{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114054,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20114054,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.4054","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund des Wortlautes von Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Verordnung \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) hat das Eidgen\u00f6ssische Amt f\u00fcr Boden- und Grundbuchrecht des Bundesamtes f\u00fcr Justiz in seinen Weisungen vom 29. Dezember 1994 festgehalten, dass ein anderes Gesamteigentum als jenes zwischen den in dieser Bestimmung erw\u00e4hnten Parteien (Ehegatte bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin der versicherten Person) nicht zul\u00e4ssig sei. Gest\u00fctzt auf diese Weisung weigern sich die Grundbuch\u00e4mter, eine Anmerkung bez\u00fcglich eines Wohneigentums zu gesamter Hand mit einer anderen Person als in der Verordnung aufgef\u00fchrt einzutragen. Somit k\u00f6nnen weitere Personen auch dann nicht Gesamteigent\u00fcmer des betreffenden Wohnobjektes der versicherten Person werden, wenn sie diese Person beim Erwerb dieses Wohneigentums finanziell unterst\u00fctzen bzw. dem Kreis der gesetzlich zul\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten angeh\u00f6ren.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Auslegung streng nach Wortlaut den vom Gesetz vorgesehenen Anspruch auf Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge stark einschr\u00e4nkt?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Hauptzweck der Wohneigentumsf\u00f6rderung darin besteht, mit Hilfe der der versicherten Person in ihrer Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Geltendmachung zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Erhaltung von selbst benutztem Wohneigentum zu erm\u00f6glichen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c WEFV jedenfalls bei einer w\u00f6rtlichen Auslegung den Vorgaben von Artikel\u00a030c Absatz\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a030g Buchstabe\u00a0a des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVG) zuwiderl\u00e4uft?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c WEFV jedenfalls bei einer w\u00f6rtlichen Auslegung im Widerspruch steht zu der in den Artikeln 18 bis 20a BVG vorgesehenen M\u00f6glichkeit, auch Personen zu beg\u00fcnstigen, mit denen die versicherte Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt?</p><p>5. Ist er bereit, die WEFV in dem Sinne abzu\u00e4ndern bzw. zu pr\u00e4zisieren, dass Wohneigentum zu gesamter Hand nicht auf mit der versicherten Personen verheiratet bzw. mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebende Personen eingeschr\u00e4nkt wird?</p><p>6. Ist er der Meinung, dass eine entsprechende Ausweitung eine Gesetzesrevision voraussetzt? Welche w\u00e4re dies gegebenenfalls?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 WEFV l\u00e4sst f\u00fcr alle Versicherten neben dem Alleineigentum auch das Miteigentum und dessen besonders ausgestaltete Form, das Stockwerkeigentum, zu. Einzig das Gesamteigentum ist auf Ehegatten bzw. eingetragene Partner beschr\u00e4nkt. Diese Ausnahme begr\u00fcndet sich damit, dass diese beiden Rechtsformen im Zivilstandsregister einzutragen sind und ihr Bestand somit f\u00fcr Dritte, also auch f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen und Grundbuch\u00e4mter, rechtlich klar festgestellt werden kann. Diese Feststellung ist f\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen zur Wohneigentumsf\u00f6rderung erforderlich. Bei der Aufl\u00f6sung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird gerichtlich \u00fcber die Aufl\u00f6sung des G\u00fcterstands bzw. das Schicksal des Eigentums zur gesamten Hand entschieden. Die Aufl\u00f6sung eines Konkubinats ist hingegen formlos und ohne offizielle Regelung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse m\u00f6glich. Bei einer Zulassung des Gesamteigentums mit Konkubinatspartnern w\u00e4re daher nicht gesichert, dass die Vorsorgeeinrichtung \u00fcber die Aufl\u00f6sung eines Konkubinats informiert wird. Die Vorschriften des BVG \u00fcber die R\u00fcckzahlung des WEFV-Vorbezugs auf dem Wohneigentum zur gesamten Hand k\u00f6nnten somit in solchen F\u00e4llen nicht durchgesetzt werden. Dasselbe Problem stellt sich auch bez\u00fcglich einer gesicherten Abwicklung des Eigentums bei der Aufl\u00f6sung einer solchen Beziehung. Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes w\u00e4re also gef\u00e4hrdet, und der Zweck des BVG k\u00f6nnte nicht mehr erf\u00fcllt werden. Dieser systematische Unterschied zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern und anderen Personen kommt auch in der Voraussetzung der Zustimmung des Ehe- oder eingetragenen Partners zur Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge f\u00fcr das Wohneigentum zum Tragen (vgl. Art. 30c Abs. 5 BVG), w\u00e4hrend die Zustimmung des Konkubinatspartners nicht notwendig ist. Eine Gleichstellung der erw\u00e4hnten Beziehungsformen in diesem Punkt ist daher nicht sinnvoll.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Auffassung unter dem Vorbehalt, dass das selbst genutzte Wohneigentum keinen Selbstzweck bildet, sondern letztlich auch der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dienen sollte. Die Eigentumsf\u00f6rderung entspricht insofern dem Ziel der beruflichen Vorsorge, als die Wohnkosten auch f\u00fcr die Pensionierten eine der Hauptausgaben darstellen. Die Wohneigentumsf\u00f6rderung ist vor diesem Hintergrund gesehen eine zweckm\u00e4ssige Form der Vorsorge.</p><p>3. Der Bundesrat ist der \u00dcberzeugung, dass er beim Erlass der Ausf\u00fchrungsbestimmungen von Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 WEFV den Willen des Gesetzgebers respektiert hat. Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c WEFV l\u00e4uft den Artikeln 30c und 30g Buchstabe\u00a0a BVG nicht zuwider, sondern ist notwendig, um den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen.</p><p>4. Die Beschr\u00e4nkung des Eigentums zu gesamter Hand stellt nicht auf den Kreis der m\u00f6glichen Beg\u00fcnstigten nach Artikel\u00a020a BVG ab, zu dem auch in erheblichem Masse unterst\u00fctzte Personen, erwachsene Kinder oder sogar die \u00fcbrigen gesetzlichen Erben geh\u00f6ren k\u00f6nnen (vgl. auch Antwort zur Frage 1). Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Situationen.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist nicht bereit, die WEFV im vorgeschlagenen Sinne abzu\u00e4ndern, weil die \u00dcberpr\u00fcfbarkeit durch Dritte - einem Zivilstandsregister entsprechend - und eine gesicherte Abwicklung bei der Aufl\u00f6sung der Beziehung nicht gegeben sind. Die vom Interpellanten gew\u00fcnschte Ausweitung w\u00fcrde Gesetzes\u00e4nderungen auch in diesem Punkt bedingen, zumal hierzu eine Institutionalisierung des Konkubinats auf Gesetzesebene und somit eine gewichtige \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches vorausgesetzt w\u00e4ren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1329264000000)\/","SubmittedBy":"Janiak Claude","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1330300800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539728297)\/","SubmissionDate":"\/Date(1323129600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4901,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}