{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120076,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20120076,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.076","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"P\u00e4dophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten d\u00fcrfen. Volksinitiative. \u00c4nderung des StGB, MStGB und JStG","Description":"Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative \"P\u00e4dophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten d\u00fcrfen\" sowie zum Bundesgesetz \u00fcber das T\u00e4tigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (\u00c4nderung des Strafgesetzbuchs, des Milit\u00e4rstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) als indirektem Gegenvorschlag","InitialSituation":"<p><b>Das Initiativanliegen der Vereinigung \"Marche blanche\" stiess zwar in beiden R\u00e4ten auf grosses Verst\u00e4ndnis, die vorgeschlagene Art ihrer Umsetzung hingegen fand nur im rechten Lager Zuspruch. Die Linke und ein Teil der B\u00fcrgerlichen bem\u00e4ngelten an der Initiative das zwingende und endg\u00fcltige T\u00e4tigkeitsverbot, bei dem nicht unterschieden wird zwischen F\u00e4llen von Minderj\u00e4hrigen - beispielsweise der Beziehung eines 18- mit einer 15-J\u00e4hrigen - und echter P\u00e4dophilie. Als Schwachpunkt der Initiative gilt auch, dass - beispielsweise h\u00e4usliche - Gewaltt\u00e4ter nicht betroffen sind. Das Parlament verzichtete auf eine Abstimmungsempfehlung, verabschiedete aber eine \u00c4nderung des Strafgesetzbuches als indirekten Gegenvorschlag. Dieser behebt die M\u00e4ngel des Initiativtextes und hat den Vorteil, rasch in Kraft treten zu k\u00f6nnen.</b></p><p>Die Volksinitiative \"P\u00e4dophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten d\u00fcrfen\" ist am 20. April 2011 von der Vereinigung \"Marche Blanche\" mit 111 681 g\u00fcltigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht worden. Sie will in der Bundesverfassung einen neuen Artikel\u00a0123c mit folgendem Wortlaut verankern: \"Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abh\u00e4ngigen Person beeintr\u00e4chtigt haben, verlieren endg\u00fcltig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche T\u00e4tigkeit mit Minderj\u00e4hrigen oder Abh\u00e4ngigen auszu\u00fcben.\" Der Bundesrat teilt das Anliegen der Volksinitiative; er will mit seinem indirekten Gegenvorschlag aber weiter gehen und rascher handeln.</p><p><b></b></p><p><b>Nachteile der Volksinitiative</b></p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Volksinitiative verschiedene M\u00e4ngel aufweist: Sie enth\u00e4lt unbestimmte Begriffe und ist daher interpretationsbed\u00fcrftig. Zudem m\u00fcsste auf Gesetzesstufe erst festgelegt werden, wie das T\u00e4tigkeitsverbot konkretisiert und in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Volksinitiative ist ferner unvollst\u00e4ndig, da sie ein T\u00e4tigkeitsverbot nur bei Sexualstraftaten, nicht aber bei Gewaltdelikten verlangt. Sie l\u00e4sst schliesslich den Gerichten keinen Ermessensspielraum, da sie bei jeder Verurteilung - unabh\u00e4ngig vom Strafmass - zwingend ein lebenslanges T\u00e4tigkeitsverbot anordnen m\u00fcssten. Dieser Automatismus steht im Widerspruch zu dem in der Bundesverfassung und im V\u00f6lkerrecht verankerten Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, der bei der Einschr\u00e4nkung von Grundrechten beachtet werden muss. Auch f\u00fcr den Bundesrat ist es inakzeptabel, dass vorbestrafte und m\u00f6glicherweise noch gef\u00e4hrliche T\u00e4ter wieder mit Kindern oder sehr kranken und alten Menschen beruflich oder ausserberuflich arbeiten k\u00f6nnen. Die Volksinitiative hat ihn in seiner Absicht best\u00e4rkt, die geltenden Bestimmungen zum Berufsverbot zu verbessern. Heute kann ein Berufsverbot n\u00e4mlich nur dann verh\u00e4ngt werden, wenn die Tat bei der Aus\u00fcbung eines Berufs begangen wurde. Weitere M\u00e4ngel der heutigen Regelung bestehen darin, dass das Berufsverbot auf h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre befristet ist und dass keine ausserberuflichen T\u00e4tigkeiten verboten werden k\u00f6nnen.</p><p><b></b></p><p><b>Vom Berufsverbot zum T\u00e4tigkeitsverbot</b></p><p>Im Mittelpunkt der Gesetzesrevision steht die Ausweitung des geltenden Berufsverbots zu einem umfassenden T\u00e4tigkeitsverbot. Neu k\u00f6nnen auch ausserberufliche T\u00e4tigkeiten, die eine Person in Vereinen oder anderen Organisationen aus\u00fcbt, verboten werden. Das zuk\u00fcnftige T\u00e4tigkeitsverbot wird zudem in verschiedenen Punkten strenger als das heutige Berufsverbot sein. Zum einen kann ein Verbot auch dann verh\u00e4ngt werden, wenn der T\u00e4ter das Delikt nicht in Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit begangen hat. Zum anderen werden bestimmte Sexualstraftaten gegen Minderj\u00e4hrige und besonders schutzbed\u00fcrftige Menschen zwingend zur Verh\u00e4ngung eines - wenn n\u00f6tig lebenslangen - T\u00e4tigkeitsverbots f\u00fchren. Schliesslich wird das T\u00e4tigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot erg\u00e4nzt. Dieses Verbot unterbindet Kontakte, die der T\u00e4ter zur Begehung von Straftaten nutzen k\u00f6nnte, und sch\u00fctzt das m\u00f6gliche Opfer vor h\u00e4uslicher Gewalt oder Nachstellungen.</p><p><b>Durchsetzung der neuen Verbote</b></p><p>Die neuen Verbote werden mit dem ordentlichen Strafregisterauszug durchgesetzt, der von den Arbeitgebern und den Verantwortlichen eines Vereins oder einer anderen Organisation verlangt werden kann. Zudem wird ein spezieller Strafregisterauszug geschaffen, der nur Urteile enth\u00e4lt, in denen ein T\u00e4tigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden ist. Diese Urteile bleiben - anders als im ordentlichen Strafregisterauszug - w\u00e4hrend der ganzen Dauer des Verbots sichtbar. Dieser spezielle Auszug hat zudem den Vorteil, dass Bewerber f\u00fcr ausserberufliche T\u00e4tigkeiten nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen m\u00fcssen (z.B. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten). Die Einholung eines Strafregisterauszugs wird in die Verantwortung der Arbeitgeber sowie der Verantwortlichen der Vereine und Organisationen gestellt. Aufgrund der in der Vernehmlassung ge\u00e4usserten Kritik verzichtet der Bundesrat auf das urspr\u00fcnglich vorgeschlagene Obligatorium. Bei T\u00e4tigkeitsverboten, die aufgrund von Sexualstraftaten zwingend verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen, wird zudem eine Bew\u00e4hrungshilfe f\u00fcr die \u00dcberwachung und Betreuung angeordnet. F\u00fcr die technische \u00dcberwachung eines Kontakt- und Rayonverbots kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde schliesslich elektronische Mittel (z.B. GPS-Ger\u00e4te) einsetzen.</p><p><b></b></p><p><b>Pr\u00e4vention bleibt wichtig</b></p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die strafrechtlichen Verbote erst zum Zug kommen, wenn alle anderen Massnahmen versagt haben und der T\u00e4ter bereits eine Straftat begangen hat. Erstt\u00e4ter, die noch nie einschl\u00e4gig verurteilt worden sind, werden nicht erfasst. Es muss daher nach wie vor ein grosses Gewicht auf pr\u00e4ventive Massnahmen gelegt werden. Dazu z\u00e4hlen die Sensibilisierung der Kinder, die Ausbildung der Betreuungspersonen von Kindern oder anderen schutzbed\u00fcrftigen Personen und die Schaffung geeigneter Strukturen und Kontrollmechanismen in Schulen, Heimen und anderen Institutionen. (Quelle : Medienmitteilung des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p><b>Entwurf 2</b></p><p>Die Debatte im <b>Nationalrat</b> verlief sehr emotional. W\u00e4hrend f\u00fcr s\u00e4mtliche Rednerinnen und Redner klar war, dass Kinder vor p\u00e4dophilen Straft\u00e4tern gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, waren sie sich nicht einig \u00fcber den Weg, der zu diesem Ziel f\u00fchren soll.</p><p>Der Berichterstatter der Kommission, Carlo Sommaruga (S, GE), hielt fest, dass die heutigen Regelungen im Strafgesetz ge\u00e4ndert werden m\u00fcssen, da diesen zufolge ein Berufsverbot nur verh\u00e4ngt wird, wenn die Straftat in Aus\u00fcbung des entsprechenden Berufes begangen worden ist. Die Mehrheit der Kommission - \u00fcberzeugt, dass die Initianten ihr Begehren nicht zur\u00fcckziehen w\u00fcrden - war der Meinung, dass ein direkter Gegenentwurf (Entwurf 3) in der Volksabstimmung mehrheitsf\u00e4higer w\u00e4re als der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates (Entwurf 1). Laut Kommissionsmehrheit ist der Initiativtext unpr\u00e4zis, unterscheidet er doch nicht zwischen vollj\u00e4hrigen und minderj\u00e4hrigen Personen. Zudem w\u00fcrde ihrer Meinung nach ein automatisches und unbefristetes Berufsaus\u00fcbungsverbot das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip infrage stellen und den Gerichten jeglichen Ermessensspielraum nehmen. Eine von den Freisinnigen angef\u00fchrte Minderheit der Kommission war der Meinung, dass ein direkter Gegenentwurf oder ein indirekter Gegenvorschlag, der kein obligatorisches Verbot enth\u00e4lt, in der Volksabstimmung keine Chance h\u00e4tte.</p><p>Nach \u00fcber vierst\u00fcndiger Debatte verwarf die Grosse Kammer s\u00e4mtliche Minderheitsantr\u00e4ge, welche Alternativen zur Initiative einbringen wollten und beschloss mit 82 zu 79 Stimmen bei 14 Enthaltungen, Volk und St\u00e4nden die Initiative zur Annahme zu empfehlen. Der direkte Gegenentwurf (Entwurf 3) der Kommissionsmehrheit wurde mit 87 zu 60 Stimmen bei 29 Enthaltungen abgelehnt. </p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> wurden in der Sommersession 2013 die gleichen Argumente vorgebracht. Vorerst befasste sich der Rat mit einem Minderheitsantrag auf R\u00fcckweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, einen direkten Gegenentwurf (Entwurf 5) auszuarbeiten. Ziel dabei sollte es sein, die M\u00e4ngel der Initiative - insbesondere die Missachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips - zu beheben und eine glaubw\u00fcrdige, in der Volksabstimmung mehrheitsf\u00e4hige Vorlage zu unterbreiten. Dieser Antrag wurde mit 23 zu 21 Stimmen angenommen.</p><p>In der Herbstsession 2013 beschloss die Kleine Kammer mit 27 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung, Volk und St\u00e4nden die Ablehnung der Volksinitiative und die Annahme eines direkten Gegenentwurfs als gem\u00e4ssigte Fassung der Initiative zu empfehlen (Entwurf 5). </p><p>Ebenfalls in der Herbstsession 2013 lehnte der <b>Nationalrat</b> - entgegen seinem fr\u00fcheren Beschluss - die Initiative der \"Marche blanche\" mit 88 zu 88 Stimmen bei 14 Enthaltungen und Stichentscheid seiner Pr\u00e4sidentin Maya Graf (G, BL) ab. Mit 119 zu 62 Stimmen ebenfalls verworfen wurde der direkte Gegenentwurf des St\u00e4nderates. Die ablehnenden Stimmen kamen aus den Reihen der SVP, welche f\u00fcr die Initiative votierte, sowie der Sozialdemokraten, welche bef\u00fcrchteten, dass ein direkter Gegenentwurf der Initiative zum Durchbruch verh\u00e4lfe.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> verzichtete schliesslich auf die Vorlage eines direkten Gegenentwurfs und empfahl Volk und St\u00e4nden mit 21 zu 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Initiative abzulehnen.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 2 im Nationalrat mit 97 zu 91 Stimmen bei 7 Enthaltungen abgelehnt. Der St\u00e4nderat nahm ihn mit 23 zu 15 Stimmen bei 3 Enthaltungen an. Demzufolge gibt das Parlament Volk und St\u00e4nden keine Abstimmungsempfehlung ab.</b></p><p></p><p><b>Entwurf 1</b></p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte seiner Kommission und trat ohne Gegenstimme auf dem nuancierten indirekten Gegenvorschlage des Bundesrates ein. Die Grosse Kammer strich allerdings die Bestimmungen betreffend die Dauer des Berufsaus\u00fcbungsverbots und dessen zwingende Verh\u00e4ngung. Diese Punkte bildeten Gegenstand einer eigenen Vorlage (Entwurf 4), die mit 117 zu 58 Stimmen an die Kommission zur\u00fcckgewiesen wurde. Alle Fraktionen mit Ausnahme der SVP erachteten es als notwendig, das Gesetz unabh\u00e4ngig vom Ausgang der Abstimmung \u00fcber die Volksabstimmung (Entwurf 2) zu revidieren. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf 1 mit 176 Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung angenommen.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte seiner Kommission und trat ohne Gegenstimme auf die Bundesratsvorlage einschliesslich der vom Nationalrat gestrichenen Bestimmungen ein und nahm sie in der Gesamtabstimmung mit 39 Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung an.</p><p>In der Differenzbereinigung lehnte der <b>Nationalrat</b> mit 127 zu 55 Stimmen einen Ordnungsantrag der SVP ab, welcher verlangte, dass die Entw\u00fcrfe 1 und 4 des Gesch\u00e4fts 12.076 aus der Tagesordnung gestrichen und als eigenes Gesch\u00e4ft behandelt werden. Der Nationalrat schloss sich bei allen Differenzen mit Ausnahme derjenigen betreffend Strafregisterauszug dem St\u00e4nderat an. Der Entwurf 4 wurde schliesslich diskussionslos abgeschrieben.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> bereinigte die letzte Differenz, indem er sich diskussionslos dem Nationalrat anschloss.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im Nationalrat mit 115 Stimmen ohne Gegenstimme bei 79 Enthaltungen und im St\u00e4nderat mit 32 Stimmen ohne Gegenstimme bei 9 Enthaltungen angenommen.</b></p><p></p><p><b>Die Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 mit 63,5\u00a0Prozent Ja- Stimmen und von 20 Kantonen und 6 Halbkantonen gutgeheissen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1386892800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|32","Category":"I","Modified":"\/Date(1770758738577)\/","SubmissionDate":"\/Date(1349827200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":null,"FirstCouncil1Name":null,"FirstCouncil1Abbreviation":null,"FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Bildung"}}