{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113596,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113596,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3596","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strafprozessrecht. Polizeigewahrsam auf 72 Stunden ausdehnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafprozessrecht den Polizeigewahrsam auf 72 Stunden auszudehnen.</p>","ReasonText":"<p>1. Es ist leider selbstverst\u00e4ndlich geworden, dass immer mehr gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen anl\u00e4sslich von Sport- und Politveranstaltungen sowie bei anderen Grossanl\u00e4ssen stattfinden. Immer mehr werden friedliche Veranstaltungen durch Extremisten heimgesucht, die einzig ihrer Wut gegen den Staat, die Gesellschaft und jegliche Autorit\u00e4t freien Lauf lassen.</p><p>2. Horrend hohe Sachschadensummen, verletzte Beamte (meistens Polizistinnen und Polizisten), Imageverlust der staatlichen Autorit\u00e4t sind nur einige der negativen Effekte, die solche Ausartungen mit sich bringen.</p><p>3. Der Staat ist nicht nur gefordert, seine Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen, sondern muss auch ganz klare Grenzen setzen. Regelverst\u00f6sse m\u00fcssen mit Strafen geahndet werden.</p><p>4. Es ist notwendig, dass Delinquenten mit Konsequenzen am Arbeitsplatz oder im Studium zu rechnen haben. Rechtfertigungsversuche der Gewaltaus\u00fcbenden wie Verharmlosung, Geldprobleme, Alkohol, Stress oder Provokationen d\u00fcrfen nicht akzeptiert werden. Die Verantwortung f\u00fcr die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie aus\u00fcbt. </p><p>5. In Anbetracht der immer mehr zunehmenden Komplexit\u00e4t der kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist die Frist von 24 Stunden f\u00fcr die Sicherheitshaft, die der Polizei gew\u00e4hrt wird, zu kurz und gestattet nicht einmal, die herk\u00f6mmlichen Verfahrensabl\u00e4ufe abzuschliessen (Zustellung des Angeschuldigten, Beizug des Anwalts der ersten Stunde, Einvernahmen, Vorladen eines \u00dcbersetzers, Hausdurchsuchungen, Zeugeneinvernahmen, Erfassung der Strafanzeigen, technische Spurenvergleiche, erkennungsdienstliche Behandlung, fotografische Aufnahmen, Abnahme von DNA-Abstrichen, \u00e4rztliche Untersuchung, Berichterstattung usw.).</p><p>6. Eine Verl\u00e4ngerung des Polizeigewahrsams, wie es in verschiedenen L\u00e4ndern der Fall ist, kann f\u00fcr alle Beteiligten am Strafverfahren nur Vorteile bringen. Es erlaubt, die \u00fcblichen polizeilichen Verfahren seri\u00f6s durchzuf\u00fchren. Es darf nicht sein, dass Straft\u00e4ter wegen des kurzen Polizeigewahrsams von 24 Stunden wieder auf freien Fuss gelassen werden m\u00fcssen. Die Bev\u00f6lkerung hat ein Recht auf m\u00f6glichst hohe Sicherheit vor Gewaltt\u00e4tern. Deshalb muss die vorgeschlagene Anpassung vorgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person w\u00e4hrend l\u00e4ngstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Untersuchungshaft bestehen, der Staatsanwaltschaft zuzuf\u00fchren. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag um Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat sp\u00e4testens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft \u00fcber die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Diese Regelung stellt sicher, dass sp\u00e4testens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit der Festnahme entscheidet. Diese H\u00f6chstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person \"unverz\u00fcglich\" einem Gericht vorgef\u00fchrt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverz\u00fcgliche Vorf\u00fchrung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte jedenfalls dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung f\u00fcnf Tage liegen.</p><p>Bereits daraus ergibt sich, dass dem Anliegen der Motion rechtliche Hindernisse im Wege stehen. W\u00fcrde die Frist, w\u00e4hrend welcher die Polizei jemanden festhalten darf, um 48 Stunden von 24 auf 72 Stunden verl\u00e4ngert, so w\u00fcrde die gerichtliche Pr\u00fcfung erst nach sechs Tagen erfolgen. Dies w\u00fcrde dem h\u00f6herrangigen Recht ohne Zweifel widersprechen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aber auch aus sachlichen Gr\u00fcnden nicht als notwendig, die Dauer der Polizeihaft \u00fcber die geltende Dauer hinaus zu verl\u00e4ngern. Es ist nicht so, dass die Polizei durch die zeitliche Begrenzung auf 24 Stunden daran gehindert w\u00fcrde, die erforderlichen Abkl\u00e4rungen in dieser ersten Verfahrensphase durchzuf\u00fchren.</p><p>Zudem kann die Polizei diese ohnehin insoweit nicht selbstst\u00e4ndig vornehmen, als es sich um Massnahmen handelt, deren Anordnung oder Durchf\u00fchrung der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleibt (so Zeugeneinvernahmen, Hausdurchsuchungen, DNA-Abkl\u00e4rungen, \u00e4rztliche Untersuchungen). Daran w\u00fcrde auch die Ausdehnung der Dauer der polizeilichen Festnahme nichts \u00e4ndern. Nach den Regeln der Strafprozessordnung verf\u00fcgen Polizei und die Staatsanwaltschaft denn auch gesamthaft \u00fcber 48 Stunden, um dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen.</p><p>Schliesslich scheint die Motion davon auszugehen, dass die Verl\u00e4ngerung der Dauer des Polizeigewahrsams nicht zuletzt dem Zwecke dienen soll, die verhaftete Person zu strafen, indem sie dem Arbeitsplatz oder der Schule fernbleiben muss. Es ist jedoch ein allgemeiner Grundsatz des Strafverfahrensrechts, dass Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft einzig der Kl\u00e4rung des Sachverhalts, keinesfalls aber als Sanktion dienen d\u00fcrfen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht das Begehren der Motion somit \u00fcbergeordnetem Recht und ist deshalb abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1314144000000)\/","SubmittedBy":"Geissb\u00fchler Andrea Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530595210)\/","SubmissionDate":"\/Date(1308182400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein"}}