss die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese zahlen, da der Ver\u00e4usserer der Aktien nicht belangt werden kann.</p><p>Um dies zu vermeiden, sind Gesellschaften oder Genossenschaften gezwungen, ihre Wertpapiere kurz vor Ablauf der Frist zu ver\u00e4ussern, was f\u00fcr sie heikel ist. Es kann sein, dass die Wertpapiere in einer Krise (Anschl\u00e4ge im September 2001, \"Subprimes\" im Jahr 2007) ver\u00e4ussert werden m\u00fcssen. Die Gefahr, von einem \"Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger\" \u00fcbernommen zu werden, ist hoch. Es k\u00e4me also zu einer Art Ausverkauf, der die Gesellschaft schw\u00e4cht und die Taschen von Finanzhaien f\u00fcllt.</p><p>Heute verzeichnet die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung aufgrund der erw\u00e4hnten Vorschrift, die das wirtschaftliche Erbe unseres Landes gef\u00e4hrdet, fast keine Einnahmen.</p><p>Deshalb ist es sinnvoll, diese k\u00fcnstliche und unn\u00fctze Frist von sechs Jahren abzuschaffen. Da fast ausschliesslich an der B\u00f6rse kotierte Gesellschaften und Genossenschaften in diese Situation geraten, kann die Gesetzes\u00e4nderung auf diese beschr\u00e4nkt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der R\u00fcckkauf eigener Aktien ist eine Leistung der Gesellschaft an den Aktion\u00e4r, die aus steuersystematischen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich steuerbar ist. Der Gesetzgeber hat indessen Ausnahmen festgesetzt, damit das vor\u00fcbergehende Halten eigener Aktien keine steuerlichen Auswirkungen hat.</p><p>Am 1. Juli 1992 trat das revidierte Aktienrecht in Kraft. Nach Artikel\u00a0659 Absatz\u00a01 des Obligationenrechts (OR) kann eine Aktiengesellschaft (AG) im Umfang von 10 Prozent (Nennwert) eigene Aktien erwerben. Voraussetzung ist, dass gen\u00fcgend frei verwendbares Eigenkapital in der H\u00f6he der n\u00f6tigen Mittel vorhanden ist. Diese Neuerung trat an die Stelle des zuvor geltenden Erwerbsverbotes eigener Aktien (vorbehalten waren f\u00fcnf Ausnahmetatbest\u00e4nde) und zog es mit sich, dass auch das Steuerrecht an die ver\u00e4nderte Rechtslage angepasst werden musste.</p><p>Seit der Einf\u00fchrung des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer im Jahre 1965 werden nicht nur die Dividenden von ihr erfasst, sondern auch die Reserven (einschliesslich der zur\u00fcckbehaltenen Gewinne), welche bei der Aufl\u00f6sung der AG an die Aktion\u00e4re ausgesch\u00fcttet werden. Die gleichen steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn eine AG zu einer Teilliquidation schreitet, indem sie im Hinblick auf eine Herabsetzung des Aktienkapitals eigene Aktien zur\u00fccknimmt und den aus dem Aktion\u00e4rskreis ausscheidenden Personen einen den Aktiennennwert \u00fcbersteigenden Betrag bezahlt. Eine solche Teilliquidation kann auch durchgef\u00fchrt werden, indem eine AG eigene Aktien erwirbt, in der Folge aber davon absieht, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital auf den in Wirklichkeit reduzierten Stand herabzusetzen.</p><p>In der Reform zur Unternehmensbesteuerung 1997 wurde die Thematik \"Erwerb eigener Aktien\" aufgegriffen, mit dem Ziel, diese einer gesetzlichen Regelung im Steuerrecht zuzuf\u00fchren und an die OR-Revision von 1991 anzupassen (vgl. auch Motion Vallender Dorle 96.3059). Die Reform zur Unternehmensbesteuerung 1997 betraf nicht nur das Verrechnungssteuergesetz (VStG), sondern auch das DBG und das StHG. Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene L\u00f6sung sollte einfach und effizient im Vollzug sein und zudem auch den Bed\u00fcrfnissen der Wirtschaft entsprechen. Die vorgeschlagene Verl\u00e4ngerung der Frist (zuvor 1 Jahr resp. 2 Jahre) zur Wiederver\u00e4usserung auf vier Jahre (mit dem Effekt, dass die Teilliquidation erst nach Ablauf dieser Haltedauer eintritt) wurde jedoch in der Vernehmlassung kritisiert und von den Vertretern der Wirtschaft als nicht sachgerecht empfunden. In der Folge wurde in der parlamentarischen Debatte die Frist auf sechs Jahre erh\u00f6ht (Art. 4a Abs. 2 VStG). Sodann trug der Bundesrat der Kritik Rechnung, die im Zusammenhang mit Wandel- und Optionsanleihen sowie Mitarbeiterbeteiligungspl\u00e4nen vorgebracht wurde. Als neue L\u00f6sung schlug er zur Thematik den Stillstand der Frist zur Wiederver\u00e4usserung vor (Art. 4a Abs. 3 VStG).</p><p>Der Bundesrat weiss um die Kritik, wonach die Regelung von Artikel\u00a04a Absatz\u00a02 VStG als zu starr empfunden wird. Er kennt auch die Problematik bez\u00fcglich des R\u00fcckerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte (Ver\u00e4usserer der Beteiligungsrechte unbekannt, ins Ausland gezogen oder verstorben).</p><p>Es ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: W\u00fcrde die Motion umgesetzt und die Sechsjahresfrist in Artikel\u00a04a Absatz\u00a02 VStG gestrichen, so w\u00e4re die Folge, dass die Verrechnungssteuer sofort erhoben werden m\u00fcsste, da es sich beim Kauf eigener Aktien um eine Teilliquidation handelt. Die Einschr\u00e4nkung der geforderten neuen Regelung auf die b\u00f6rsenkotierten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften w\u00fcrde zudem zu einer rechtsungleichen Behandlung f\u00fchren. Beides lehnt der Bundesrat ab.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1314748800000)\/","SubmittedBy":"Favre Charles","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323648000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690540614990)\/","SubmissionDate":"\/Date(1308009600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}