{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20121134,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20121134,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.1134","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"\u00d6ffentlichkeitsprinzip und Vernehmlassungsverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Wie begr\u00fcndet der Bundesrat vor dem Hintergrund des \u00d6ffentlichkeitsprinzips, dass Gutachten und Berichte, welche einer Vernehmlassungsvorlage zugrunde liegen, nicht zug\u00e4nglich gemacht werden?</p><p>2. Besteht die Absicht des Bundesrates, im Zuge der gegenw\u00e4rtig laufenden Revision des Bundesgesetzes \u00fcber das Vernehmlassungsverfahren eine Bestimmung aufzunehmen, wonach alle Grundlagen, auf die sich vorgeschlagene Revisionen abst\u00fctzen, vollumf\u00e4nglich und pr\u00e4zise benannt und allgemein zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen?</p><p>In Vernehmlassungsunterlagen verweist der Bund regelm\u00e4ssig auf nichtpublizierte Gutachten, um eine vorgeschlagene Massnahme zu begr\u00fcnden. J\u00fcngst war dies beispielsweise der Fall bez\u00fcglich der Energiestrategie 2050, Erl\u00e4uterungen, Seite 130, Fussnote 99 mit Hinweis auf die folgenden zwei nichtpublizierten Gutachten des Bundesamtes f\u00fcr Justiz:</p><p>- vom 8. August 2011 betreffend \"Verfassungsfragen zum Ausstieg aus der Kernenergie\", erstellt zuhanden der UREK-S;</p><p>- vom 16. Dezember 2005 betreffend \"Verfassungsm\u00e4ssigkeit der vom Nationalrat am 22. September 2005 beschlossenen Zuschl\u00e4ge auf die \u00dcbertragungskosten der Hochspannungsnetze\".</p><p>Erl\u00e4uterungen, Seite 131, Fussnote 101 mit Hinweis auf folgendes Gutachten des Bundesamtes f\u00fcr Justiz:</p><p>- vom 23. Oktober 1996 betreffend die verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Elektrizit\u00e4tswirtschaft.</p><p>Den Kantonen, die Gesuche um Einsicht in diese Gutachten eingereicht hatten, beschieden die Parlamentsdienste, dass es sich um vertrauliche Kommissionsunterlagen handelt, die gem\u00e4ss Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) nur f\u00fcr die Zwecke der Wissenschaft und der Rechtsanwendung zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Unter Rechtsanwendung im Sinne von Artikel\u00a07 ParlVV sei die Anwendung von einzelnen Bestimmungen im Rahmen konkreter h\u00e4ngiger Verfahren zu verstehen. Da es sich nicht um einen Fall von Rechtsanwendung handle, k\u00f6nnten die gew\u00fcnschten Unterlagen nicht ausgeh\u00e4ndigt werden.</p><p>Begr\u00fcndet der Bund Gesetzes\u00e4nderungen mit Rechtsgutachten, ohne diese den Vernehmlassungsadressaten zug\u00e4nglich zu machen, beschneidet er die Mitwirkungsrechte der Vernehmlasser und Vernehmlasserinnen. Gerade bei komplexen Fragestellungen m\u00fcssen Vernehmlassungsadressaten in die Lage versetzt werden, nachvollziehen zu k\u00f6nnen, warum der Bund in einer Vernehmlassungsvorlage eine Massnahme vorschl\u00e4gt oder verwirft.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Vernehmlassungsunterlagen sind gem\u00e4ss geltendem Vernehmlassungsgesetz vom 18. M\u00e4rz 2005 (VlG; SR 172.061) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich (Art. 9 Abs. 1 VlG). Der Gesetzgeber wollte den Zugang zu diesen Unterlagen vorbehaltlos und ohne besonderes Verfahren gew\u00e4hrleisten. Deshalb findet das \u00d6ffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BG\u00d6; SR 152.3) f\u00fcr den Zugang zu diesen Unterlagen keine Anwendung (Art. 9 Abs. 3 VlG; BBl 2004 556); es gelten also weder die Verfahrensvorschriften noch die Ausnahmebestimmungen des BG\u00d6. Zu diesen zwingend zu ver\u00f6ffentlichenden Vernehmlassungsunterlagen geh\u00f6ren nach der Vernehmlassungsverordnung (VlV; SR 172.061.1) explizit die Vorlage, der erl\u00e4uternde Bericht, die Begleitschreiben an die Adressaten und die Adressatenliste (Art. 7 Abs. 2 VlV).</p><p>Die in der Anfrage erw\u00e4hnten Dokumente geh\u00f6ren dagegen nicht zu den Unterlagen, die zwingend zu ver\u00f6ffentlichen sind. Der Zugang zu einem solchen Dokument kann daher nach dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz durch ein Zugangsgesuch bei der zust\u00e4ndigen Verwaltungsstelle verlangt werden (Art. 6 BG\u00d6).</p><p>Grunds\u00e4tzlich unterliegen alle von der Verwaltung erstellten oder empfangenen Unterlagen dem BG\u00d6. Das BG\u00d6 gilt namentlich f\u00fcr die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste. Es gilt aber nicht f\u00fcr die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te und deren Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 BG\u00d6), deren Beratungen und Protokolle vertraulich sind (Art. 47 ParlG, SR 171.10; Art. 7 und 8 ParlVV, SR 171.115). Unter diese Vertraulichkeitsbestimmung fallen nach der bisherigen Praxis grunds\u00e4tzlich auch Unterlagen, welche die Verwaltung im Auftrag einer Kommission erstellt hat.</p><p>Unterlagen, welche bei der Erarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage von grundlegender Bedeutung waren, sind indessen in der Regel durch die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Vernehmlassung verantwortliche Stelle proaktiv der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen. Das l\u00e4sst sich aus dem an Bundesrat und Bundesverwaltung gerichteten Informationsauftrag nach Artikel\u00a010 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) ableiten und ergibt sich namentlich auch aus Artikel\u00a019 der Verordnung zum BG\u00d6 (SR 152.31). Die Bestimmung sieht vor, dass wichtige Dokumente so schnell wie m\u00f6glich im Internet verf\u00fcgbar gemacht werden sollen. Dieser Grundsatz sollte nach Auffassung des Bundesrates auch bei Gutachten, die im Auftrag von parlamentarischen Kommissionen erstellt wurden, gelten.</p><p>2. Im Rahmen des Entwurfes zur \u00c4nderung des VlG, zu dem derzeit ein Vernehmlassungsverfahren l\u00e4uft, ist eine Erweiterung dieser Publizit\u00e4tspflicht auf s\u00e4mtliche Entscheidgrundlagen nicht vorgesehen. Eine weit gefasste Pflicht zur aktiven Ver\u00f6ffentlichung von Entscheidgrundlagen d\u00fcrfte bei der konkreten Umsetzung zahlreiche Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aufwerfen. Der Bundesrat h\u00e4lt den Zugang zu den Vernehmlassungsdokumenten und zu weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit Vernehmlassungsverfahren im geltenden Recht f\u00fcr sachgerecht und hinreichend geregelt. Er vertritt indessen die Meinung, dass k\u00fcnftig darauf zu achten ist, dass die aktive Publikationst\u00e4tigkeit in diesem Bereich noch verst\u00e4rkt wird. Soweit es um Gutachten geht, welche eine parlamentarische Kommission in Auftrag gegeben hat, sollte daher die Verwaltung vor der Publikation einer Vernehmlassungsvorlage, in welcher das Gutachten zitiert wird, bei der zust\u00e4ndigen Kommission rechtzeitig eine Genehmigung von dessen Ver\u00f6ffentlichung verlangen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1360713600000)\/","SubmittedBy":"Engler Stefan","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1360713600000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1763109765273)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355443200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Parlament"}}