{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123172,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123172,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3172","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Gesetzes\u00e4nderungen vorzulegen, wonach im Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und im Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccke so definiert wird, damit diese Grundst\u00fccke bei der \u00dcberf\u00fchrung vom Gesch\u00e4fts- ins Privatverm\u00f6gen sowie bei der Ver\u00e4usserung nur bis zu den Anlagekosten einkommenssteuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 Praxis war.</p>","ReasonText":"<p>Der Gewinn aus der Ver\u00e4usserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken wurde bis zum Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 nur bis zu den Anlagekosten mit der Einkommensgewinnsteuer erfasst. Ein dar\u00fcber hinaus erzielter Gewinn unterlag der Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Im vorgenannten Urteil hat das Bundesgericht die Definition von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken anders vorgenommen, so dass der ganze Gewinn der Einkommenssteuer unterliegen soll. Vor diesem Urteil galten alle jene Grundst\u00fccke als land- und forstwirtschaftlich, die landwirtschaftlich genutzt wurden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie dem Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht unterstellt waren oder nicht. Neu soll das anders sein. Hiermit wird beantragt, Gesetzes\u00e4nderungen so vorzunehmen, dass die alte Praxis bei der direkten Bundessteuer und bei der Besteuerung in den Kantonen und Gemeinden weiterhin anzuwenden ist. Die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils auf die Raumplanung und den Strukturwandel sind sehr negativ.</p><p>Zudem wurde in der seinerzeitigen Botschaft zur \u00c4nderung des DBG und des StHG ausgef\u00fchrt, dass nur die sogenannten eingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer belastet werden sollen. In der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II wurde dieser Grundsatz nochmals best\u00e4tigt. Dies ist auch richtig so. F\u00fcr Landwirte ist die Situation speziell: Selbstst\u00e4ndigerwerbende, die nicht Landwirte sind, k\u00f6nnen nichtbetriebsnotwendige Grundst\u00fccke im Privatverm\u00f6gen halten, welche dann der Grundst\u00fcckgewinnbesteuerung unterliegen. Landwirte, die nichtbetriebsnotwendige Grundst\u00fccke selber bewirtschaften, haben dieses Wahlrecht nicht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 \u00fcber die Steuerharmonisierung wurde ausgef\u00fchrt, dass in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielte Grundst\u00fcckgewinne nur im Umfang der wieder eingebrachten Abschreibungen der direkten Bundessteuer unterliegen (BBl 1983 III 1, S. 162). Im DBG ist in Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 festgehalten, dass die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von land-und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken den steuerbaren Eink\u00fcnften nur bis zur H\u00f6he der Anlagekosten zugerechnet werden. Nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 StHG sind Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken, soweit der Ver\u00e4usserungserl\u00f6s die Anlagekosten \u00fcbersteigt, von der Besteuerung ausgenommen. Mit diesen beiden Gesetzesformulierungen wurde die Ausnahme von der Besteuerung auf \"land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke\" eingeschr\u00e4nkt.</p><p>In der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Unternehmenssteuerreform II wurde best\u00e4tigt, dass die steuerliche Privilegierung der Grundst\u00fcckgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken bestehen bleibt (BBl 2005 4733, S. 4825). Die Einschr\u00e4nkung der Ausnahme von der Besteuerung auf die genannten Grundst\u00fccke wurde im DBG und im StHG unver\u00e4ndert beibehalten.</p><p>Das Bundesgericht hat dieses Prinzip nicht ge\u00e4ndert, aber zum ersten Mal n\u00e4her definiert, welche Grundst\u00fccke als \"land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke\" im Sinne von Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG gelten. Baulandreserven gelten demnach nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke. Bei der Ver\u00e4usserung von Bauland unterliegt der gesamte Gewinn der Einkommenssteuer und nicht nur die wieder eingebrachten Abschreibungen. Das Bundesgericht hat sich dabei von planungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen leiten lassen.</p><p>Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Gesamtheit der zum Hof geh\u00f6renden Liegenschaften dem Privat- oder Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zugewiesen. Ein Wahlrecht pro Liegenschaft ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist sachgerecht, und allf\u00e4llige daraus entstehende Nachteile werden mit der privilegierten Besteuerung der Grundst\u00fcckgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken kompensiert. In der Lehre wird die privilegierte Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken als sachlich fragw\u00fcrdig eingestuft (BGE 2C_11/2011, E. 2.1.2). Eine privilegierte Besteuerung von Ver\u00e4usserungsgewinnen auf Bauland w\u00fcrde zu einer zus\u00e4tzlichen, nicht sachgerechten Besserstellung von Landwirten gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden f\u00fchren.</p><p>Auf den Strukturwandel d\u00fcrfte die h\u00f6here Besteuerung keinen Einfluss haben, da Bauland nicht zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ver\u00e4ussert werden muss. Ob Landwirte ihre Betriebe aufgeben oder nicht, h\u00e4ngt nicht von einer h\u00f6heren Besteuerung der Ver\u00e4usserungsgewinne von Bauland ab.</p><p>Der Einfluss der Besteuerung der Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Bauland in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf die Raumplanung ist nicht auszuschliessen. In der Schweiz sind etwa 20 Prozent des eingezonten Baulandes nicht \u00fcberbaut. R\u00fcckzonungs-Antr\u00e4ge infolge h\u00f6herer Steuerabgaben bei einem sp\u00e4teren Verkauf sind denkbar. Bei neuen Einzonungen k\u00f6nnten sich die Landwirte als Landbesitzer st\u00e4rker zur Wehr setzen.</p><p>Die Mindereinnahmen aus der Ausweitung der privilegierten Besteuerung auf die Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Bauland in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben w\u00fcrden - im Vergleich zur Auslegung gem\u00e4ss Bundesgerichtsentscheid - bei der direkten Bundessteuer etwa 200 Millionen Franken im Jahr betragen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1336521600000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Leo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1537747200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1750811012827)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331683200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Landwirtschaft"}}