{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123319,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123319,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3319","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Energiewende. Fragen zu Bewilligungsverfahren, Bundesinventaren und ENHK","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Energiewende und die Bahn- und Strasseninfrastruktur erfordern in den n\u00e4chsten Jahren erhebliche planerische und bauliche Massnahmen. Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren sind aber schwerf\u00e4llig und \u00e4usserst langwierig. Infrastrukturprojekte k\u00f6nnen in der Schweiz kaum mehr realisiert werden, ohne dass eines der vielen Bundesinventare ber\u00fchrt wird. In diesen F\u00e4llen wird in aller Regel ein Gutachten der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nach Artikel\u00a025 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) angefordert. Diesen Gutachten wird in der Praxis und in der \u00d6ffentlichkeit ein so grosses Gewicht beigemessen, dass alle anderen, ebenfalls berechtigten Interessen an der Realisierung eines Infrastrukturprojektes, wie die F\u00f6rderung nachhaltiger Energieformen, die Versorgungssicherheit, die Verkehrserschliessung oder die Finanzierbarkeit, hinter den Schutzinteressen des NHG zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Eine umfassende und ausgewogene Interessenabw\u00e4gung ist damit kaum mehr gew\u00e4hrleistet. Zudem \u00e4ussert sich die ENHK in aller Regel erst zu einem konkreten Projekt, nachdem bereits sehr viel Aufwand in die Projekterarbeitung und -vorbereitung investiert wurde. Anpassungen eines Projektes an die W\u00fcnsche der ENHK werden dadurch sehr aufwendig, schlimmstenfalls kann ein Projekt nicht realisiert werden. In letzter Zeit ist die ENHK sogar dazu \u00fcbergegangen, bereits definierte Schutzziele im Gutachten zu revidieren. Im Resultat kann es vorkommen, dass notwendige Projekte nur mit grosser Versp\u00e4tung oder gar nicht mehr realisiert werden k\u00f6nnen.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Sind die Bewilligungs- und Beurteilungsverfahren f\u00fcr Infrastrukturprojekte namentlich unter Ber\u00fccksichtigung der Inventare des Bundes noch zeitgem\u00e4ss?</p><p>2. Warum erfolgt die Erstellung von Inventaren, obwohl diese eine \"raumwirksame Aufgabe\" im Sinne von Artikel\u00a013 des Raumplanungsgesetzes darstellt, nicht nach den Vorschriften gem\u00e4ss den Artikeln 14ff. der Raumplanungsverordnung \u00fcber die Erarbeitung von Konzepten und Sachpl\u00e4nen?</p><p>3. K\u00f6nnte den berechtigten Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Realisierung von Infrastrukturanlagen nicht besser Rechnung getragen werden, wenn allf\u00e4llige Interessenkonflikte bereits bei der Erstellung der Inventare aufgezeigt und ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden?</p><p>4. Wie kann angesichts der Herausforderungen im Energie- und Verkehrsbereich sichergestellt werden, dass die F\u00f6rderung nachhaltiger Energieformen, die Versorgungssicherheit oder die Verkehrserschliessung neben den Schutzinteressen gem\u00e4ss NHG gleichwertig ber\u00fccksichtigt werden?</p><p>5. K\u00f6nnten die Aufgaben der ENHK heute nicht von den zust\u00e4ndigen eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Fachbeh\u00f6rden wahrgenommen werden?</p><p>6. Sind weitere Anpassungen im Beschwerderecht, namentlich im Kollektivbeschwerderecht, n\u00f6tig?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Anliegen des Interpellanten. Die aufgeworfenen Fragen scheinen dem Bundesrat angesichts der Tatsache, dass die Abw\u00e4gung der Schutz- bzw. Nutzinteressen vermehrt in den Fokus r\u00fcckt, berechtigt. Die Abw\u00e4gung muss umfassend und sorgf\u00e4ltig erfolgen.</p><p>Die in den Inventaren nach Artikel\u00a05 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) enthaltenen Landschaften, Ortsbilder und historischen Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung. Ihre Erhaltung liegt im nationalen Interesse. Auch die Versorgung des Landes mit Energie sowie die Bereitstellung der Eisenbahn-, Strassen- und Luftfahrtinfrastruktur sind von nationalem Interesse. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch jeder einzelnen Anlage automatisch nationale Bedeutung zukommt. Vielmehr muss das nationale Interesse an den Anlagen sich aus einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeben, etwa indem daf\u00fcr aus Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes das Enteignungsrecht gegeben ist, oder auf einer konzeptionellen Basis beruhen, wie dies namentlich auch beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler (BLN) der Fall ist. Denn die vom Bundesrat gest\u00fctzt auf die Empfehlungen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates aus dem Jahre 2003 in Auftrag gegebenen, noch laufenden Arbeiten stellen das BLN nicht auf eine neue konzeptionelle Basis oder revidieren dieses. Vielmehr sollen die objektspezifischen Schutzziele unter den Gesichtspunkten einer ganzheitlichen Regionalentwicklung und einer zeitgem\u00e4ssen Umweltpolitik reformuliert werden. \"Dabei muss der Abstimmung mit den verantwortlichen Beh\u00f6rden auf der Ebene des Bundes und der Kantone sowie dem Anliegen des Einbezugs der Betroffenen (Gemeinden, direkt Betroffene, Bev\u00f6lkerung) im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung in der betreffenden Region sachgerecht Rechnung getragen werden.\" (Antwort des Bundesrates auf die Empfehlung 1, BBl 2004 874)</p><p>Kommt es im Einzelfall zu Konflikten zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen, ist eine umfassende Abw\u00e4gung aller relevanten Interessen durch die zust\u00e4ndige Entscheidbeh\u00f6rde unerl\u00e4sslich. Die Gutachten der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Denkmalpflege bilden dabei nur eine von mehreren Entscheidungsgrundlagen.</p><p>Die Fragen k\u00f6nnen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Am 1. Januar 2000 wurden durch das Koordinationsgesetz f\u00fcr die Infrastrukturvorhaben des Bundes vereinheitlichte, vereinfachte und beschleunigte Verfahrensabl\u00e4ufe eingef\u00fchrt. Diese haben sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Vor dem Hintergrund der Energiestrategie 2050 pr\u00fcft der Bundesrat derzeit, ob und gegebenenfalls wie diese modifiziert werden m\u00fcssen.</p><p>2. Den vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg erlassenen Inventaren nach Artikel\u00a05 NHG kommt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis Konzeptcharakter im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu, auch wenn diese zum Teil bereits vor dem Inkrafttreten des RPG durch den Bundesrat erlassen worden sind. Mit der in Artikel\u00a05 NHG zwingend verlangten Anh\u00f6rung der Kantone erhalten diese die Gelegenheit, ihre Interessen einzubringen. Die Ber\u00fccksichtigung der Sektoralpolitiken des Bundes war durch das bundesinterne Rechtsetzungsverfahren sichergestellt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Reformulierung der objektspezifischen Schutzziele und die im NHG vorgesehene, regelm\u00e4ssige \u00dcberpr\u00fcfung und Bereinigung der Inventare k\u00fcnftig in einem Verfahren erfolgen sollten, welches weitgehend den Anforderungen an jenes zum Erlass von Konzepten und Sachpl\u00e4nen nach RPG entspricht. Er wird deshalb pr\u00fcfen, ob und inwieweit die bestehenden Verfahrensvorschriften angepasst werden m\u00fcssen.</p><p>3. Sofern im Zeitpunkt der Erstellung eines Inventars allf\u00e4llige Konflikte mit Nutzungen, die im nationalen Interesse liegen, bereits bekannt waren, wurde diesem Umstand in der Regel Rechnung getragen. In Bezug auf den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit der Energiewende war dies nicht m\u00f6glich, da zum Zeitpunkt der Inventarerarbeitung noch kaum entsprechende Projekte geplant waren. Anl\u00e4sslich einer in Artikel\u00a05 NHG vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfung und Bereinigung eines Inventars werden die zwischenzeitlich bewilligten sowie k\u00fcnftige, auf einer konzeptionellen Grundlage des Bundes beruhende oder anderweitig im nationalen Interesse stehende Nutzungen systematisch ber\u00fccksichtigt.</p><p>4. Der Bundesrat pr\u00fcft derzeit im Rahmen der Energiestrategie 2050, in welchen F\u00e4llen der Nutzung erneuerbarer Energien ein nationales Interesse beizumessen ist und ob und gegebenenfalls wie dies gesetzlich zu verankern ist. Bez\u00fcglich der Verkehrsinfrastrukturen sowie der Energie\u00fcbertragung sind die entsprechenden konzeptionellen Grundlagen auf nationaler Ebene in Form von Sachpl\u00e4nen bereits weitgehend vorhanden. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine korrekte Abw\u00e4gung zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen sind somit gegeben oder zumindest in Vorbereitung.</p><p>5. Mit ihren Fachgutachten tragen die Kommissionen wesentlich zur Qualit\u00e4t der durch die Entscheidbeh\u00f6rden vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gungen bei (s. BGE 125 II 591 E. 7a). Die breit zusammengesetzten Kommissionen erm\u00f6glichen eine aus der Sicht des Heimat-, Landschafts- und Naturschutzes vertiefte Betrachtung von Projekten und Grundsatzfragen. Sie tragen dazu bei, dass der wegen der Vielfalt der Inventarobjekte und der unterschiedlichen Spannungsfelder zwischen Schutz und Nutzung erforderliche Ermessensspielraum durch die Entscheidbeh\u00f6rden koh\u00e4rent umgesetzt werden kann. Dies ist deshalb wichtig, weil das NHG f\u00fcr die Inventarobjekte keinen absoluten Schutz festlegt und damit den Entscheidbeh\u00f6rden den Spielraum f\u00fcr den Ausgleich von Schutz und Nutzung er\u00f6ffnet. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die Kommissionen grunds\u00e4tzlich infrage zu stellen.</p><p>6. Das Beschwerderecht in seiner heutigen Ausgestaltung hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Die Schutzorganisationen machen davon zumeist zur\u00fcckhaltend und mit einer guten Erfolgsquote Gebrauch. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 pr\u00fcft der Bundesrat derzeit, ob und gegebenenfalls mit welchen Massnahmen die Verfahren in speziellen Bereichen optimiert werden k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1337731200000)\/","SubmittedBy":"Bischof Pirmin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1338336000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534754150)\/","SubmissionDate":"\/Date(1331856000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4902,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Energie"}}