{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114129,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20114129,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.4129","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schlupfl\u00f6cher in den Abkommen zur Abgeltungssteuer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die von der Schweiz am 21. September 2011 in Berlin und am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten bilateralen Steuerabkommen enthalten zahlreiche Schlupfl\u00f6cher, die wichtige Fragen aufwerfen:</p><p>1. Die Steuerhinterzieher k\u00f6nnen bis Ende 2012 ihre unversteuerten Verm\u00f6genswerte auf Offshore-Pl\u00e4tze verschieben, beispielsweise durch Kontoauslagerungen auf ausl\u00e4ndische Niederlassungen derselben Bank. Sie k\u00f6nnen ihre Schweizer Konten auch saldieren und damit Schweizer Immobilien, Schmuck usw. kaufen, ohne mit dem Geldw\u00e4schereigesetz in Konflikt zu geraten. In welchem Umfang beobachtet der Bundesrat seit Unterzeichnung der Abkommen solche Auslagerungen und Saldierungen? Wird er Vorkehrungen treffen, um solche Schlupfl\u00f6chern zu stopfen?</p><p>2. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit der im Abkommen ungen\u00fcgend definierte Begriff der \"betroffenen Person\" nicht \u00fcber eine Liechtensteiner Ermessensstiftung oder einen angels\u00e4chsischen Discretionary Trust umgangen wird? Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten an solchen Einrichtungen zweifelsfrei identifiziert werden, obschon dies in der Vereinbarung \u00fcber die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und den Banken vom 7. April 2008 (Art. 4 Paragraf 43) nicht vorgesehen ist?</p><p>3. Die \"betroffenen Personen\", also jene, f\u00fcr die Schweizer Zahlstellen Geld einbehalten m\u00fcssen, sind nur deutsche bzw. britische nat\u00fcrliche Personen (beide Abkommen, Art. 2 Bst. h). Damit sind die Konten deutscher Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, Offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts und ihrer britischen Entsprechungen nicht erfasst. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass eine Umgehung \u00fcber solche Personengesellschaften ausgeschlossen ist?</p><p>4. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Umgehungen \u00fcber Schrankf\u00e4cher und spezielle Versicherungsvertr\u00e4ge zu verhindern (zu Schlupfl\u00f6chern vgl. Abkommen Art. 2 Bst. f)?</p><p>5. Was tut die Branche, um ihre Wettbewerbsposition mit einer Qualit\u00e4tsstrategie zu verbessern, statt weiterhin auf das Bankgeheimnis als bequem sprudelnde Gewinnquelle zu setzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Vertragsstaaten anerkennen in den Quellensteuerabkommen, dass eine Person ihr Verm\u00f6gen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann. Ein gewisser Verm\u00f6gensabfluss von der Schweiz ins Ausland aufgrund der Quellensteuerabkommen kann nicht verhindert werden. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat aber im M\u00e4rz 2011 ihren betroffenen Institutsmitgliedern empfohlen, interne Verhaltensrichtlinien auszuarbeiten, welche den Erhalt des Bestandes an Depots und Konten, die in den Geltungsbereich der mit Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich vereinbarten Quellensteuerabkommen fallen, zum Ziel haben. Zudem wurde mit den Partnerstaaten vereinbart, dass die Schweiz ihnen eine aggregierte Statistik \u00fcber die Zielstaaten abgezogener Verm\u00f6genswerte liefert (Art. 16 des Abkommens mit Deutschland, Art. 18 des Abkommens mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich). Die Partnerstaaten k\u00f6nnen schliesslich gest\u00fctzt auf die revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfeersuchen stellen, die nicht auf Steuerbetrugsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt sind.</p><p>2. Die meisten Staaten kennen Ermessensstiftungen. Diese sind insbesondere f\u00fcr F\u00f6rder- und Wohlt\u00e4tigkeitszwecke weit verbreitet und stehen unbestrittenermassen im \u00f6ffentlichen Interesse. Die Abgrenzung zwischen einer echten Ermessensstiftung und einer vorgeschobenen Ermessensstiftung, wo die Beg\u00fcnstigten zwar nicht formell, aber materiell im Voraus bestimmt sind, kann schwierig sein. Hat die Zahlstelle Kenntnis, dass, obwohl formell eine Ermessensstiftung vorliegt, die Beg\u00fcnstigten bestimmt sind, muss sie letztere als betroffene Personen behandeln, sofern die \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (z. B. Ans\u00e4ssigkeit in Deutschland oder im Vereinigten K\u00f6nigreich).</p><p>3. Juristische Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Abkommen. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass juristische Personen buchhaltungs- und revisionspflichtig sind. Es bestehen gegen juristische Personen grunds\u00e4tzlich weitergehende M\u00f6glichkeiten als bei nat\u00fcrlichen Personen, um die Erf\u00fcllung der Steuerpflicht sicherzustellen. Die Abkommen sehen jedoch vor, dass bei Sitzgesellschaften, das heisst bei Gesellschaften, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrtes Gewerbe betreiben, auf die dahinter stehenden nat\u00fcrlichen Personen durchgegriffen wird. Es sei denn, der Nachweis ist erbracht, dass die Sitzgesellschaft nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tats\u00e4chlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem deutschen bzw. britischen Recht als intransparent bez\u00fcglich ihres Einkommens gilt.</p><p>4. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sogenannte Lebensversicherungsm\u00e4ntel fallen unter den Anwendungsbereich der Abkommen. Ausgenommen sind hingegen \u00fcbrige Lebensversicherungsvertr\u00e4ge, deren Hauptzweck die Deckung eines bestimmten Risikos und nicht die Verm\u00f6gensanlage ist.</p><p>5. Der schweizerische Finanzsektor unterst\u00fctzt die mit Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen und hat seine Bereitschaft f\u00fcr eine Neuausrichtung des Verm\u00f6gensverwaltungsgesch\u00e4ftes signalisiert. Dieses Gesch\u00e4ftsfeld soll k\u00fcnftig unter Ber\u00fccksichtigung der Steuerpflichten der ausl\u00e4ndischen Kunden ausge\u00fcbt werden. Es liegt im Interesse der Branche, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um den Erwartungen der internationalen Kundschaft gerecht zu werden. Der schweizerische Finanzsektor wird k\u00fcnftig einem erh\u00f6hten Wettbewerb ausgesetzt sein, bei dem die Qualit\u00e4t der erbrachten Dienstleistungen eine entscheidende Rolle spielen wird.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das System der Quellensteuerabkommen mit Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich keineswegs, wie von den Kritikern behauptet, leicht umgangen werden kann.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1329264000000)\/","SubmittedBy":"Tornare Manuel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371600000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487648700)\/","SubmissionDate":"\/Date(1324512000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4901,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}