{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114170,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20114170,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.4170","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Sicherheitstechnische Lebensdauer von Kernkraftwerken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat mehrmals darauf hingewiesen, dass die in der Schweiz in Betrieb stehenden Atomkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Lebensdauer ausser Betrieb genommen werden sollen. Es stellen sich dazu folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es international anerkannte Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, welche die sicherheitstechnische Lebensdauer oder das Ende dieser Lebensdauer definieren?</p><p>2. Welche solcher Normen werden zur Festlegung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer von Kernkraftwerken in der Schweiz angewandt?</p><p>3. Gibt es international anerkannte Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Auslegungslebensdauer eines Kernkraftwerkes? Wenn ja, welche Werte gelten f\u00fcr die in der Schweiz in Betrieb stehenden Kernkraftwerke?</p><p>4. Wird im Rahmen der periodischen Sicherheitspr\u00fcfung (PS\u00dc) bei Atomkraftwerken auch die maximale sicherheitstechnische Lebensdauer f\u00fcr \"nichtersetzbare\" Komponenten und Bauten abgesch\u00e4tzt und schriftlich dokumentiert?</p><p>5. Wird im Rahmen der Alterungs\u00fcberwachungsprozesse bei den Kernkraftwerken eine Absch\u00e4tzung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer vorgenommen und schriftlich dokumentiert?</p><p>6. Kann mit der PS\u00dc und mit den Erkenntnissen des Alterungs\u00fcberwachungsmanagements (Betriebszeitmanagement) das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer von Schweizer Kernkraftwerken mehrere Jahre im Voraus verf\u00fcgt werden?</p><p>7. Wer verf\u00fcgt dieses ordentliche sicherheitstechnische Lebensdauerende, die Bewilligungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Betriebsbewilligung oder die Nuklearaufsichtsbeh\u00f6rde?</p><p>8. Hat der Bundesrat Ausf\u00fchrungsbestimmungen erlassen, bei welchen Indikatoren das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer zu verf\u00fcgen sei? Wenn nein, warum nicht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Es gibt keine internationalen Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Lebensdauer eines Kernkraftwerkes (KKW) aus sicherheitstechnischer Sicht. F\u00fcr die einzelnen Aspekte der Sicherheitsbewertung gibt es aber Empfehlungen und Standards der Internationalen Atomenergiebeh\u00f6rde (IAEA) und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/NEA).</p><p>In der Schweiz kann ein KKW so lange betrieben werden, wie es sicher ist. Es gibt von Gesetzes wegen keine Laufzeitbegrenzung. Die Sicherheit muss jederzeit gew\u00e4hrleistet sein. Es ist die Aufgabe des Betreibers, dies nachzuweisen, und es ist die Aufgabe des Eidgen\u00f6ssischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi), sicherzustellen, dass der Betreiber seine Aufgabe umfassend wahrnimmt.</p><p>Mit dem Alterungsmanagement und der Bestimmung des Zustandes der Grosskomponenten wird sichergestellt, dass die Kernanlage in einem guten Zustand ist und die Alterung \u00fcberwacht wird. Mit Nachr\u00fcstungen und St\u00f6rfallanalysen wird sichergestellt, dass die Anlage dem Stand der Nachr\u00fcsttechnik entspricht und die Auslegungsst\u00f6rf\u00e4lle beherrscht.</p><p>3. Die Auslegungslebensdauer der technischen Ausr\u00fcstungen eines KKW wird mit den Anforderungen in den Bauvorschriften f\u00fcr Kernanlagen festgelegt. Sind die darin festgelegten Sicherheitswerte ersch\u00f6pft, z. B. durch Alterungsvorg\u00e4nge oder durch Erh\u00f6hung der Gef\u00e4hrdungsannahmen, so sind die Bauteile oder Komponenten zu ersetzen oder nachzur\u00fcsten.</p><p>In den L\u00e4ndern, in denen eine Industrie f\u00fcr die Herstellung und den Bau von KKW aufgebaut wurde, existieren spezifische Bauvorschriften, die auf unterschiedlichen Sicherheitskonzepten basieren (USA, Frankreich, Deutschland, Japan). In der Schweiz sind f\u00fcr die bestehenden KKW die Bauvorschriften der USA und Deutschlands von der Beh\u00f6rde zugelassen (Ensi-Richtlinie \"Sicherheitstechnisch klassierte Beh\u00e4lter und Rohrleitungen: Planung, Herstellung und Montage\"; Ensi-G11).</p><p>4. Die Gesamtbewertung im Rahmen der periodischen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (PS\u00dc) besteht aus der Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus des KKW und einer vorausschauenden Bewertung des zuk\u00fcnftigen Sicherheitsstatus. Diese vorausschauende Bewertung ist ein wichtiges Element f\u00fcr den Langzeitbetrieb eines KKW. Ab 40 Betriebsjahren m\u00fcssen die Betreiber zus\u00e4tzlich zu den ordentlichen PS\u00dc-Unterlagen einen Langzeitbetriebsnachweis einreichen. Als wesentliche Alterungsmechanismen f\u00fcr die schwer oder nicht ersetzbaren Komponenten gelten vor allem die strahlungsbedingte Materialverspr\u00f6dung und die unterschiedlichen Arten von Korrosion.</p><p>5. F\u00fcr die Sicherheit des KKW im Langzeitbetrieb sind zwei grunds\u00e4tzliche Alterungsph\u00e4nomene zu betrachten, n\u00e4mlich die materialtechnische und die konzeptionelle Alterung.</p><p>Aufgrund der langj\u00e4hrigen Erkenntnisse aus der Forschung und der langj\u00e4hrigen Betriebserfahrungen in schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Anlagen l\u00e4sst sich die materialtechnische Alterung in der Regel gut vorhersagen. Entsprechend werden auch vom Bewilligungsinhaber laufend Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Alterungsvorg\u00e4nge durchgef\u00fchrt. Damit wird f\u00fcr die verl\u00e4ngerte Betriebsdauer \u00fcber 40 Jahre hinaus abgesichert, dass die Anforderungen der Bauvorschrift eingehalten und die Ausserbetriebnahmekriterien der Verordnung des Departements f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 16. April 2008 \u00fcber die Methodik und die Randbedingungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Kriterien f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme von KKW (SR 732.114.5) nicht erf\u00fcllt werden.</p><p>Eine genaue zeitliche Festlegung einer sicherheitstechnischen Lebensdauer ist beim gesetzlichen Konzept der unbefristeten Betriebsbewilligung und kontinuierlichen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen und Nachr\u00fcstungen nicht vorgesehen. Die maximale Lebensdauer der Schweizer KKW aus technischer Sicht reicht nach dem heutigen Wissensstand \u00fcber 50 Betriebsjahre hinaus. Falls aufgrund der konzeptionellen Alterung h\u00f6here Gef\u00e4hrdungsannahmen, neue Befunde aus Ereignissen, neue Erkenntnisse aus der Forschung oder ein aktualisierter Stand der Nachr\u00fcsttechnik vorliegen, \u00fcberpr\u00fcft das Ensi diese Annahme der Lebensdauer.</p><p>6./7. Die schweizerische Gesetzgebung sieht keine Festlegung der Lebensdauer aus sicherheitstechnischer Sicht vor. KKW k\u00f6nnen so lange betrieben werden, wie sie gem\u00e4ss dem geltenden Regelwerk sicher sind. Die Lebensdauer eines KKW h\u00e4ngt nicht zuletzt von der Bereitschaft des Betreibers ab, die Investitionen in die n\u00f6tigen Nachr\u00fcstungen zu realisieren. Das Ensi muss aber die Ausserbetriebnahme eines KKW verf\u00fcgen, falls es zur \u00dcberzeugung gelangt, dass eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die nukleare Sicherheit besteht. Der Bewilligungsinhaber hat seinerseits das Kraftwerk vorl\u00e4ufig ausser Betrieb zu nehmen, falls die Kriterien der Verordnung des UVEK \u00fcber die Methodik und die Randbedingungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Kriterien f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme von KKW zur vorl\u00e4ufigen Ausserbetriebnahme erf\u00fcllt sind.</p><p>8. Gest\u00fctzt auf die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) hat das UVEK die Verordnung \u00fcber die Methodik und die Randbedingungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Kriterien f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme von KKW erlassen, welche die Randbedingungen und Kriterien festlegt, wann eine Ausserbetriebnahme wegen Auslegungsfehlern oder wegen Alterungssch\u00e4den zu erfolgen hat.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1329264000000)\/","SubmittedBy":"Nussbaumer Eric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1386892800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690528704283)\/","SubmissionDate":"\/Date(1324598400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4901,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}