{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113918,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113918,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3918","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Keine Mehrwertsteuer auf grenz\u00fcberschreitenden Leistungen. Wettbewerbsnachteil f\u00fcr Schweizer Unternehmen in grenznahen Regionen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat r\u00e4umt in seiner Antwort vom 31. August auf meine Interpellation 11.3621 ein, dass im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen haben, vor allem in grenznahen Regionen. Der Bundesrat r\u00e4umt ausserdem ein, dass dieser Wettbewerbsvorteil einen wirtschaftlichen Schaden verursacht; er sieht sich aber ausserstande, diesen Schaden zu beziffern. M\u00f6glicherweise ist der Schaden also h\u00f6her als die gesch\u00e4tzten Kosten f\u00fcr die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST). Es ist sicher kein Zufall, dass die Europ\u00e4ische Union (EU) keine Mindestgrenze kennt und Schweizer Unternehmen somit vom ersten Euro an mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie in der EU Leistungen erbringen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er sicher, dass er in der Frage der Erhebung der MWST auf grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen und Lieferungen beim Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis das richtige Gleichgewicht gefunden hat?</p><p>2. Ist er \u00fcberzeugt, dass die Mindestgrenze richtig ist?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass es sich f\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten finanziell nicht lohnt, die MWST vom ersten Euro an zu erheben?</p><p>Zudem gibt es ein Umsetzungsproblem. Der Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass nicht der Leistungserbringer (beispielsweise das ausl\u00e4ndische Unternehmen), sondern der Kunde oder die Kundin in der Schweiz die MWST abliefern muss, wenn die Mindestgrenze von 10 000 Franken \u00fcberschritten wird (und solange die Grenze von 100 000 Franken - ab der sich der ausl\u00e4ndische Leistungserbringer in der Schweiz ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lassen muss - nicht erreicht wird). Der Bundesrat erw\u00e4hnt aber nicht, dass f\u00fcr den Kunden oder die Kundin in der Schweiz die Steuerpflicht nur greift, wenn er oder sie \"vorg\u00e4ngig durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde schriftlich \u00fcber die Bezugsteuerpflicht informiert wurde\" (Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes; MWSTG). Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden weiteren Fragen:</p><p>4. Wer ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Artikel\u00a045 Absatz\u00a02 MWSTG?</p><p>5. Wie weiss die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, ob ein Kunde oder eine Kundin in der Schweiz von einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen Dienstleistungen oder Lieferungen bezieht?</p><p>6. Wie viele Personen hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bislang \u00fcber diese Steuerpflicht informiert (Monatsdurchschnitt seit der Einf\u00fchrung des neuen MWSTG)?</p><p>7. Wie viele dieser Personen haben die MWST f\u00fcr die empfangenen Leistungen ausgewiesen? Welchem Gesamtbetrag entspricht dies?</p><p>8. Wie hoch sch\u00e4tzt der Bundesrat die Zahl der Personen, die gegenw\u00e4rtig keine MWST entrichten, da sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nicht vorg\u00e4ngig informiert wurden (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG)?</p><p>9. Wird Artikel\u00a045 MWSTG nach Ansicht des Bundesrates heute auf eine zufriedenstellende Art und Weise umgesetzt?</p><p>10. Falls dies nicht der Fall ist: Was schl\u00e4gt der Bundesrat vor, um eine korrekte Umsetzung der Gesetzesbestimmungen sicherzustellen, damit der Wettbewerbsnachteil f\u00fcr Schweizer Unternehmen verringert werden kann?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Seit der Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer (MWST) im Jahr 1995 galt die Mindestumsatzgrenze f\u00fcr die obligatorische Steuerpflicht auf Leistungen in der Schweiz f\u00fcr inl\u00e4ndische wie f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen gleichermassen. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A, die seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, wurde zwar vereinzelt generell die Aufhebung der Mindestumsatzgrenze gefordert, jedoch wurde im Besondern deren Anwendung auf ausl\u00e4ndische Unternehmen nie infrage gestellt. Begr\u00fcndet wird diese Umsatzgrenze von 100 000 Franken - wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 11.3621 vom 16. Juni 2011 ausgef\u00fchrt - einerseits mit der Erhebungswirtschaftlichkeit und andererseits mit Vereinfachung f\u00fcr kleine Unternehmen mit geringem Umsatz. Da die Anwendung der Mindestumsatzgrenze f\u00fcr die obligatorische Steuerpflicht auf ausl\u00e4ndische Unternehmen bisher kaum diskutiert wurde, durfte der Bundesrat davon ausgehen, dass diese Umsatzgrenze sachgerecht ist. Allerdings sind leider keine Daten verf\u00fcgbar, die es erlauben w\u00fcrden, die heutigen Einsparungen bei der Erhebung den entgangenen Einnahmen aus einer steuerlichen Erfassung dieser Unternehmen gegen\u00fcberzustellen, um somit Kosten und Nutzen exakt abw\u00e4gen zu k\u00f6nnen. Wie in der Antwort zu den Fragen 2 und 3 der Interpellation 11.3621 aufgezeigt, geht die ESTV gest\u00fctzt auf grobe Sch\u00e4tzungen aber davon aus, dass sich der Aufwand f\u00fcr die Steuererhebung bei diesen ausl\u00e4ndischen Unternehmen etwa im gleichen Rahmen bewegen w\u00fcrde wie die dadurch erzielten Steuereinnahmen. </p><p>Jede Mindestumsatzgrenze f\u00fcr die Steuerpflicht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsverzerrung und administrativer Vereinfachung. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A wurde die Umsatzgrenze von 75 000 Franken auf 100 000 Franken angehoben, um Kleinstunternehmen administrativ zu entlasten. Damit hat man bewusst gewisse Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen. Es besteht aber die M\u00f6glichkeit, im Rahmen der MWST-Reform Teil B die H\u00f6he der Mindestumsatzgrenze einerseits und deren Anwendung auf ausl\u00e4ndische Steuerpflichtige andererseits zu thematisieren. </p><p>3. Es trifft zu, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) Umsatzlimiten f\u00fcr die Mehrwertsteuerpflicht bei ausl\u00e4ndischen Unternehmen nicht zul\u00e4sst und deshalb die MWST ab dem ersten Euro Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat geschuldet ist. Die Schwierigkeiten im Vollzug stellen sich in der EU jedoch ebenso: Da es an den EU-Binnengrenzen keine Kontrollen mehr gibt, kann kaum festgestellt werden, ob ein Unternehmen auch Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) in einem anderen Staat als im Ans\u00e4ssigkeitsstaat erbringt, wenn es die MWST im entsprechenden Land nicht freiwillig abrechnet. Alleine durch die Reduktion der Umsatzgrenze f\u00fcr die Steuerpflicht l\u00e4sst sich das Vollzugsproblem nicht l\u00f6sen. </p><p>Innerhalb der EU kommt zudem der \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft, wie das mit der schweizerischen Bezugsteuer vergleichbare Verfahren genannt wird, ausschliesslich im Verh\u00e4ltnis zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B) zur Anwendung. Ist der Abnehmer ein Privater (B2C), stellt sich das Problem mangelnder steuerlicher Erfassung wegen dem Fehlen der Bezugsteuer umso mehr.</p><p>4. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die vorg\u00e4ngige schriftliche Information \u00fcber die Bezugsteuerpflicht nach Artikel\u00a045 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b MWSTG. </p><p>5. Der ESTV war es bisher tats\u00e4chlich kaum m\u00f6glich, Angaben \u00fcber Privatpersonen und andere nicht steuerpflichtige Kunden zu bekommen, die von ausl\u00e4ndischen Unternehmen Werklieferungen wie Bauarbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten etc. bezogen haben. </p><p>Die Informationspflicht der ESTV \u00fcber eine m\u00f6gliche Bezugsteuerpflicht wurde auf Betreiben der vorberatenden Kommission des St\u00e4nderates in das Gesetz aufgenommen. Begr\u00fcndet wurde die Informationspflicht damit, dass vor allem Privatpersonen, die normalerweise nichts mit der MWST zu tun haben, keine b\u00f6sen \u00dcberraschungen erleben sollen, wenn sie pl\u00f6tzlich anstelle des ausl\u00e4ndischen Unternehmens selbst die MWST entrichten m\u00fcssen. Dem Bundesrat ist bewusst, dass der Gesetzgeber durch diese Informationspflicht der neuen Regelung zum besseren Schutz des grenznahen Gewerbes weitgehend die Z\u00e4hne gezogen hat. Der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass Handwerker beim Grenz\u00fcbertritt durch die Zoll- respektive Grenzwachtpersonen gestoppt und nach der Zieladresse gefragt werden k\u00f6nnten. Diese Adressen sollten von der EZV an die ESTV weitergeleitet werden, damit diese den Bestellern der Werklieferungen ein entsprechendes Schreiben zustellen kann. </p><p>In der Praxis hat sich jedoch bald gezeigt, dass die Anwendung dieser Regelung sehr viel komplizierter ist, als der Gesetzgeber meinte. Die EZV kann aufgrund der fehlenden systematischen Grenzkontrollen kaum gezielt die n\u00f6tigen Angaben erheben. Die erhobenen Angaben lassen zudem selten zuverl\u00e4ssige R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Besteller der Werklieferung zu. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Bezugsteuer erst ab einem j\u00e4hrlichen Bezug von Werklieferungen durch ausl\u00e4ndische Unternehmen im Wert von mehr als 10 000 Franken abzurechnen ist. Aufgrund des Gleichbehandlungs- und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips sollte die ESTV nur Private und andere nicht steuerpflichtige Personen schriftlich \u00fcber die Bezugsteuer informieren, bei denen aufgrund der erhaltenen Angaben der Bezug von Werklieferungen f\u00fcr mehr als 10 000 Franken sicher oder zumindest sehr wahrscheinlich ist. </p><p>Da die MWST eine Selbstveranlagungssteuer ist, m\u00fcssen in der Folge die informierten Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen die H\u00f6he der MWST selbst bestimmen und der ESTV abliefern. Rechnen die - bloss m\u00f6glicherweise - bezugsteuerpflichtigen Personen die Steuer nicht ab, beispielsweise weil sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die bezogenen Werklieferungen weniger als 10 000 Franken gekosten haben, so muss die ESTV entweder der Richtigkeit der Angaben vertrauen oder eine Steuerkontrolle vor Ort durchf\u00fchren. Die ESTV verf\u00fcgt jedoch zurzeit nicht \u00fcber die erforderlichen personellen Ressourcen, um zus\u00e4tzlich die Abrechnung der Bezugsteuer auf Werklieferungen intensiv zu kontrollieren. Dabei spielt auch eine Rolle, dass es bei der Bezugsteuer um verh\u00e4ltnism\u00e4ssig geringe Betr\u00e4ge geht (800 bis 7999 Franken pro Bez\u00fcger). Zudem ist absehbar, dass solche Steuerkontrollen zu grossem Unmut f\u00fchren w\u00fcrden.</p><p>6./7./8. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten wurden seit 1. Januar 2010 insgesamt bloss sieben Personen \u00fcber eine m\u00f6gliche Bezugsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt. Die in der Folge abgerechnete MWST bel\u00e4uft sich lediglich auf mehrere Tausend Franken. Aus diesen Zahlen l\u00e4sst sich erahnen, dass ein Grossteil der Personen, die der Bezugsteuer unterliegende Werklieferungen durch ausl\u00e4ndische Unternehmen bezogen haben, der ESTV bisher nicht bekannt waren und somit auch die Bezugsteuer bisher nicht abrechnet haben. Die ESTV hat aber die M\u00f6glichkeit, innerhalb der 5-j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist die bisher nicht entrichtete Bezugsteuer auch nachtr\u00e4glich einzufordern, sobald eine vorg\u00e4ngige Information der betreffenden Personen m\u00f6glich war. </p><p>9./10. Die Information betreffend Bezugsteuerpflicht und somit die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen funktioniert zurzeit klar unzureichend. Die ESTV arbeitet deshalb mit Hochdruck zusammen mit der EZV und unter Einbezug des Seco und der Grenzkantone, allen voran des Kantons Tessin, an m\u00f6glichen L\u00f6sungswegen, um die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen deutlich und nachhaltig zu verbessern. Besonderes Augenmerk wird dabei der Frage gewidmet, wie die ESTV besser und zuverl\u00e4ssiger zu Informationen \u00fcber die Bez\u00fcger von bezugsteuerpflichtigen Lieferungen gelangen k\u00f6nnte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1322006400000)\/","SubmittedBy":"Cassis Ignazio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1324598400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536699863)\/","SubmissionDate":"\/Date(1317254400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4820,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}