{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123021,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123021,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3021","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kein Schutz f\u00fcr Kriminelle im \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehsender zu verpflichten, das Gesicht von Straft\u00e4terinnen und Straft\u00e4tern zu zeigen, die bei der Ver\u00fcbung einer schweren Straftat gefilmt oder fotografiert worden sind und die von der Polizei gesucht werden.</p><p>Der Bundesrat schl\u00e4gt die notwendigen Gesetzesanpassungen vor.</p>","ReasonText":"<p>Am 16. Januar 2012 wurde auf die UBS-Filiale in Delsberg ein bewaffneter Raub\u00fcberfall ver\u00fcbt. Der T\u00e4ter war unmaskiert und ist daher auf den Bildern der \u00dcberwachungskameras gut zu erkennen. In den Medien wurde rasch \u00fcber den Vorfall informiert und meist auch das Bild, auf dem das Gesicht des Mannes zu erkennen ist, ver\u00f6ffentlicht.</p><p>Am gleichen Abend berichtete auch die T\u00e9l\u00e9vision suisse romande (TSR) von diesem \u00dcberfall; der Beitrag enthielt Aufnahmen des T\u00e4ters, doch sein Gesicht wurde von der TSR unkenntlich gemacht. W\u00e4hrend die Polizei also nach einem bewaffneten Gesetzesbrecher fahndet und gr\u00f6sstes Interesse best\u00fcnde, das Gesicht der Bev\u00f6lkerung zu zeigen, damit der Polizei geholfen werden k\u00f6nnte oder damit sich die Bev\u00f6lkerung zumindest sch\u00fctzen k\u00f6nnte, entschied sich unser \u00f6ffentlich-rechtlicher Sender, den Verbrecher zu sch\u00fctzen und sein Gesicht unkenntlich zu machen.</p><p>Die TSR argumentierte im Nachhinein, sie habe nach dem Grundsatz gehandelt, dass die Unschuldsvermutung gilt - erstaunlich im Fall einer Person, die von der \u00dcberwachungskamera einer Bank mit einer Pistole und gestohlenem Geld aufgenommen wurde -, und sie zeige ausschliesslich Bilder von gemeingef\u00e4hrlichen Personen. Ein Mann, der gerade einen bewaffneten Bank\u00fcberfall ver\u00fcbt hat, geh\u00f6rt nach Einsch\u00e4tzung der TSR offensichtlich nicht zu dieser Kategorie.</p><p>Es muss gehandelt werden, damit sich solche Fehler, die dramatische Konsequenzen haben k\u00f6nnen, in Zukunft nicht wiederholen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehsender dazu verpflichtet werden, die Gesichter von gemeingef\u00e4hrlichen Personen zu zeigen, die wegen einer schweren Straftat (Raub, vors\u00e4tzliche T\u00f6tung, Geiselnahme usw.) von der Polizei gesucht werden und die bei der Ver\u00fcbung der Tat fotografiert oder gefilmt worden sind.</p><p>Es darf nicht sein, dass Verbrecher wegen Fragen des Datenschutzes oder der Unschuldsvermutung gesch\u00fctzt werden; wird nach einer Person gefahndet, so muss ihr Gesichtsbild logischerweise verbreitet werden, und zwar m\u00f6glichst so, dass es viele Leute erreicht. Wenn die heutige Gesetzgebung dem entgegensteht, gilt es, diese anzupassen, damit in Zukunft der gesunde Menschenverstand walten kann.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r verlangt, dass der Bundesrat die Service-public-Sender verpflichtet, die Gesichter von mutmasslichen T\u00e4tern schwerer Straftaten zu publizieren, wenn diese in flagranti fotografiert oder gefilmt worden sind und von der Polizei gesucht werden. Die Suche nach Straft\u00e4tern mithilfe der Medien ist nicht unproblematisch und muss vor dem Hintergrund der Interessen der \u00d6ffentlichkeit, der Medienautonomie und der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der betroffenen Personen beurteilt werden.</p><p>Grunds\u00e4tzlich sind die schweizerischen Fernsehveranstalter verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die f\u00fcr die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit oder f\u00fcr die Sicherheit von Personen unumg\u00e4nglich sind, sowie beh\u00f6rdliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverz\u00fcglich in ihr Programm einzuf\u00fcgen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2006 \u00fcber Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40).</p><p>Dies kann in der Tat der Fall sein, wenn die Polizei nach einem bewaffneten, gemeingef\u00e4hrlichen Verd\u00e4chtigen sucht und den Fahndungsaufruf als dringliche Bekanntmachung bezeichnet. Ob die Polizei diesen Weg beschreitet, steht in ihrem Ermessen und h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (Art. 74 Abs. 1 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Die betroffenen Veranstalter sind gehalten, den Fahndungsauftrag unverz\u00fcglich, unver\u00e4ndert und kostenlos zu verbreiten (Art. 9 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401). Die Veranstalter tragen f\u00fcr solche dringliche polizeiliche Bekanntmachungen keine publizistische Verantwortung.</p><p>Nach der heutigen Regelung m\u00fcssen die Fernsehveranstalter aber nicht jeden \u00f6ffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei verbreiten. Diese Pflicht betrifft nur F\u00e4lle, wo die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sicherheit von Personen bedroht sind, sowie bei Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen der Beh\u00f6rden.</p><p>In dem vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnten Fall sch\u00e4tzte die Polizei die Gef\u00e4hrdung nicht als genug hoch ein, um ein dringendes, zwingend zu publizierendes Communiqu\u00e9 zu versenden. Es lag infolgedessen im publizistischen Ermessen der Journalisten zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln \u00fcber die Fahndung informiert wird. Sie haben dabei ebenso wie die Fahndungsbeh\u00f6rden die Unschuldsvermutung der betroffenen Personen zu beachten: Auch wer einer Straftat verd\u00e4chtigt wird, gilt bis zu seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unschuldig und muss entsprechend behandelt werden. Aus diesen Gr\u00fcnden hat die TSR im konkreten Fall denn auch auf die Publikation von identifizierenden Bildern verzichtet.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die heutige Regelung als sinnvoll und sachgerecht. W\u00fcrde Artikel\u00a08 RTVG auf Fahndungen nach allen Personen ausgedehnt, die eine schwere Straftat begangen haben, so m\u00fcssten die Fernsehveranstalter jeden dringenden Aufruf der Polizei zwingend in ihr Programm aufnehmen, auch wenn die gesuchte Person niemanden akut gef\u00e4hrdet, beispielsweise bei Wirtschaftsdelikten. Dies ginge jedoch zu weit. Das blosse Interesse, einen m\u00f6glichen Straft\u00e4ter zu finden, kann den mit der Verbreitungspflicht verbundenen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie der Fernsehveranstalter nicht rechtfertigen (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1335312000000)\/","SubmittedBy":"Buttet Yannick","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1380153600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690535089687)\/","SubmissionDate":"\/Date(1330300800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}