{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113591,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113591,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3591","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mitwirkung in EU-Betriebsr\u00e4ten. Gleiche Rechte f\u00fcr Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzung f\u00fcr eine \u00dcbernahme/Anwendung der Europ\u00e4ischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz zu schaffen und dem Parlament dazu eine Vorlage zu unterbreiten.</p>","ReasonText":"<p>Die EU hat f\u00fcr Unternehmen, die in der EU t\u00e4tig sind, die Mitwirkung der Mitarbeitenden in der Richtlinie 94/95 bzw. in der Neufassung 2009/38 geregelt. Nach dieser Richtlinie m\u00fcssen Unternehmen, die in der EU t\u00e4tig sind, einen europ\u00e4ischen Betriebsrat einf\u00fchren, wenn sie mindestens 1000 Arbeitnehmende haben, mindestens zwei Betriebsteile mit 150 Arbeitnehmenden in mindestens zwei EU-L\u00e4ndern haben.</p><p>Rund 60 in der EU pr\u00e4sente Unternehmen mit Schweizer Standort haben einen Europ\u00e4ischen Betriebsrat. Die Schweiz hat die Richtlinie nicht nachvollzogen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtlinie (vgl. Kurzgutachten Geiser und Odendahl i. A. Angestellte Schweiz). Ihre Anwendung ist rein freiwillig. Damit werden die Schweizer Angestellten von europ\u00e4ischen Konzernen benachteiligt. Angestellte von Schweizer Unternehmen mit EU-Niederlassungen und Angestellte von Schweizer Niederlassungen von globalen Unternehmen k\u00f6nnen in den Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4ten nicht oder nur beschr\u00e4nkt mitwirken. Ihre Interessen werden damit in den europ\u00e4ischen Konzernen bzw. Betriebsr\u00e4ten nicht oder nur ungen\u00fcgend vertreten.</p><p>Die \u00dcbernahme der Europ\u00e4ischen Betriebsratsrichtlinie hat f\u00fcr die Schweiz nur Vorteile. Die Schweizer Mitarbeitenden haben dann gleiche Mitwirkungsrechte wie die europ\u00e4ischen. Die heutige Praxis zeigt, dass die freiwillige Anwendung in den Konzernen sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei ABB ist die Schweizer Vertretung voll in den Europ\u00e4ischen Betriebsrat integriert. Bei Alstom sind die Schweizer Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat untervertreten. Bei Nokia Siemens Networks sind die Schweizer Mitarbeitenden im Betriebsrat nicht vertreten. Der Fall Alstom zeigt exemplarisch, wie schwierig es f\u00fcr die Beteiligten wird, wenn Schweizer mit europ\u00e4ischem Recht kollidiert. Schlussendlich sind die Schweizer Angestellten die Leidtragenden.</p><p>Eine \u00dcbernahme und Anwendung der Europ\u00e4ischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz sichert den schweizerischen Mitarbeitenden von in der EU t\u00e4tigen Konzernen die gleichen Mitwirkungsrechte. Nachteile hat das f\u00fcr die Konzerne keine, da diese die Richtlinie so oder so einhalten m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Betriebsratsrichtlinie (Richtlinie 94/45/EG bzw. neu 2009/38/EG) der EU hat zum Ziel, in Erg\u00e4nzung der nationalen Vorschriften die Anh\u00f6rungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer von EU-weit operierenden Unternehmen zu st\u00e4rken. Diese Unternehmen sind gehalten, Betriebsr\u00e4te oder vergleichbare Unterrichtungs- und Anh\u00f6rungsverfahren einzuf\u00fchren, sobald sie eine gewisse Gr\u00f6sse erreicht haben.</p><p>Der Bundesrat begr\u00fcsst im Rahmen der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Strukturierung grunds\u00e4tzlich die St\u00e4rkung des Meinungsaustausches und des Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung von international t\u00e4tigen Unternehmen. Die Betriebsratsrichtlinie wurde aber im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU von der Schweiz nicht \u00fcbernommen. Dennoch sind bereits jetzt Schweizer Arbeitnehmer und Unternehmen zu einem gewissen Grad davon betroffen:</p><p>- Schweizer Angestellte von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, haben gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Buchstabe\u00a0a des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und profitieren damit von den Anh\u00f6rungs- und Informationsrechten, die in der EU gelten.</p><p>- In der Schweiz domizilierte Unternehmen mit EU-Niederlassungen sind gem\u00e4ss Artikel\u00a04 Absatz\u00a04 der Richtlinie verpflichtet, diejenigen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertreter weiterzuleiten, welche zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europ\u00e4ischen Betriebsrates oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anh\u00f6rungsverfahrens unerl\u00e4sslich sind.</p><p>F\u00fcr in der Schweiz Angestellte von Niederlassungen von globalen und Schweizer Unternehmen gelten indes die Mitwirkungs- und Informationsregeln des Obligationenrechts sowie des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 \u00fcber die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) und des Bundesgesetzes \u00fcber Fusion, Spaltung, Umwandlung und Verm\u00f6gens\u00fcbertragung (Fusionsgesetz). In allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, des \u00dcbergangs, der Fusion, der Spaltung und der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von Betrieben sowie bei Massenentlassungen schreibt die Schweizer Gesetzgebung damit zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Es steht den betroffenen Unternehmen bereits heute grunds\u00e4tzlich frei, ihren Pflichten u. a. durch die Beteiligung von Schweizer Vertretern in den Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4ten nachzukommen.</p><p>Es gilt zu beachten, dass im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs der EU-Betriebsratsrichtlinie Partizipationsrechte von Schweizer Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene nicht abgesichert werden k\u00f6nnten. Dies w\u00fcrde vielmehr den Abschluss eines Abkommens erfordern, um die gegenseitige Anwendung der EU-Betriebsratsrichtlinie zu erm\u00f6glichen.</p><p>Aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden erachtet der Bundesrat deshalb die bestehende Gesetzeslage als gen\u00fcgend, um die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gew\u00e4hrleisten.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1314748800000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1339372800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1779232818850)\/","SubmissionDate":"\/Date(1308182400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}