{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113646,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113646,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3646","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Patientengerechte, personalvertr\u00e4gliche und qualit\u00e4tsorientierte Einf\u00fchrung von Fallpauschalen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat stellt vor der schweizweiten Einf\u00fchrung von DRG folgende Voraussetzungen sicher:</p><p>1. Das DRG-System wird stufenweise eingef\u00fchrt und umfasst in einem ersten Schritt nur die h\u00e4ufigsten Wahleingriffe. Die Tarifpartner einigen sich vorher auf die Art und Zahl dieser Eingriffe. Die definierten Diagnosegruppen m\u00fcssen mit validen schweizerischen Finanzzahlen hinterlegt sein und d\u00fcrfen keine sensiblen Krankheitsdaten betreffen. Nach einer Evaluation wird \u00fcber eine Fortf\u00fchrung oder Ausweitung auf weitere Bereiche der station\u00e4ren Versorgung entschieden.</p><p>2. Die Begleitforschung untersucht in diesem ersten Zeitraum auch Struktur- und Ergebnisprozesse, insbesondere Mengenausweitung, Qualit\u00e4t und Kosten, das heisst, ob:</p><p>a. eine medizinisch nicht gerechtfertigte Mengenausweitung stattfindet;</p><p>b. negative Auswirkungen auf das Pr\u00e4mienniveau und die kantonalen Haushalte (Steuern) resultieren; und</p><p>c. eine \u00f6konomisch befriedigende und patientengerechte Basis f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung und allenfalls Ausweitung des DRG-Systems geschaffen wurde.</p><p>3. Der Datenschutz muss gew\u00e4hrleistet werden: Die systematische Weitergabe von Diagnosen und Prozeduren ist untersagt. Alle anderen Informationen werden von unabh\u00e4ngigen Vertrauens\u00e4rztinnen und -\u00e4rzten beurteilt.</p><p>4. Der Tr\u00e4ger und die H\u00f6he der Kosten der \u00e4rztlichen Fort- und Weiterbildung sowie die Weiterbildung des gesamten Spitalpersonals sind verbindlich festgelegt.</p><p>5. Die f\u00fcr eine qualitativ gute Versorgung n\u00f6tigen Personaldotationen sind gew\u00e4hrleistet, und die Anstellungsbedingungen f\u00fcr das Spitalpersonal d\u00fcrfen sich nicht verschlechtern.</p><p>6. Die Swiss DRG AG wird der Kontrolle durch das eidgen\u00f6ssische Parlament unterstellt.</p><p>7. Die Einf\u00fchrung von DRG muss mit den vor- und nachgelagerten Bereichen der Gesundheitsversorgung (u. a. Hausarztmedizin, Spitex, Rehabilitation) koordiniert werden, damit die ganze Behandlungskette ohne Qualit\u00e4tsabbau gew\u00e4hrleistet und die Versorgungssicherheit der Bev\u00f6lkerung nicht gef\u00e4hrdet wird.</p>","ReasonText":"<p>Die fl\u00e4chendeckende Einf\u00fchrung von Fallkostenpauschalen (DRG) auf den 1. Januar 2012 darf nicht auf Kosten des Personals, der Qualit\u00e4t und der Patientinnen und Patienten gehen. Deshalb fordern wir den Bundesrat auf, endlich seine Verantwortung wahrzunehmen und daf\u00fcr zu sorgen, dass die bereits bekannten Probleme gel\u00f6st werden, bevor der Systemwechsel vollzogen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 die Einf\u00fchrungsversion der gesamtschweizerisch g\u00fcltigen Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Er geht daher von einer Einf\u00fchrung der Tarifstruktur per 1. Januar 2012 aus. Zu den angef\u00fchrten Argumenten nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Absatz\u00a01 der \u00dcbergangsbestimmungen zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung h\u00e4lt explizit fest, dass die Einf\u00fchrung der leistungsbezogenen Pauschalen am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein muss. Die Tarifpartner bereiten sich darauf vor, dass dieser Termin zumindest f\u00fcr die Einf\u00fchrung der leistungsbezogenen Pauschalen im akutsomatischen Bereich eingehalten werden kann. Eine stufenweise Einf\u00fchrung bewirkt eine Verz\u00f6gerung und verunm\u00f6glicht die Einhaltung des Gesetzes. Nach Absatz\u00a01 der \u00dcbergangsbestimmungen kommt zudem am 1. Januar 2012 die Finanzierungsregelung nach Artikel\u00a049a KVG f\u00fcr alle Spit\u00e4ler zur Anwendung, sodass die Umsetzung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.</p><p>2. Der Bundesrat hat die Tarifpartner in Absatz\u00a02 der Schlussbestimmungen zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV) verpflichtet, einen gemeinsamen Vorschlag \u00fcber die bei der Einf\u00fchrung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen zu unterbreiten, namentlich Instrumente zur \u00dcberwachung der Kosten und Leistungsmengen. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) pr\u00fcft ferner bei der Pr\u00e4miengenehmigung 2012 speziell die m\u00f6glichst realit\u00e4tsnahe Budgetierung der Spitalfinanzierung durch die Versicherer insgesamt und pro Kanton. Damit sollen allf\u00e4llige Fehlentwicklungen erkannt werden k\u00f6nnen. Der Bundesrat hat zudem entsprechend Artikel\u00a032 KVV eine Wirkungsanalyse \u00fcber die Gesetzes\u00e4nderungen vorgesehen und zu diesem Zweck am 25. Mai 2011 ein konkretes Konzept verabschiedet sowie die erforderlichen Mittel gesprochen. Zudem haben mehrere Akteure im Gesundheitswesen Projekte zur Begleitforschung konzipiert beziehungsweise gestartet.</p><p>3. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Spitalfinanzierung hat der Bundesrat Artikel\u00a059 KVV erg\u00e4nzt und festgehalten, dass einerseits eine klare Trennung zwischen der Rechnung f\u00fcr die obligatorische Krankenpflegeversicherung und derjenigen f\u00fcr die Zusatzversicherung erfolgen muss, d. h. separate Rechnungen zu erstellen sind, und dass andererseits die diagnosebezogenen Angaben in pseudonymisierter Form aufzubewahren sind und die Pseudonymisierung nur durch den Vertrauensarzt des Versicherers aufgehoben werden kann. Artikel\u00a059 Absatz\u00a01bis KVV h\u00e4lt zudem fest, dass die Versicherer f\u00fcr die Bearbeitung der diagnosebezogenen Daten die nach Artikel\u00a020 der Verordnung zum Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen treffen m\u00fcssen. Ob die Vorschriften eingehalten werden, wird von der Aufsichtsbeh\u00f6rde, dem BAG, regelm\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>4. Mit der Neuordnung der Spitalfinanzierung werden die Kosten der nichtuniversit\u00e4ren Lehre nicht mehr aus den bei der Tarifermittlung herangezogenen Kostengrundlagen ausgeschieden. Indessen bewirkt die neue Finanzierungsordnung keine \u00c4nderung in Bezug auf die Finanzierung der \u00e4rztlichen Weiterbildung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung \u00fcbernimmt die Kosten f\u00fcr die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, jedoch keine Kosten der Forschung und universit\u00e4ren Lehre. Insofern bringt die neue Spitalfinanzierung keine Neuerung.</p><p>5. Das KVG enth\u00e4lt zwar Vorschriften zur Qualit\u00e4t und zu deren Sicherstellung. Wie diesen Erfordernissen nachgekommen wird, liegt in der Verantwortung der Tarifpartner. Es ist Sache der Spit\u00e4ler und der Versicherer, auf vertraglicher Basis die erforderlichen Bedingungen zu schaffen.</p><p>6. Swiss DRG AG ist eine von den Tarifpartnern und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eingesetzte privatrechtliche Aktiengesellschaft. Tats\u00e4chlich hat der Gesetzgeber die Tarifpartner auch beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einzusetzen, die f\u00fcr die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zust\u00e4ndig ist (Art. 49 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat genehmigt \u00fcber den Fallbeitrag die Finanzierung und beurteilt dabei die Mittelverwendung. Das Resultat der Arbeit von Swiss DRG AG, das heisst die Tarifstruktur, wurde aufgrund der \u00fcblichen gesetzlichen Kompetenzordnung ebenfalls vom Bundesrat genehmigt. Aus diesen Gr\u00fcnden besteht kein Anlass, diese Aufgaben dem Parlament zu \u00fcbertragen.</p><p>7. Weil bef\u00fcrchtet wurde, dass mit der Einf\u00fchrung der Swiss DRG die Spitalaufenthalte auf das Minimum reduziert werden k\u00f6nnten, wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Absatz\u00a02 von Artikel\u00a025a KVG die M\u00f6glichkeit der Akut- und \u00dcbergangspflege, anschliessend an den Spitalaufenthalt, geschaffen. Die Koordination der Leistungen \u00fcber die ganze Versorgungskette ist unbestrittenermassen wichtig. Sie soll jedoch nicht im Rahmen der Spitalfinanzierung, sondern mit der KVG-Revision im Bereich von Managed Care verbessert werden.</p><p>Die Tarifstruktur Swiss DRG ist als lernendes System konzipiert. Sollten sich im Verlaufe der Einf\u00fchrung Schwierigkeiten ergeben, sollen diese innerhalb des Systems gel\u00f6st werden. Die \u00fcbrigen in der Motion angesprochenen Fragen sind, soweit sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen, im KVG bereits geregelt, oder L\u00f6sungswege sind vorgezeichnet. Aus diesen Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und beantragt die Ablehnung der Motion.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1315353600000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1316390400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690496169410)\/","SubmissionDate":"\/Date(1308182400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4819,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}