{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113835,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113835,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3835","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Abschaffung der Stempelabgabe auf r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) dahingehend anzupassen, dass k\u00fcnftig auch auf r\u00fcckkaufsf\u00e4higen, durch Einmalpr\u00e4mien finanzierten Lebensversicherungen keine Abgabe mehr erhoben wird.</p>","ReasonText":"<p>Es ist Aufgabe des Staates, die Altersvorsorge zu f\u00f6rdern und nicht zu behindern. Ob man mit angespartem Geld aus einer Erbschaft oder aus einem Liegenschafts- oder Gesch\u00e4ftsverkauf eine Einmaleinlage bei einer Lebensversicherung macht oder ob man dieses k\u00fcnftige Rentengeld in monatlichen oder j\u00e4hrlichen Raten einbezahlt, sollte keine Rolle spielen. Gerade bei selbstst\u00e4ndigen und in hohem Masse eigenverantwortlich handelnden Personen mit Unternehmergeist tritt eher der Fall ein, dass ein einmaliger bzw. nicht regelm\u00e4ssig anfallender Betrag an finanziellen Mitteln freiwird. Die Investition solcher Gelder in eine Lebensversicherung ist ein verantwortungsvoller Schritt und sollte nicht mit einer Abgabe bestraft werden, die der Bundesrat selbst als stark verzerrend bezeichnet und deren Abschaffung er bef\u00fcrwortet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270 schrieb der Bundesrat, er teile die Ansicht, dass es sich bei den Stempelabgaben mehrheitlich um relativ stark verzerrende und standortsch\u00e4dliche Steuern handle und dass er deshalb die mittelfristige Abschaffung der meisten Stempelabgaben bef\u00fcrworte. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die Stempelabgabe auf den mit Einmalpr\u00e4mie finanzierten r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen.</p><p>Der Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge dient in der Schweiz das Drei-S\u00e4ulen-Konzept. Ersparnisse in den S\u00e4ulen 2 und 3a werden steuerlich gef\u00f6rdert. Einzahlungen in diese S\u00e4ulen k\u00f6nnen von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abgezogen werden. W\u00e4hrend der Ansparphase bleiben die Kapitalertr\u00e4ge einkommenssteuerfrei, und das Kapital ist von der Verm\u00f6genssteuer befreit. Erst bei Bezug der Vorsorgeleistung erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Besteuerung folgt demzufolge grunds\u00e4tzlich dem Modell einer sparbereinigten Einkommensbesteuerung, d. h. einem Konsumsteuermodell.</p><p>Demgegen\u00fcber unterliegt das Verm\u00f6genseinkommen in der S\u00e4ule 3b grunds\u00e4tzlich dem Einkommenssteuermodell, wobei Kapitalgewinne auf beweglichem Privatverm\u00f6gen steuerfrei sind. In diesem Modell kann kein Abzug f\u00fcr gebildete Ersparnisse gemacht werden, in der Ansparphase unterliegt das Kapital der Verm\u00f6genssteuer, und die Kapitalertr\u00e4ge sind einkommenssteuerpflichtig.</p><p>Von diesem Grundsatz der Einkommensbesteuerung weicht die Besteuerung der Lebensversicherungen ab. Typischerweise bleiben die mit periodischen Pr\u00e4mien finanzierten r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen auch im Erlebensfall bei der Auszahlung einkommenssteuerfrei. Die mit Einmalpr\u00e4mien finanzierten r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen sind steuerfrei, wenn sie \"der Vorsorge dienen\". Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vertragsverh\u00e4ltnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begr\u00fcndet wurde. </p><p>Um dieser allzu starken Privilegierung gegen\u00fcber anderen Anlageformen der S\u00e4ule 3b entgegenzuwirken, sind die Einmalpr\u00e4mien f\u00fcr die r\u00fcckkaufsf\u00e4hige Lebensversicherung seit dem 1. April 1998 der Stempelabgabe zum Satz von 2,5 Prozent unterstellt. Solange die Privilegierung der r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherung bei der Einkommenssteuer fortbesteht, sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Stempelabgabe auf den durch Einmalpr\u00e4mien finanzierten r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen abzuschaffen.</p><p>Sollte der Erstrat die vorliegende Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, so wird der Bundesrat in der Kommission des Zweitrates Antrag auf Ab\u00e4nderung der Motion stellen. Gem\u00e4ss diesem Antrag m\u00fcsste dann die Abschaffung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen an eine \u00c4nderung des Einkommenssteuerrechts gebunden werden mit dem Zweck, die einkommenssteuerliche Privilegierung der r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherung zu beseitigen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1322006400000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1450051200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690557659773)\/","SubmissionDate":"\/Date(1316995200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4820,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}