{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113621,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113621,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3621","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mehrwertsteuer. Das einheimische Gewerbe ist gegen\u00fcber der ausl\u00e4ndischen Konkurrenz benachteiligt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 7. Juni 2011 zu meiner Frage 11.5222 einger\u00e4umt, dass ausl\u00e4ndische Handwerksbetriebe gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen bei der Mehrwertsteuer einen Wettbewerbsvorteil haben. Denn inl\u00e4ndische Gewerbetreibende sind im Gegensatz zu ausl\u00e4ndischen auch f\u00fcr Arbeiten bei in der Schweiz wohnhaften Privatpersonen, die unter einem Betrag von 10 000 Franken liegen, mehrwertsteuerpflichtig. Es liegt also eine klare Ungleichbehandlung vor.</p><p>Der Bundesrat gibt zu, dass ein Problem besteht, h\u00e4lt es aber nicht f\u00fcr n\u00f6tig zu handeln, weil der Verwaltungsaufwand, der mit der Besteuerung der Arbeiten von ausl\u00e4ndischen Handwerkerinnen und Handwerkern bis zu 10 000 Franken verbunden w\u00e4re, den voraussichtlichen Steuerertrag \u00fcbersteigen w\u00fcrde. Auch wenn die Kosten-Nutzen-Rechnung, die der Staat macht, nachvollziehbar ist, vernachl\u00e4ssigt der Bundesrat in seiner Antwort die Verteidigung der Interessen der Unternehmer, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Die in der Grenzregion t\u00e4tigen Handwerksbetriebe sind besonders benachteiligt: Sie m\u00fcssen nicht nur gegen die ausl\u00e4ndische Konkurrenz bestehen, die aufgrund der tiefen L\u00f6hne und des schwachen Euro besonders stark ist, sondern sie werden auch noch bei der Mehrwertsteuer benachteiligt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Welchen Einfluss hat diese Wettbewerbsverzerrung auf die Entwicklung des Gewerbes, namentlich in Grenzregionen wie Genf, den beiden Basel, Schaffhausen, Graub\u00fcnden und Tessin?</p><p>2. Wie hoch wird der Umsatzverlust und damit der Steuerverlust gesch\u00e4tzt im Zusammenhang mit der gegenw\u00e4rtigen Lage bei der Personenfreiz\u00fcgigkeit? Gab es in den letzten Jahren eine negative Entwicklung?</p><p>3. Wie hoch sind die Verwaltungskosten, die verbunden w\u00e4ren mit der Zuteilung einer schweizerischen Mehrwertsteuernummer f\u00fcr Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und gegenw\u00e4rtig in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind?</p><p>4. M\u00fcssen Schweizer Gewerbetreibende, die Arbeiten in \u00d6sterreich, Frankreich, Deutschland oder Italien ausf\u00fchren, die Mehrwertsteuer bezahlen, oder geniessen sie im Ausland Gegenrecht, also eine entsprechende Vorzugsbehandlung?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Es trifft sicher zu, dass vor allem in grenznahen Regionen der Wettbewerbsvorteil f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen gegen\u00fcber im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung des Gewerbes hat. Da jedoch keine Statistik \u00fcber die Anzahl ausl\u00e4ndischer Unternehmen gef\u00fchrt wird, welche in der Schweiz Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) erbringen, sind konkrete Auswirkungen nur sehr schwer zu ermitteln.</p><p>Dieser Wettbewerbsvorteil ist jedoch nicht auf das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) zur\u00fcckzuf\u00fchren. Im Gegenteil: Mit der Ausdehnung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG) im neuen MWSTG hat der Gesetzgeber versucht, den Wettbewerbsvorteil f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen so weit als m\u00f6glich zu beseitigen. Eine vollst\u00e4ndige Beseitigung ist nicht m\u00f6glich, weil neben dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t auch noch andere Grunds\u00e4tze wie beispielsweise die Erhebungswirtschaftlichkeit zu ber\u00fccksichtigen sind.</p><p>Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Leistungen erbringen, kann die Schweiz am ausl\u00e4ndischen Sitz keine Steuerkontrollen durchf\u00fchren. Lassen sich solche Unternehmen nun in der Schweiz nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen, weil sie vorbringen, dass sie in der Schweiz pro Jahr weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen, so l\u00e4sst sich das - unter Vorbehalt des Betrugsbek\u00e4mpfungsabkommens mit den EU-L\u00e4ndern, siehe Ziffer 3 hiernach - nicht nachpr\u00fcfen. Daher greift neu subsidi\u00e4r die Bezugsteuer. Unter altem Recht galt die Bezugsteuer nur f\u00fcr den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Um die in der Interpellation genannten Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, hat der Gesetzgeber die Bezugsteuer auf Lieferungen ausgeweitet. Da die Bezugsteuer aber die Besonderheit hat, dass nicht der Leistungserbringer, z. B. der ausl\u00e4ndische Unternehmer, sondern der inl\u00e4ndische Kunde die Mehrwertsteuer abliefern muss, hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 10 000 Franken eingef\u00fchrt. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere Privatpersonen schon bei kleinen Arbeiten, welche sie durch ausl\u00e4ndische Unternehmen verrichten lassen, mehrwertsteuerpflichtig werden. Somit hat der im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer nur noch dann einen gewissen Wettbewerbsvorteil, wenn er, ohne Material \u00fcber die Grenze zu bringen, in der Schweiz Werkleistungen ausf\u00fchrt, im Inland nicht als steuerpflichtige Person registriert ist und Arbeiten im Wert von weniger als 10 000 Franken erbringt. Ist n\u00e4mlich der Wert seiner Arbeit h\u00f6her, so muss der Kunde in der Schweiz den Bezug dieser Leistung aus dem Ausland versteuern.</p><p>2. Es ist nicht bekannt, wie viele ausl\u00e4ndische Unternehmen pro Jahr in die Schweiz kommen, um hier Lieferungen zu erbringen, welche nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. W\u00e4ren es beispielsweise rund 3000 Unternehmen mit durchschnittlich 30 000 Franken Umsatz pro Jahr und m\u00fcssten sie ab dem ersten im Inland erzielten Franken Umsatz die Mehrwertsteuer entrichten, weil die heute auch f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen geltende Umsatzsteuerlimite von 100 000 Franken aufgehoben w\u00fcrde, erg\u00e4ben sich Mehrwertsteuereinnahmen von ungef\u00e4hr 5 Millionen Franken, die aufgrund der \u00dcberw\u00e4lzung schlussendlich von den inl\u00e4ndischen Kunden bezahlt werden m\u00fcssten.</p><p>3. Solche Unternehmen w\u00fcrden sich nur selten selbst anmelden, sodass der Aufwand f\u00fcr die Aufsp\u00fcrung und Eintragung als steuerpflichtige Person deutlich h\u00f6her w\u00e4re als bei inl\u00e4ndischen Unternehmen. Auch der Aufwand f\u00fcr die Festlegung und den Einzug der Steuer w\u00fcrde massiv h\u00f6her ausfallen. Denn beispielsweise Kontrollen am ausl\u00e4ndischen Sitz der Gesellschaften sind lediglich indirekt m\u00f6glich, n\u00e4mlich im Rahmen des Betrugsbek\u00e4mpfungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten, und zwar nur in denjenigen EU-L\u00e4ndern, die dieses Abkommen \u00fcberhaupt bereits vorzeitig anwenden (Deutschland und Frankreich). Zudem muss der Deliktsbetrag 25 000 Euro \u00fcberschreiten, was bei solchen Unternehmen wohl nur selten der Fall ist.</p><p>Der Aufwand der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung betr\u00e4gt im Durchschnitt pro steuerpflichtige Person rund 370 Franken. W\u00fcrde man bei den in Ziffer 2 hiervor angenommenen 3000 Unternehmen von viermal h\u00f6heren Kosten pro steuerpflichtiges Unternehmen ausgehen, beliefen sich diese auf j\u00e4hrlich insgesamt rund 4,5 Millionen Franken.</p><p>4. Das Mehrwertsteuerrecht der EU wendet im Allgemeinen die gleichen Grunds\u00e4tze wie das schweizerische Mehrwertsteuerrecht an. Im Gegensatz zur Schweiz kennt das Mehrwertsteuerrecht der EU keine Umsatzlimiten f\u00fcr die Mehrwertsteuerpflicht bei ausl\u00e4ndischen Unternehmen. Demnach kann ein Schweizer Unternehmen schon mit einem einzelnen Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig werden. In der Praxis stellt sich auch in der EU das Vollzugsproblem, da ausl\u00e4ndische Handwerker mangels systematischer Kontrollen der Grenz\u00fcbertritte kaum steuerlich erfasst werden k\u00f6nnen. Das war einer der entscheidenden Gr\u00fcnde, weshalb der schweizerische Gesetzgeber dem schweizerischen Kunden die Pflicht auferlegte, der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer f\u00fcr die ihm vom ausl\u00e4ndischen Unternehmen erbrachten Lieferungen im Inland abzuliefern, statt f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen die wie f\u00fcr die schweizerischen Unternehmen geltende Umsatzlimite f\u00fcr die Steuerpflicht von 100 000 Franken abzuschaffen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1314748800000)\/","SubmittedBy":"Cassis Ignazio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536994040)\/","SubmissionDate":"\/Date(1308182400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}