{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20120476,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20120476,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.476","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Besteuerung von Grundst\u00fcckgewinnen","Description":null,"InitialSituation":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt ge\u00e4ndert werden:</p><p>DBG</p><p>Art. 18</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens werden den steuerbaren Eink\u00fcnften nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>Art. 58</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>AHVG</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt f\u00fcr in unselbst\u00e4ndiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens werden dem Einkommen nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>...</p><p>StHG</p><p>Art. 8</p><p>Abs. 1</p><p>... ausgenommen sind Gewinne aus Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens, soweit der Ver\u00e4usserungserl\u00f6s die Anlagekosten \u00fcbersteigt. </p><p>...</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Der Grundst\u00fcckgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fcckes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erl\u00f6s die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuz\u00fcglich Aufwendungen) \u00fcbersteigt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zur\u00fcckliegt, k\u00f6nnen diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone k\u00f6nnen zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.</p><p>Abs. 2</p><p>... Den Ver\u00e4usserungen sind gleichgestellt:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>den in den Artikeln 8 Abs\u00e4tzen 3 und 4 und 24 Abs\u00e4tzen 3 und 3quater genannten Tatbest\u00e4nden.</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken werden den steuerbaren Eink\u00fcnften nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p>","Proceedings":"<p><b>Debatte im Nationalrat, 11.12.2013</b></p><p>(sda) Der Nationalrat will das geltende Steuersystem beim Verkauf von Grundst\u00fccken \u00e4ndern. Er hat eine parlamentarische Initiative von Leo M\u00fcller (CVP/LU) mit 93 zu 82 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. M\u00fcller schl\u00e4gt einen Systemwechsel vor, der bei der Bundessteuer dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die Wertzuwachsgewinne steuerlich befreit w\u00e4ren. Die Bef\u00fcrworter argumentierten, dass heutige System sei viel zu kompliziert. Je nach Kanton und Grundst\u00fcck werde ein monistisches oder dualistisches System angewendet. Das Ziel sei es, einheitlich ein monistisches System einzuf\u00fchren. Die Gegnerinnen und Gegner warnten vor hohen Steuerausf\u00e4llen und grosser Missbrauchsgefahr. Die parlamentarische Initiative geht nun an den St\u00e4nderat.</p><p></p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 08.12.2014</b></p><p><b>Landwirte sollen beim Verkauf von Bauland weniger Steuern bezahlen </b></p><p><b>(sda) Landwirte sollen auf den Gewinnen aus der Ver\u00e4usserung von Bauland k\u00fcnftig weniger Steuern bezahlen m\u00fcssen. Nach dem Nationalrat hat sich am Montag auch der St\u00e4nderat f\u00fcr eine Gesetzes\u00e4nderung in diesem Sinne ausgesprochen. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wehrte sich.</b></p><p>Der St\u00e4nderat nahm die Motion von Nationalrat Leo M\u00fcller (CVP/LU) trotzdem mit 33 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung an. Aus seiner Sicht geht es um eine R\u00fcckkehr zur alten Praxis der Grundst\u00fcckgewinnbesteuerung - jener, die vor einem Bundesgerichtsentscheid von 2011 galt.</p><p>Das Bundesgerichtsurteil habe sehr negative Auswirkungen auf die Raumplanung und den Strukturwandel, sagte Kommissionssprecher Luc Recordon (Gr\u00fcne/VD) im Namen einer deutlichen Mehrheit. Die Motion schaffe Abhilfe. Sie verlangt, dass Land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke bei der \u00dcberf\u00fchrung vom Gesch\u00e4fts- ins Privatverm\u00f6gen sowie bei der Ver\u00e4usserung nur bis zu den Anlagekosten von der Einkommensgewinnsteuer erfasst werden.</p><p>Der Bundesrat stellt sich gegen eine \u00c4nderung. Das Bundesgericht habe an der steuerlichen Privilegierung der Grundst\u00fcckgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken nichts ge\u00e4ndert, schrieb er in seiner Antwort auf die Motion.</p><p>Es habe n\u00e4her definiert, welche Grundst\u00fccke als land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke g\u00e4lten. Baulandreserven z\u00e4hlten nicht dazu. Bei der Ver\u00e4usserung von Bauland unterliege somit der gesamte Gewinn der Einkommenssteuer.</p><p>Widmer-Schlumpf warnt vor Steuerausf\u00e4llen</p><p>Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf wies im St\u00e4nderat weiter darauf hin, dass die privilegierte Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken in der Lehre als sachlich fragw\u00fcrdig und problematisch eingestuft werde.</p><p>Eine privilegierte Besteuerung von Ver\u00e4usserungsgewinnen auf Bauland w\u00fcrde zu einer zus\u00e4tzlichen, nicht sachgerechten Besserstellung von Landwirten gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden f\u00fchren.</p><p>Der Bundesrat warnt auch von Steuerausf\u00e4llen. Eine Ausweitung der privilegierten Besteuerung auf die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Bauland in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben w\u00fcrde laut Bundesrat bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen von j\u00e4hrlich etwa 200 Millionen Franken f\u00fchren.</p><p>Trotzdem muss sich nun die Regierung mit einem Gesetzesentwurf befassen. Abgelehnt wurde hingegen eine <b>parlamentarische Initiative</b> von Leo M\u00fcller, welche im Bereich der Grundst\u00fcckgewinnsteuer einen Systemwechsel vom dualistischen zum monistischen System verlangte. Aus Sicht der Mehrheit stellte die Initiative einen zu grossen Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone dar.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt ge\u00e4ndert werden:</p><p>DBG</p><p>Art. 18</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens werden den steuerbaren Eink\u00fcnften nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>Art. 58</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>AHVG</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt f\u00fcr in unselbst\u00e4ndiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens werden dem Einkommen nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>...</p><p>StHG</p><p>Art. 8</p><p>Abs. 1</p><p>... ausgenommen sind Gewinne aus Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens, soweit der Ver\u00e4usserungserl\u00f6s die Anlagekosten \u00fcbersteigt. </p><p>...</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Der Grundst\u00fcckgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fcckes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erl\u00f6s die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuz\u00fcglich Aufwendungen) \u00fcbersteigt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zur\u00fcckliegt, k\u00f6nnen diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone k\u00f6nnen zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.</p><p>Abs. 2</p><p>... Den Ver\u00e4usserungen sind gleichgestellt:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>den in den Artikeln 8 Abs\u00e4tzen 3 und 4 und 24 Abs\u00e4tzen 3 und 3quater genannten Tatbest\u00e4nden.</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken werden den steuerbaren Eink\u00fcnften nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet.</p>","ReasonText":"<p>Die Besteuerung von Grundst\u00fccken in der Schweiz unterliegt verschiedenen Gesetzm\u00e4ssigkeiten. Einerseits besteht eine steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Grundst\u00fccken des privat- und des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens bei nat\u00fcrlichen Personen, andererseits werden Kapitalgewinne je nach kantonalem System mit der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundst\u00fcckgewinnsteuer erfasst, und letztlich werden Gewinne von Liegenschaften aufgeteilt in wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne. Mit anderen Worten: Die Besteuerung von Grundst\u00fccken in der Schweiz ist komplex, schwierig durchschaubar und sollte vereinfacht werden.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen generellen Wechsel vom dualistischen zum monistischen System f\u00fcr alle Grundst\u00fccke k\u00f6nnte diese Vereinfachung erzielt werden. Sowohl f\u00fcr nat\u00fcrliche als auch f\u00fcr juristische Personen w\u00fcrden bei gesch\u00e4ftlichen Grundst\u00fcckgewinnen die wiedereingebrachten Abschreibungen systemgerecht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (wo die Eink\u00fcnfte bzw. Gewinne auch entsprechend geschm\u00e4lert worden sind). Demgegen\u00fcber w\u00fcrden die Wertzuwachsgewinne sowohl bei Grundst\u00fccken des Privat- als auch des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens konsequent mit den kantonalen Grundst\u00fcckgewinnsteuern erfasst.</p><p>Auf Bundesebene m\u00fcsste das bisherige dualistische System ebenfalls durch das monistische System ersetzt werden. Es w\u00fcrde keinen Sinn machen, beim Bund ein anderes System als bei den kantonalen Steuern einzusetzen. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass bei der direkten Bundessteuer die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Anlagewert) sowohl bei den nat\u00fcrlichen als auch bei den juristischen Personen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst w\u00fcrden. Die Wertzuwachsgewinne w\u00fcrden demgegen\u00fcber freigestellt, wie dies bei den landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken vor dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) Praxis gewesen war. Diese Freistellung l\u00e4sst sich einerseits damit rechtfertigen, dass Grundst\u00fccke bereits jetzt zu den am meisten und am st\u00e4rksten besteuerten Steuerobjekten geh\u00f6ren und andererseits Wertzuwachsgewinne insk\u00fcnftig \u00fcber das revidierte Raumplanungsgesetz mit einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent abgesch\u00f6pft werden. Diese erheblichen Belastungen insbesondere von Grundst\u00fccken des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens von teilweise mehr als 50 Prozent f\u00fchren zu einer Verteuerung des Bodens und mithin der generellen Wohnkosten in der ganzen Schweiz.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"M\u00fcller Leo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1417996800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"24","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712772379627)\/","SubmissionDate":"\/Date(1348790400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4905,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}