{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123310,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123310,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3310","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Atomkraftwerke mit Sicherheitsm\u00e4ngeln m\u00fcssen vom Netz, bis diese behoben sind","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Kernenergiegesetz (KEG) soll dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass ein Atomkraftwerk vom Netz genommen werden muss, falls das Ensi einen Nachr\u00fcstungsbedarf feststellt. Erst nach Abschluss der Nachr\u00fcstung und \u00dcberpr\u00fcfung durch das Ensi darf das Atomkraftwerk wieder in Betrieb genommen werden.</p>","ReasonText":"<p>Heute hat die Sicherheit nicht oberste Priorit\u00e4t: Stellt das Ensi fest, dass die nukleare Sicherheit eines Atomkraftwerks nicht gew\u00e4hrleistet ist, so verlangt es zwar eine Nachr\u00fcstung, gibt aber zum Teil mehrj\u00e4hrige Fristen f\u00fcr deren Umzusetzung vor. W\u00e4hrend dieser Frist bleibt das unsichere Atomkraftwerk am Netz. Beim AKW Beznau stellte das Ensi eine mangelnde Notstromversorgung und Korrosionen im Reaktordruckbeh\u00e4lterdeckel fest, verlangt die Nachr\u00fcstung allerdings erst bis 2014. Trotzdem bleibt das Kraftwerk weiterhin in Betrieb. Einzig bei akuter Gefahr kann das Ensi die Abschaltung der Anlage anordnen. Die Unterscheidung in akute und nicht akute Gefahr ist allerdings sehr fragw\u00fcrdig, denn die Gefahren, die ein AKW akut bedrohen, sind nur zum Teil voraussehbar: So kann das Ensi bei Hochwassergefahr die Abschaltung eines Kraftwerks fr\u00fchzeitig verf\u00fcgen (akute Gefahr). Bei einem Erdbeben, Flugzeugabsturz oder menschlichem Versagen des Betriebspersonals ist dies jedoch gar nicht m\u00f6glich, da diese Ereignisse im Gegensatz zu Unwettern nicht vorhersagbar sind und ein AKW nicht rechtzeitig heruntergefahren werden kann.</p><p>Wird festgestellt, dass eine Anlage den Sicherheitsanforderungen nicht gen\u00fcgt, darf es deshalb keine Fristen zur Nachr\u00fcstung geben. Die Anlage muss sofort vom Netz. Ansonsten ist die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung nicht gew\u00e4hrleistet. Es darf nicht sein, dass die Interessen des Betreibers den Interessen der Bev\u00f6lkerung vorangestellt werden. Die Sicherheit muss jederzeit oberste Priorit\u00e4t haben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 des Kernenergiegesetzes vom 21. M\u00e4rz 2003 (KEG; SR 732.1) ist der Bewilligungsinhaber f\u00fcr die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. Das Eidgen\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) wacht als Aufsichtsbeh\u00f6rde des Bundes dar\u00fcber, dass der Betreiber diese Verantwortung wahrnimmt. Es beaufsichtigt und beurteilt die Betriebsf\u00fchrung und den sicherheitstechnischen Zustand der Kernkraftwerke und greift wenn n\u00f6tig ein. Bereits mit der heutigen Gesetzgebung kann das Ensi bei unmittelbarer Gefahr umgehend Massnahmen anordnen, die von der Betriebsbewilligung abweichen, insbesondere kann es die sofortige Abschaltung eines Kernkraftwerkes anordnen. Dar\u00fcber hinaus sind Anlagen, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht gen\u00fcgen, sofort ausser Betrieb zu nehmen und vor einer Wiederinbetriebnahme nachzur\u00fcsten.</p><p>Diese klare Regelung sorgt f\u00fcr die n\u00f6tige Rechtssicherheit. Wenn sich die Betreiber der Kernkraftwerke an die gesetzlichen Vorgaben halten, haben sie das Recht, ihre Anlagen gem\u00e4ss ihrer Betriebsbewilligung zu betreiben.</p><p>Entsprechend dem Prinzip \"Sicherheit ist ein Prozess\" verlangt die Schweizer Kernenergiegesetzgebung, anders als in vielen anderen L\u00e4ndern, dass die Sicherheit der Kernkraftwerke laufend verbessert wird. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen insoweit nachzur\u00fcsten, \"als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachr\u00fcstungstechnik notwendig ist, und dar\u00fcber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gef\u00e4hrdung beitr\u00e4gt und angemessen ist\" (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Dieses Prinzip des st\u00e4ndigen Nachr\u00fcstens, verbunden mit betrieblichen und organisatorischen Verbesserungen, hat dazu gef\u00fchrt, dass insbesondere die \u00e4lteren Kraftwerke heute noch sicherer sind als zur Zeit ihrer Inbetriebnahme.</p><p>Verf\u00fcgt das Ensi Nachr\u00fcstmassnahmen, bedeutet dies somit nicht, dass die Kernkraftwerke nicht sicher sind, sondern dass Verbesserungspotenzial erkannt wurde. Aus diesem Grund besteht in der Regel auch kein Anlass, ein Kernkraftwerk w\u00e4hrend der Dauer der Umsetzung von Nachr\u00fcstmassnahmen ausser Betrieb zu nehmen. Dies w\u00e4re gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr drohte oder eine Anforderung an einen sicheren Betrieb, wie sie in der Verordnung des UVEK \u00fcber die Methodik und die Randbedingungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Kriterien f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken vom 16. April 2008 (Ausserbetriebnahmeverordnung; SR 732.114.5) umschrieben sind, nicht eingehalten w\u00fcrde.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1336521600000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Geri","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1380153600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690542126930)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331856000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}