{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123291,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123291,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3291","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vereinfachung der Nationalratswahlen in Majorzkantonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren f\u00fcr den Nationalrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, eine Anpassung des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) vorzuschlagen, sodass auch diejenigen Kantone, welche den Nationalrat im Majorz w\u00e4hlen und dabei keine stille Wahl kennen (zurzeit Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Uri und Glarus) Massnahmen ergreifen k\u00f6nnen, um den Stimmberechtigten die Kenntnis der n\u00f6tigen Angaben \u00fcber die Kandidaten zu vereinfachen?</p><p>2. Was h\u00e4lt er konkret von der Option, den Kantonen zu erlauben, auch nichtamtliche vorgedruckte Wahlzettel (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b BPR) zuzulassen, welche z. B. Kandidierende oder Parteien mit den Stimmrechtsunterlagen mitversenden lassen k\u00f6nnen (so wie dies z. B. bei vielen St\u00e4nderatswahlen und sonstigen kantonalen Wahlen m\u00f6glich ist)?</p><p>3. Was h\u00e4lt er konkret von der Option, auch diesen Kantonen zu erlauben, amtliche vorgedruckte Wahlzettel (vgl. Art. 50 BPR) zu verwenden mit denjenigen Kandidaten, die sich bis zum Ende einer Frist (die nicht die Frist f\u00fcr eine stille Wahl sein muss) melden?</p><p>4. Was h\u00e4lt er konkret von der Option, darauf hinzuwirken, dass die Kantone die Namen derjenigen Kandidaten, die sich bis zu einer solchen Frist melden, in geeigneter Weise (z. B. in der Abstimmungsdokumentation, auf der kantonalen Website) kundtun?</p></text>","ReasonText":"<text><p>F\u00fcr die erw\u00e4hnten Kantone gilt heute bei den Nationalratswahlen ein Verbot von vorgedruckten Wahlzetteln f\u00fcr die Kandidierenden (Art. 48 und Art. 49 Abs. 1 lit. b BPR). Dieses Verbot f\u00fchrt dazu, dass die Stimmberechtigten einzig einen leeren Wahlzettel in ihren Stimmunterlagen vorfinden. Sie m\u00fcssen diesen von Hand ausf\u00fcllen und sich die Informationen \u00fcber Namen, Wohnort und Beruf usw. der Kandidaten selbst beschaffen. Dies f\u00fchrt nicht nur zu Unsicherheit seitens der Stimmberechtigten, sondern auch zu einem grossen finanziellen Aufwand seitens der Kandidierenden, welche diese Informationen auf eigene Kosten fl\u00e4chendeckend verbreiten m\u00fcssen. Auch erschwert dies die Eruierung des Willens aufgrund der zum Teil unklar ausgef\u00fcllten Stimmzettel. Die Verwirrung wird dann noch gr\u00f6sser, wenn gleichzeitig St\u00e4nderatswahlen stattfinden, wo das kantonale Recht solche vorgedruckte Stimmzettel vorsieht und die Stimmberechtigten gleichzeitig zwei Verfahren beachten m\u00fcssen. Auch Auslandschweizer sind im aktuellen System oft zu wenig informiert und damit benachteiligt.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Der Interpellant greift ein echtes Problem auf. Nach der Liberalisierung der brieflichen Stimmabgabe f\u00fcr Auslandschweizer Stimmberechtigte (1992) ist der Anteil Wahlberechtigter ohne tats\u00e4chlichen Wohnsitz in der Schweiz stetig angestiegen.</p><p>Die Majorzkantone haben sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten in zwei Gruppen aufgeteilt: Ob- und Nidwalden kennen die von Artikel\u00a050 des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR) einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit einer stillen Wahl und deshalb auch ein befristetes Anmeldeverfahren mit Numerus clausus der Kandidaturen und vorgedruckten amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen. Die Kantone Uri, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden hingegen sind beim urspr\u00fcnglichen Majorzwahlverfahren (Art. 47-49 BPR) geblieben, in welchem die Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel erhalten und den Namen einer w\u00e4hlbaren Person aufschreiben k\u00f6nnen. W\u00e4hlbar ist in diesen vier Majorzkantonen jede vollj\u00e4hrige Person mit Schweizer B\u00fcrgerrecht, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschw\u00e4che entm\u00fcndigt ist (Art. 136 BV). 2011 waren dies theoretisch rund 5 120 000 Personen.</p><p>In der Tat hat die Bundeskanzlei 2011 von mehreren Auslandschweizer Stimmberechtigten Anfragen mit dem Begehren nach Informationen \u00fcber die Kandidaturen erhalten. Rechtliche, sachliche und technische Entwicklungen haben einen neuen Handlungsbedarf ausgel\u00f6st. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht vermeidbare neue Differenzierungen eingef\u00fchrt werden, welche den Komplexit\u00e4tsgrad weiter erh\u00f6hen und damit den Stimmberechtigten die Wahrnehmung ihrer politischen Rechte erschweren.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine Anpassung des BPR zu pr\u00fcfen, welche die vom Interpellanten identifizierten Schwierigkeiten zu beheben erlaubt.</p><p>Dabei steht die vom Interpellanten unter Ziffer 4 formulierte Option im Vordergrund: Auch Kantone ohne stille Wahl sollen eine befristete Anmeldem\u00f6glichkeit mit der Wirkung schaffen k\u00f6nnen, dass der Kanton den Stimmberechtigten Angaben wie Familienname, Vorname, Wohnort, Beruf und Parteizugeh\u00f6rigkeit (vgl. f\u00fcr Proporzwahlen Art. 33 BPR) der angemeldeten Kandidaten zuzustellen oder elektronisch zur Verf\u00fcgung zu stellen hat.</p><p>Denkbar, wenngleich bereits problematischer, w\u00e4re allenfalls auch der Einsatz vorgedruckter amtlicher Wahlzettel mit den Namen aller fristgerecht gemeldeten Kandidaturen zum Ankreuzen sowie einer Leerzeile f\u00fcr die handschriftliche Auff\u00fchrung einer beliebigen anderen Person, was ungef\u00e4hr der Option unter Ziffer 3 der Interpellation entspr\u00e4che.</p><p>Abzulehnen w\u00e4re hingegen die in Ziffer 2 der Interpellation erwogene Option \"nichtamtlicher vorgedruckter Wahlzettel\": Die zwingende Verwendung amtlicher Wahlzettel ist eine wichtige Errungenschaft des BPR, weil sie eine Gleichbehandlung aller kandidierenden Personen und Gruppierungen sichert und Wahlmanipulationen vorbeugt. Wahlen sind der zentrale staatliche Selbstorganisationsprozess und geh\u00f6ren in die Hand neutral organisierender Beh\u00f6rden, die \u00f6ffentlicher Kontrolle unterliegen. Anders kann der Staat nicht f\u00fcr die Korrektheit des Urnengangs Verantwortung tragen. Mit der Zulassung nichtamtlicher Wahlzettel w\u00fcrde zum Beispiel das Inverkehrbringen gef\u00e4lschter Wahlzettel erleichtert respektive ihre Verhinderung erschwert.</p><p>Es ist anzuerkennen, dass die Parallelit\u00e4t von St\u00e4nderatswahlnormen und Nationalratswahlrecht im einzelnen Kanton Vorteile bringen k\u00f6nnte. Dem steht aber gegen\u00fcber, dass Nationalratswahlen als gesamtschweizerisch-demokratische Wahlen nicht nach 26 verschiedenen kantonalen Verfahren abzuwickeln sind. Im Zeitalter wachsender Mobilit\u00e4t w\u00e4ren die Nachteile unterschiedlicher Verfahren nach Wohnsitzwechseln keineswegs geringer als die Vorteile innerkantonal \u00fcbereinstimmender Verfahren. Ob einzelne Kantone ihre St\u00e4nderatswahlnormen umgekehrt st\u00e4rker auf das Nationalratswahlrecht abstimmen wollen, steht ausschliesslich in ihrem eigenen Belieben (Art. 150 Abs. 3 BV).</p></text>","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1337126400000)\/","SubmittedBy":"Caroni Andrea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1339718400000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331856000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}