{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20113943,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20113943,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.3943","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Achtung der verfassungsm\u00e4ssigen Eigentumsgarantie im Wasserrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die den Rechtsbegriff der \"wohlerworbenen Rechte\" in Artikel\u00a043 des Bundesgesetzes \u00fcber die Nutzbarmachung der Wasserkr\u00e4fte von 1916 im nachstehenden Sinne an die geltende Bundesverfassung anpasst:</p><p>Art. 43 Das Nutzungsrecht</p><p>Ziff. I Einschr\u00e4nkung und Entziehung durch die Beh\u00f6rden</p><p>Abs. 1</p><p>Die Konzession verschafft dem Konzession\u00e4r nach Massgabe des Verleihungsaktes das Recht auf die Nutzung des Gew\u00e4ssers im Rahmen des Bundesrechts.</p><p>Abs. 2</p><p>Das verliehene Nutzungsrecht kann nur im \u00f6ffentlichen Interesse und gegen volle Entsch\u00e4digung entzogen oder eingeschr\u00e4nkt werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Verfahren bestimmt sich nach Massgabe des eidgen\u00f6ssischen Enteignungsrechts (SR 711). Abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.</p>","ReasonText":"<p>Die \"wohlerworbenen Rechte\" waren in der absolutistischen Monarchie ohne Gewaltenteilung als Schutz vor Totalitarismus und Willk\u00fcr notwendig. Seit dem 12. September 1848 ist die Schweiz jedoch eine vom Volk gew\u00e4hlte rechtsstaatliche Demokratie mit einer vom Schweizervolk genehmigten Verfassung, welche f\u00fcr alle gilt und u. a. die jederzeitige Verfassungsrevision garantiert. Begriffe wie \"wohlerworben\" und \"gesetzesbest\u00e4ndig\" widersprechen dem demokratischen Prinzip der jederzeitigen Revidierbarkeit von Gesetzen.</p><p>Die Bundesverfassung (BV) und das Bundesgericht als letzte Instanz garantieren, dass Eigentumsbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Interesse und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein m\u00fcssen (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie voll entsch\u00e4digt werden. Aufgrund der geltenden BV sind \"Ausnahmen\" f\u00fcr gewisse Privilegierte nicht vorgesehen bzw. durch Artikel\u00a08 BV explizit ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht gilt dies auch im Wasserrechtsbereich. Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. A. K\u00f6lz sprach von \"Zeugen unbew\u00e4ltigter juristischer Vergangenheit\", die eigentlich abzuschaffen w\u00e4ren.</p><p>Wohlerworbene Rechte sind eine \"Fiktion\", die zu Rechtsunsicherheit f\u00fcr die Beteiligten und jahrelangen Rechtsverfahren f\u00fchren. Mit der vorgeschlagenen Revision wird weder das Eigentum tangiert, noch werden Eigentumsbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Interesse beeintr\u00e4chtigt. Der Schutz der Eigentumsgarantie nach Artikel\u00a026 BV wird auf diese Weise bereits am Anfang statt erst am Ende jahrelanger Rechtsverfahren angewendet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a043 Abs\u00e4tze 1 und 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die Nutzbarmachung der Wasserkr\u00e4fte (SR 721.80) sind seit dem Inkrafttreten im Jahre 1918 im Wesentlichen unver\u00e4ndert geblieben. Der besondere Schutz der Wohlerworbenheit gr\u00fcndet bei Wasserrechtskonzessionen nicht nur auf dem Institut der Eigentumsgarantie (Artikel\u00a026 der Bundesverfassung), sondern vor allem auch auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Artikel\u00a09 der Bundesverfassung). Die gesetzliche Qualifikation des mit der Konzession einger\u00e4umten Wassernutzungsrechts als wohlerworbenes Recht dient in diesem Sinne prim\u00e4r der Investitionssicherheit.</p><p>Das Bundesgericht vertritt jedoch seit jeher die Auffassung, dass auch die wohlerworbenen Rechte keinen absoluten Schutz geniessen. Nach der vom Bundesgericht wiederholt best\u00e4tigten sogenannten Substanztheorie k\u00f6nnen die wohlerworbenen Rechte ausnahmsweise nachtr\u00e4glich mittels neuer Gesetzesbestimmungen eingeschr\u00e4nkt werden, wenn</p><p>- die nach der Verleihung in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen keinen Eingriff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts zur Folge haben und</p><p>- ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der wohlerworbenen Rechte besteht (vgl. BGE 107 Ib 140ff., BGE 119 Ia 154ff.).</p><p>Zur Substanz geh\u00f6rt, was die Wirtschaftlichkeit und Rentabilit\u00e4t des konzedierten Unternehmens ausmacht. Das Unternehmen muss auch nach dem Eingriff \u00fcber eine ausreichende Rentabilit\u00e4t verf\u00fcgen, damit die w\u00e4hrend der Konzessionsdauer get\u00e4tigten Investitionen abgeschrieben, die laufenden Kosten gedeckt und die investierten Eigenmittel angemessen verzinst werden k\u00f6nnen. \u00d6ffentliche Interessen, welche einen Eingriff rechtfertigen k\u00f6nnen, sind namentlich polizeiliche, raumplanerische, umweltsch\u00fctzerische, soziale und sozialpolitische, nicht aber fiskalische Interessen. Ein Beispiel f\u00fcr einen bundesrechtlich vorgesehenen Eingriff in ein bestehendes Wassernutzungsrecht, der bei Wahrung der Substanz des Nutzungsrechts entsch\u00e4digungslos zu dulden ist, ist die Pflicht zur Restwassersanierung nach Artikel\u00a080 des Gew\u00e4sserschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Die Bestimmung sieht dar\u00fcber hinaus bei \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen sogar weitergehende, in die Substanz eingreifende und damit entsch\u00e4digungspflichtige Sanierungsmassnahmen vor.</p><p>In den letzten Jahren war zudem eine Tendenz hin zu k\u00fcrzeren Konzessionsdauern zu erkennen. Damit soll in erster Linie regelm\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcft werden, ob Konzession und Betrieb der Anlagen den jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.</p><p>Insbesondere bei gr\u00f6sseren Kraftwerksprojekten besteht jedoch nach wie vor ein berechtigtes Interesse an langen Konzessionsdauern, weil die teilweise erheblichen Investitionen in neue Anlagen und auch umfangreiche Umweltmassnahmen \u00fcber eine lange Zeitdauer abgeschrieben werden m\u00fcssen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bisherige Regelung deshalb nach wie vor als sachgerecht, die vorgeschlagene Revision dr\u00e4ngt sich nicht auf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1322006400000)\/","SubmittedBy":"Wehrli Reto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1323648000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491002563)\/","SubmissionDate":"\/Date(1317254400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4820,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Energie"}}