{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121060,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20121060,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.1060","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Folgen von Co-Marketing-Arzneimitteln f\u00fcr die obligatorische Krankenpflegeversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Umstand, dass identische Arzneimittel unter unterschiedlichen Namen und mit unterschiedlichen Preisen bestehen (Co-Marketing-Arzneimittel), hat in den vergangenen Monaten erneut zu \u00f6ffentlichem Kopfsch\u00fctteln gef\u00fchrt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Co-Marketing-Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen, dies unabh\u00e4ngig davon, ob sie kassenpflichtig sind oder nicht?</p><p>2. Wie viele davon stehen zusammen mit mindestens einem identischen Erzeugnis auf der Spezialit\u00e4tenliste und sind damit im Grundsatz kassenpflichtig? Haben alle diese Erzeugnisse unterschiedliche Preise?</p><p>3. Wie lange ist die durchschnittliche parallele Verweildauer von Co-Marketing-Erzeugnisse mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialit\u00e4tenliste?</p><p>4. Lassen sich die finanziellen Folgen f\u00fcr die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zuverl\u00e4ssig beziffern, welche auf die zeitgleiche Auff\u00fchrung von Co-Marketing-Erzeugnissen mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialit\u00e4tenliste zur\u00fcckzuf\u00fchren sind?</p><p>5. In welchem Verh\u00e4ltnis stehen f\u00fcr den Bundesrat die negativen und positiven Folgen des Co-Marketings von Arzneimitteln f\u00fcr die OKP zueinander?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Derzeit sind rund 600 Co-Marketing-Arzneimittel von Swissmedic mit eigener Zulassungsnummer zugelassen. Davon sind rund 200 auf der Spezialit\u00e4tenliste aufgef\u00fchrt. Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel (Basispr\u00e4parat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet (Art. 34-38 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts \u00fcber die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren sowie Art. 64a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 \u00fcber die Krankenversicherung, KVV). Nach Ziffer C.8.3.2 des Handbuches betreffend die Spezialit\u00e4tenliste vom 1. September 2011, welches den Charakter einer Verwaltungsverordnung innehat, ist ein Co-Marketing-Arzneimittel h\u00f6chstens zu demselben Preis wirtschaftlich wie das Basispr\u00e4parat. Ein Co-Marketing-Arzneimittel kann somit zu einem tieferen Preis auf der Spezialit\u00e4tenliste aufgef\u00fchrt sein als das dazugeh\u00f6rige Basispr\u00e4parat. Unterschiedliche Preise sind daher m\u00f6glich.</p><p>3. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) verf\u00fcgt \u00fcber keine Statistik \u00fcber die Verweildauer von Co-Marketing-Arzneimitteln auf der Spezialit\u00e4tenliste. In der Regel d\u00fcrften sich die Verweildauer des Basispr\u00e4parates und jene des Co-Marketing-Arzneimittels nach dessen Spezialit\u00e4tenliste-Aufnahme nicht unterscheiden.</p><p>4./5. Beantragt eine Zulassungsinhaberin vor Ablauf des Wirkstoffpatents eines Originalpr\u00e4parates ebenfalls die Spezialit\u00e4tenliste-Aufnahme des Co-Marketing-Arzneimittels, so kann das Co-Marketing-Arzneimittel auch bei g\u00fcnstigerem Preis nur als Originalpr\u00e4parat in der Spezialit\u00e4tenliste gelistet werden. Beantragt die Zulassungsinhaberin des Co-Marketing-Arzneimittels nach Ablauf des Patentschutzes f\u00fcr das Co-Marketing-Arzneimittel in der Spezialit\u00e4tenliste den Status eines Generikums, so muss das Co-Marketing-Arzneimittel die f\u00fcr Generika geltenden wirtschaftlichen Kriterien nach Artikel\u00a065c KVV erf\u00fcllen. Auch k\u00f6nnen sie wie Originalpr\u00e4parate und Generika, wenn die Voraussetzungen von Artikel\u00a038a Abs\u00e4tze 1 bis 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erf\u00fcllt sind, mit einem Selbstbehalt von 20 Prozent belegt werden.</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung verpflichtet den Arzt oder die \u00c4rztin nicht, statt einem Originalpr\u00e4parat das Co-Marketing-Arzneimittel oder ein Generikum zu verschreiben. Es liegt jedoch in der Verantwortung des verschreibenden Arztes, des Apothekers sowie der versicherten Person, ein Kostenbewusstsein f\u00fcr das Gesundheitswesen zu entwickeln und m\u00f6glichst preisg\u00fcnstige Pr\u00e4parate zu verschreiben, abzugeben respektive zu beziehen, sofern die Vertr\u00e4glichkeit gew\u00e4hrleistet ist.</p><p>Die finanziellen Folgen bez\u00fcglich der zeitgleichen Spezialit\u00e4tenliste-Auff\u00fchrung von Basispr\u00e4paraten und Co-Marketing-Arzneimitteln sind somit nur schwer zu beziffern. Die Aufnahme von g\u00fcnstigeren Co-Marketing-Arzneimitteln in die Spezialit\u00e4tenliste vor dem Ablauf des Wirkstoffpatentes und die Senkung von deren Preisen auf Generikapreisniveau nach Patentablauf wirken sich aber positiv auf die OKP aus. Ausserdem ist zu beachten, dass Co-Marketing-Arzneimittel und Basispr\u00e4parat abgesehen von Packung und Name identisch sind. Co-Marketing-Arzneimittel stellen somit auch f\u00fcr Patienten, die aus Vertr\u00e4glichkeitsgr\u00fcnden kein Generikum erhalten k\u00f6nnen, eine g\u00fcnstigere Therapiealternative dar.</p><p>Zugegebenermassen besteht bei Co-Marketing-Arzneimitteln ein grunds\u00e4tzliches Problem in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des teureren Basispr\u00e4parates. Die einzige zur Verf\u00fcgung stehende Eingriffsm\u00f6glichkeit des BAG w\u00e4re jedoch die Streichung des teureren Arzneimittels aus der Spezialit\u00e4tenliste. Es ist aber zu bef\u00fcrchten, dass diese Massnahme mittelfristig dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die Hersteller insk\u00fcnftig darauf verzichten, Gesuche um Spezialit\u00e4tenliste-Aufnahme f\u00fcr g\u00fcnstigere Co-Marketing-Arzneimittel beim BAG einzureichen. Folglich w\u00fcrde den Patientinnen und Patienten nur noch das eventuell teurere Basispr\u00e4parat zur Verf\u00fcgung stehen. Aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive k\u00e4me dies die Versicherten bzw. die OKP letztlich teurer zu stehen. Zudem wird seit 1. M\u00e4rz 2011 bei Originalpr\u00e4paraten, Co-Marketing-Arzneimitteln wie auch Generika ein differenzierter Selbstbehalt angewendet, sodass erhebliche Preisunterschiede zwischen Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff abgebaut werden k\u00f6nnen und f\u00fcr \u00c4rzte, Apotheker und Patienten ein Anreiz besteht, die g\u00fcnstigeren Co-Marketing-Arzneimittel und Generika zu verschreiben, abzugeben und zu beziehen. Daher verzichtet der Bundesrat darauf, hier einzuschreiten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1346198400000)\/","SubmittedBy":"Fetz Anita","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1346198400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750804466810)\/","SubmissionDate":"\/Date(1339632000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4904,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}