{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20114213,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20114213,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"11.4213","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Atomfonds. Schluss mit mehrj\u00e4hrigen Unterdeckungen und mit R\u00fcckzahlungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung \u00fcber den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds f\u00fcr Kernanlagen (SEFV; SR 732.17) dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- R\u00fcckzahlungen an einen beitragspflichtigen Anlagebetreiber grunds\u00e4tzlich erst m\u00f6glich werden, wenn sein Werk endg\u00fcltig ausser Betrieb genommen ist und er allen seinen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nachgekommen ist;</p><p>- die Bandbreite im Sinn von Artikel\u00a09 Absatz\u00a03 SEFV im Minusbereich nicht gr\u00f6sser sein darf als 5 Prozent;</p><p>- Abweichungen des angesammelten Kapitals unterhalb dieser Minusbandbreite im Sinn von Artikel\u00a09 Absatz\u00a03 SEFV innerhalb des Folgejahres ausgeglichen werden m\u00fcssen.</p>","ReasonText":"<p>Die beitragspflichtigen Atomkraftwerkbetreiber k\u00f6nnen in beiden Atomfonds \u00fcber Jahre hinweg zu tiefe Beitr\u00e4ge bezahlen, solange ihr angesammeltes Kapital nicht zwei Jahre in Folge mehr als 15 Prozent unterhalb des Veranlagungszielwerts liegt (Art. 9 Abs. 3 SEFV; die von der Kommission festgelegte Bandbreite betr\u00e4gt derzeit offenbar 15 Prozent). Tritt ein solcher Fall ein, so legt die Kommission die Jahresbeitr\u00e4ge lediglich f\u00fcr den Rest der Veranlagungsperiode neu fest. Mit anderen Worten: Man l\u00e4sst sich Zeit. So lagen beim Stilllegungsfonds per Ende 2010 das AKW Leibstadt mit 20 Millionen Schweizerfranken im Minus, M\u00fchleberg mit 30 Millionen Schweizerfranken; beim Entsorgungsfonds resultierte f\u00fcr Leibstadt sogar eine Unterdeckung von 47 Millionen Schweizerfranken, bei M\u00fchleberg von 6 Millionen Schweizerfranken.</p><p>Deutlich flotter geht es hingegen, wenn der Veranlagungszielwert \u00fcbertroffen wird. In einem solchen Fall kann der Atomkraftwerkbetreiber im Folgejahr eine R\u00fcckzahlung beantragen.</p><p>Bekanntlich besteht f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand sowohl beim Stilllegungs- als auch beim Entsorgungsfonds ein Finanzrisiko (Art. 80 Abs. 4 KEG; SR 732.1). Unterdessen haben neue Berechnungen ergeben, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten rund 10 Prozent h\u00f6her ausfallen d\u00fcrften als bisher angenommen.</p><p>Als zus\u00e4tzliche Massnahme zur Verkleinerung des Risikos der \u00f6ffentlichen Hand sollen deshalb eingebrachte Beitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich bis nach der Ausserbetriebnahme eines Atomkraftwerks im Fonds verbleiben und Nachzahlungen z\u00fcgig geleistet werden m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. M\u00e4rz 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere die Artikel\u00a031 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beitr\u00e4ge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten f\u00fcr die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsverm\u00f6gen und der Kapitalabfl\u00fcsse gedeckt sind.</p><p>Die Beitr\u00e4ge in die beiden Fonds werden jeweils f\u00fcr eine Veranlagungsperiode von f\u00fcnf Jahren festgelegt. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzm\u00e4rkten w\u00e4hrend zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeitr\u00e4ge w\u00e4hrend der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet und korrigiert. Die untere Bandbreite betr\u00e4gt gem\u00e4ss Reglement der Kommission f\u00fcr den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds f\u00fcr Kernanlagen vom 1. Dezember 2009 15 Prozent. Die Festlegung der Beitr\u00e4ge zu Beginn einer Veranlagungsperiode erfolgt so, dass die bis zur Ausserbetriebnahme anfallenden Beitr\u00e4ge m\u00f6glichst gleichm\u00e4ssig anfallen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Ist das angesammelte Kapital gr\u00f6sser als zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungs- oder Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Beitrag innert angemessener Frist unter Ber\u00fccksichtigung der Anlagestruktur zur\u00fcckerstattet (Art. 13 Abs. 4 SEFV).</p><p>Die Motion fordert, dass R\u00fcckzahlungen aus den Fonds an die Betreiber bei \u00dcberkapitalisierung erst m\u00f6glich sind, wenn die Entsorgungspflicht erf\u00fcllt ist (d. h. beim Entscheid zum Verschluss in 100 oder mehr Jahren), dass die Bandbreite im Minusbereich nicht gr\u00f6sser als 5 Prozent sein d\u00fcrfe (heute 15 Prozent) und, falls das Kapital der Fonds diese Bandbreite unterschreitet, die fehlenden Beitr\u00e4ge innerhalb des Folgejahrs ausgeglichen werden m\u00fcssen (heute erfolgt der Ausgleich bei einer Unterschreitung von 15 Prozent; andernfalls werden die Beitr\u00e4ge bei der n\u00e4chsten Veranlagungsperiode so neu festgelegt, dass am Ende dieser Periode der Sollwert wieder erreicht ist).</p><p>Die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung ist in der Schweiz umfassend geregelt. Aufgrund der aktuellen energiepolitischen sowie wirtschaftspolitischen Entwicklungen im In- und Ausland ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Revision der SEFV zu pr\u00fcfen. Insbesondere folgende Punkte werden aus heutiger Sicht Gegenstand der Pr\u00fcfung sein: Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern, Anlagerendite von 5 Prozent, Kostenteuerung von 3 Prozent und die daraus resultierende Nettorendite von 2 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbest\u00e4nde und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- bzw. \u00dcberschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beitr\u00e4ge in die Fonds inklusive des W\u00e4hrungsmix. Die absoluten Forderungen der Motion werden jedoch abgelehnt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1329868800000)\/","SubmittedBy":"Fetz Anita","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1338336000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690556718143)\/","SubmissionDate":"\/Date(1324598400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4901,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}