{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123229,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123229,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3229","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verl\u00e4ngerung der gebundenen Selbstvorsorge (S\u00e4ule 3a) bis zur endg\u00fcltigen Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung \u00fcber die steuerliche Abzugsberechtigung f\u00fcr Beitr\u00e4ge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wie folgt zu \u00e4ndern und per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen:</p><p>1. Personen, die \u00fcber das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbst\u00e4tig bleiben, sollen bis zur endg\u00fcltigen Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit steuerbeg\u00fcnstigte Beitr\u00e4ge in anerkannte Vorsorgeformen der S\u00e4ule 3a leisten k\u00f6nnen.</p><p>2. Ebenso sollen sie den Bezug von Altersleistungen der S\u00e4ule 3a bis zur endg\u00fcltigen Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit aufschieben k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Die Bundesverfassung verlangt in Artikel\u00a0111 von Bund und Kantonen im Rahmen des Drei-S\u00e4ulen-Konzepts die F\u00f6rderung der Selbstvorsorge mit steuerlichen Mitteln. Mit der BVV3 hat der Bund hierf\u00fcr in S\u00e4ule 3 ein effizientes Instrument geschaffen. Bis Ende 2007 war dieses Instrument ans gesetzliche AHV-Alter gekoppelt. Der Bundesrat hat diese Koppelung aber zu Recht als willk\u00fcrlich und untauglich erachtet. Deshalb hat er per 1. Januar 2008 die individuelle Nutzung der S\u00e4ule 3a auf maximal f\u00fcnf Jahre \u00fcber das Rentenalter hinaus verl\u00e4ngert, sofern die betroffene Person im Erwerbsleben verbleibt.</p><p>Mit zunehmender Lebenserwartung einerseits und zwecks weiterer F\u00f6rderung \u00e4lterer Arbeitnehmender im Erwerbsleben andererseits erweist sich aber auch die neue Obergrenze von 70 Jahren f\u00fcr M\u00e4nner und 69 Jahren f\u00fcr Frauen weiterhin als willk\u00fcrlich und d\u00fcrfte gegen\u00fcber der einleitend zitierten Verfassungsnorm rechtlich wie faktisch kaum begr\u00fcndbar sein. Die Weiterarbeit \u00fcber das Erreichen des ordentlichen Rentenalters hinaus ist freiwillig, und sie muss es bleiben. Es ist aber unbestritten, dass sowohl betroffene Personen im Einzelnen als auch die Volkswirtschaft als Ganzes daraus Nutzen ziehen. Entsprechend ist es sinnvoll und zweckm\u00e4ssig, wenn der Staat \u00e4ltere Arbeitswillige zur Weiterarbeit motiviert und dies mit einer unbeschr\u00e4nkten Verl\u00e4ngerung des steuerprivilegierten Vorsorgesparens im Rahmen der S\u00e4ule 3a auch bekr\u00e4ftigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat verfolgt in der gesamten beruflichen Vorsorge seit Jahren konsequent eine Politik, die die Teilnahme der \u00e4lteren Bev\u00f6lkerung am Erwerbsleben bis zum ordentlichen Rentenalter und dar\u00fcber hinaus f\u00f6rdern soll (vgl. dazu zum Beispiel die kurze Beschreibung in der Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, II. Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender, 6. Ausgangslage und 7. Vorgehen; BBl 2007 5720, <a href=\"http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/5669.pdf\">http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/5669.pdf</a>). Er hat bei der Ausgestaltung und Umsetzung der verschiedenen Massnahmen darauf geachtet, dass das System der beruflichen Vorsorge koh\u00e4rent ausgestaltet, flexibilisiert und erweitert wird. Die M\u00f6glichkeit, in der S\u00e4ule 3a bei Weiterarbeit die Altersleistung bis zum vollendeten 70. Altersjahr (Frauen bis zum 69. Altersjahr) aufzuschieben und ebenso weiter steuerlich abzugsf\u00e4hige Beitr\u00e4ge einzuzahlen, war die erste der Massnahmen, die er in diesem Rahmen umgesetzt hat (in Kraft seit 2008). Auch die Freiz\u00fcgigkeitsleistung muss sp\u00e4testens bei der Vollendung des 70. Altersjahres (Frauen bei der Vollendung des 69. Jahres) bezogen werden, und diese Limite ist ebenfalls seit langem anerkannt f\u00fcr den Aufschub der Altersleistung, den die Vorsorgeeinrichtungen in den Reglementen vorsehen k\u00f6nnen (Art. 13 Abs. 2 BVG). Ausserdem wurde auch die Weiterf\u00fchrung der Vorsorge nach dem neuen Artikel\u00a033b BVG (in Kraft seit 2011) bis zu diesem Alter erm\u00f6glicht.</p><p>Personen, die die M\u00f6glichkeit haben, \u00fcber das 70. Altersjahr hinaus weiterhin zu arbeiten und oft auch eine interessante T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, soll dies nicht verwehrt werden. Der Bundesrat teilt die Meinung des Motion\u00e4rs, dass die Weiterarbeit freiwillig sein soll. Er ist hingegen der Ansicht, dass f\u00fcr die F\u00f6rderung der Altersvorsorge durch Steuerprivilegien eine altersm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung sachlich gerechtfertigt ist und dem Verfassungsauftrag nicht widerspricht. Die staatliche F\u00f6rderung des Sparvorgangs im Hinblick auf das Alter und auf das Aufschub der Altersleistung in der S\u00e4ule 3a soll zeitlich limitiert sein. Ausserdem haben Personen, die aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden die Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber das 70. Altersjahr weiterf\u00fchren, weil sie auf das zus\u00e4tzliche Erwerbseinkommen angewiesen sind, keine Mittel, die sie zus\u00e4tzlich in die 3a-Vorsorge einzahlen k\u00f6nnten.</p><p>Die Abschaffung der Alterslimite w\u00fcrde zu weiteren Steuerausf\u00e4llen w\u00e4hrend den Jahren bis zur Aufgabe jeglicher Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fchren. Dies auch dann, wenn dabei die Erwerbst\u00e4tigkeit nur in geringem Ausmass weitergef\u00fchrt wird. Bei den Steuerprivilegien f\u00e4llt n\u00e4mlich neben der Steuerabzugsf\u00e4higkeit der Beitr\u00e4ge vor allem ins Gewicht, dass die bereits angesparten Guthaben und deren Ertr\u00e4ge vor der Auszahlung nicht besteuert werden, und dass beim Bezug der Vorsorgeguthaben in Kapitalform die Steuerbelastung (Vorsorgeguthaben, welche in Kapitalform bezogen werden, werden f\u00fcr die Belange der direkten Bundessteuer bei der Auszahlung gesondert vom \u00fcbrigen Einkommen und zu einem F\u00fcnftel des Tarifs besteuert - vgl. Art. 38 DBG) zus\u00e4tzlich durch den gestaffelten Bezug von mehreren 3a-Guthaben weiter gesenkt werden kann. Diese letzten beiden Effekte h\u00e4ngen direkt vom H\u00f6chstalter ab, in dem die Leistung bezogen werden muss, und der Anzahl Jahre zwischen dem fr\u00fchestm\u00f6glichen und dem sp\u00e4testm\u00f6glichen Bezugszeitpunkt. Hingegen treten sie unabh\u00e4ngig vom Ausmass der weitergef\u00fchrten Erwerbst\u00e4tigkeit ein, und sie w\u00fcrden die weitere Erwerbst\u00e4tigkeit daher nur wenig f\u00f6rdern. Um Missbrauch zu verhindern, m\u00fcsste das Mindestausmass der weitergef\u00fchrten Erwerbst\u00e4tigkeit definiert werden, und die Anzahl der m\u00f6glichen 3a-Konten und -Policen m\u00fcsste beschr\u00e4nkt werden. Dies w\u00fcrde die Regelungsdichte und den Kontrollaufwand f\u00fcr alle 3a-Versicherten erh\u00f6hen.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass f\u00fcr die S\u00e4ule 3a, koordiniert mit der Gesamtheit der beruflichen Vorsorge, die Grenze von f\u00fcnf Jahren nach dem ordentlichen Rentenalter nicht abgeschafft werden soll.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1336521600000)\/","SubmittedBy":"Reimann Maximilian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1393891200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690556832863)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331769600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}