{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123119,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123119,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3119","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verl\u00e4ngerung des Taggeldanspruchs bei Krankheitsr\u00fcckfall w\u00e4hrend der Umschulung durch die IV","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a022 des Bundesgesetzes \u00fcber die Invalidenversicherung und entsprechend Artikel\u00a020quater der Verordnung \u00fcber die Invalidenversicherung so anzupassen, dass bei einem Krankheitsr\u00fcckfall w\u00e4hrend der Umschulung (Lehre) der Anspruch auf Taggeldleistungen durch die IV verl\u00e4ngert wird und so lange besteht, bis die betroffene Person die Umschulung (Lehre) wieder fortsetzen kann oder sich ihre Situation wieder normalisiert hat.</p>","ReasonText":"<p>Die aktuelle gesetzliche Basis bei einem Krankheitsr\u00fcckfall w\u00e4hrend der Umschulung (Lehre) durch die IV bietet nur eine teilweise Sicherheit f\u00fcr die betroffene Person und ist daher aus den folgenden drei Gr\u00fcnden unbefriedigend:</p><p>1. Der Taggeldanspruch ist zeitlich limitiert: 30 Tage, im Wiederholungsfall im selben Jahr nochmals 30 Tage, maximal also 60 Tage.</p><p>2. Hatte der letzte Arbeitgeber eine Selbstversicherung, besteht keine M\u00f6glichkeit, von der Freiz\u00fcgigkeit zu profitieren. </p><p>3. Private Versicherer weisen f\u00fcr Personen in dieser Situation das Abschliessen einer Taggeldversicherung ab.</p><p>Betroffene sehen sich dem Druck ausgesetzt, im schlimmsten Fall von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig zu werden, was weder dem Heilungsprozess noch der eingeleiteten Massnahme durch die IV f\u00f6rderlich ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorliegende Motion nur auf bestimmte berufliche Massnahmen abzielt, namentlich auf die erstmalige berufliche Ausbildung (Lehre) und auf die Umschulung. Eine \u00c4nderung von Artikel\u00a020quater der Verordnung \u00fcber die Invalidenversicherung (IVV) h\u00e4tte jedoch Auswirkungen auf alle im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen ausgerichteten Taggelder.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Invalidenversicherung (IVG) richtet die Invalidenversicherung w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 ein Taggeld aus, wenn die versicherte Person an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten T\u00e4tigkeit eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von mindestens 50 Prozent aufweist.</p><p>Die in Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 IVG erw\u00e4hnten Eingliederungsmassnahmen umfassen:</p><p>a. medizinische Massnahmen;</p><p>b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;</p><p>c. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);</p><p>d. die Abgabe von Hilfsmitteln.</p><p>Abgesehen von den medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie der Abgabe von Hilfsmitteln, die nicht direkt der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, haben die versicherten Personen nur Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf\u00e4higkeit oder die F\u00e4higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet\u00e4tigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1a IVG).</p><p>Gem\u00e4ss Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur 5. IV-Revision ist die \"Ausrichtung von Taggeldern nicht eine Eingliederungsmassnahme als solche, sondern eine akzessorische Leistung, die zus\u00e4tzlich zu den Eingliederungsmassnahmen gew\u00e4hrt wird\" und die \"von den IV-Stellen sehr gezielt im Rahmen eines Eingliederungsplanes und stets im Hinblick auf eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung ausgew\u00e4hlt und zugesprochen werden muss\" (S. 4561).</p><p>Artikel\u00a020quater IVV h\u00e4lt fest, dass der Anspruch auf das Taggeld erlischt, wenn die Eingliederungsmassnahme abgebrochen wird. Wird die Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Unfall vor\u00fcbergehend unterbrochen und besteht kein Anspruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder einer freiwilligen Taggeldversicherung in der gleichen H\u00f6he wie das Taggeld der Invalidenversicherung, wird der versicherten Person weiterhin ein Taggeld gew\u00e4hrt. Im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen wird das Taggeld w\u00e4hrend 30 Tagen weiter ausgerichtet, im zweiten Jahr w\u00e4hrend 60 Tagen und ab dem dritten Jahr w\u00e4hrend 90 Tagen (in Kraft seit dem 1. Januar 2012). Die Dauer der Taggeldausrichtung ist analog zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Obligationenrecht (OR) gem\u00e4ss Artikel\u00a020quater Absatz\u00a02 IVV von der Dauer der Massnahme abh\u00e4ngig.</p><p>Da die Ausrichtung eines Taggeldes nicht eine Eingliederungsmassnahme an sich ist, sondern eine akzessorische Leistung zur Unterst\u00fctzung der Eingliederungsmassnahme, und weil die Eingliederungsmassnahmen gem\u00e4ss Botschaft vom 22. Juni 2005 gezielt im Hinblick auf die Wiedereingliederung zu gew\u00e4hren sind, ist der Anspruch auf ein Taggeld nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Massnahme infolge Krankheit oder Unfall f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit unterbrochen wird. Hinzu kommt, dass bez\u00fcglich der versicherten Person, wenn sie aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend mehr als 30 Tagen nicht aktiv an den laufenden Massnahmen teilnehmen kann, in jedem Fall eine Neueinsch\u00e4tzung der Situation erforderlich ist, um zu bestimmen, ob die Massnahme f\u00fcr sie \u00fcberhaupt geeignet ist.</p><p>Sollte die berufliche Wiedereingliederung wegen eines Unfalls oder einer Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr m\u00f6glich sein, ist der Rentenanspruch zu pr\u00fcfen. Die versicherte Person kann w\u00e4hrend der Abkl\u00e4rung des Invalidit\u00e4tsgrades Sozialhilfe in Anspruch nehmen, muss die Leistungen aber zur\u00fcckzahlen, wenn ihr eine IV-Rente zugesprochen wird. Wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person jedoch verbessert, hat sie im passenden Zeitpunkt Anspruch auf eine neue Eingliederungsmassnahme und kann erneut Taggelder beziehen. Personen, die vor der Wiedereingliederungsmassnahme eine Rente bezogen haben, profitieren hingegen von einer dreij\u00e4hrigen Schutzfirst, d. h., sie w\u00fcrden eine \u00dcbergangsleistung erhalten, die einer IV-Rente gleichgestellt werden kann, wenn die Eingliederungsmassnahme nicht weitergef\u00fchrt werden sollte (Art. 32 und 33 IVG sowie Art. 30 und 31 IVV in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung).</p><p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion insofern, als die Ausrichtung eines Taggeldes eine akzessorische Leistung zur Unterst\u00fctzung der Eingliederungsmassnahme ist und nicht die finanzielle Absicherung der versicherten Personen zum Ziel hat.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1337126400000)\/","SubmittedBy":"Bulliard-Marbach Christine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1378857600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690492493430)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331510400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}