{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123358,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123358,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3358","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zweitwohnungs-Initiative. Achtung des Volkswillens","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bei der Abstimmung \u00fcber die Zweitwohnungs-Initiative hat das Stimmvolk einer Beschr\u00e4nkung der Zahl von Zweitwohnungen zugestimmt, im Wissen darum, dass die angenommenen Bestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. \u00dcberraschenderweise hat der Bundesrat aber entschieden, dass das Datum der Inkraftsetzung der 11. M\u00e4rz sei, also der Tag, an dem \u00fcber die Initiative abgestimmt worden ist. Da der Volkswille in dieser Hinsicht nicht beachtet worden ist, stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Das Initiativkomitee hat in seiner Argumentation deutlich herausgestrichen, dass im Falle einer Annahme die Bestimmungen der Initiative am 1. Januar 2013 in Kraft treten w\u00fcrden; das Stimmvolk hat ausgehend von dieser Information entschieden. Warum missachtet der Bundesrat diesen Umstand?</p><p>2. Das Stimmvolk hat sich indirekt daf\u00fcr ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Initiative auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wie kommt es, dass es sich der Bundesrat herausnimmt, diese Tatsache im Nachgang zur Volksabstimmung zu missachten?</p><p>3. Nehmen wir an, eine Person habe in den Monaten vor der Abstimmung in einer Bauzone ein Grundst\u00fcck erworben, um dort eine Zweitwohnung bauen zu lassen, und nehmen wir weiter an, das von einem Architekten betreute Auflageprojekt sei in den Wochen nach der Abstimmung bereit zur Einreichung gewesen - in diesem Fall w\u00e4re nach dem Willen des Bundesrates das Bauvorhaben nicht mehr realisierbar. Wird eine Person entsch\u00e4digt, wenn sie, wie es ihr gutes Recht ist, Ausgaben f\u00fcr ein solches Projekt get\u00e4tigt hat?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit der Annahme der Voksinitiative \"Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!\" (08.073) hat sich das Schweizervolk f\u00fcr eine strenge Beschr\u00e4nkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes f\u00fcr Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anh\u00f6rung, der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verb\u00e4nde von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung \u00fcber Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel\u00a0197 Ziffer 9 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung bestimmt, dass Baubewilligungen f\u00fcr Zweitwohnungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung folgenden Jahres erteilt werden, nichtig sind. Diese Regelung \u00e4ussert sich somit nicht zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmung. Diesbez\u00fcglich sind auch die \u00c4usserungen der Initianten und der Gegner im Abstimmungskampf nicht entscheidend. Gem\u00e4ss Artikel\u00a0195 der Bundesverfassung tritt eine Verfassungs\u00e4nderung am Tag ihrer Annahme durch Volk und Kantone in Kraft, im vorliegenden Fall also am 11. M\u00e4rz 2012.</p><p>2. Da die neue Verfassungsbestimmung in Kraft getreten und die in Artikel\u00a0197 Ziffer 9 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung vorgesehene Nichtigkeit sehr einschneidend ist, ist es notwendig, dass der Bund bereits w\u00e4hrend der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung f\u00fcr die Zeit bis zum Erlass des Ausf\u00fchrungsgesetzes einheitlich kl\u00e4rt, welche F\u00e4lle von Baubewilligungen \u00fcberhaupt von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint folgerichtig, den Auftrag des Bundesrates zum \"Vollzug der Gesetzgebung\" nach Artikel\u00a0182 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung heranzuziehen und den Bundesrat gest\u00fctzt darauf f\u00fcr zust\u00e4ndig zu erachten, Verordnungsrecht zur Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung zu erlassen.</p><p>3. Die Frage der Entsch\u00e4digung stellt sich namentlich unter dem Blickwinkel der materiellen Enteignung und des Ersatzes unn\u00fctz gewordenen Planungsaufwands. W\u00e4hrend die materielle Enteignung einen besonders schweren Eingriff ins Eigentum voraussetzt, ergibt sich der Ersatz unn\u00fctzen Planungsaufwands aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ob eine Entsch\u00e4digungspflicht besteht, kann nur in W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls gepr\u00fcft werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1346198400000)\/","SubmittedBy":"Bugnon Andr\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1348790400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489635700)\/","SubmissionDate":"\/Date(1335916800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4903,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}