{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123359,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123359,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3359","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ist die Zweitwohnungs-Initiative innerhalb der vorgesehenen Fristen umsetzbar?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Mehreren Medien war zu entnehmen, dass der Bundesrat f\u00fcr die zweite H\u00e4lfte des Jahres 2012 den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative vorsehe. Allerdings erm\u00e4chtigt Artikel\u00a0197 Ziffer 9 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung den Bundesrat nur dann zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, wenn das Parlament nicht bis zum 11. M\u00e4rz 2014 legiferiert hat. Erl\u00e4sst der Bundesrat vor dem 11. M\u00e4rz 2014 eine Verordnung zur Zweitwohnungs-Initiative, so w\u00fcrde er dadurch der Volkswille missachten. W\u00fcrde der Bundesrat das Parlament also nicht seiner Vorrechte berauben, falls er vor dem 11. M\u00e4rz 2014 eine Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative verabschiedet?</p><p>2. Der neue Artikel\u00a075b Absatz\u00a01 der Bundesverfassung sieht vor, dass der \"Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der f\u00fcr Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfl\u00e4che einer Gemeinde ... auf h\u00f6chstens 20 Prozent beschr\u00e4nkt\" wird. Die Initiative stellt mit anderen Worten zwei Bedingungen. Es gilt, in jeder Gemeinde, die von der Obergrenze von 20 Prozent mutmasslich betroffen ist, die Anzahl der Zweitwohnungen in Beziehung zur Gesamtzahl an Wohnungen zu setzen. Ferner gilt es, die gesamte bewohnbare Fl\u00e4che, die von Zweitwohnungen eingenommen wird, zu ermitteln und diese in Beziehung zur gesamten bewohnbaren Fl\u00e4che einer Gemeinde zu setzen. Allerdings stehen daf\u00fcr zurzeit kaum vollst\u00e4ndige und aktualisierte statistische Daten zur Verf\u00fcgung. Werden ab dem 1. Januar 2013 statistische Daten in einer Qualit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stehen, die es erlaubt, diejenigen Gemeinden, die von der Obergrenze von 20 Prozent betroffen sind, genau zu ermitteln? Ab diesem Datum ist es n\u00e4mlich den betroffenen Gemeinden nicht mehr erlaubt, eine Baubewilligung f\u00fcr eine Zweitwohnung zu erteilen.</p><p>3. Es ist zweifelhaft, ob die Initiative vollst\u00e4ndig umsetzbar ist. Artikel\u00a0197 Ziffer 9 Absatz\u00a02 sieht vor, dass eine Baubewilligung f\u00fcr eine Zweitwohnung ung\u00fcltig ist, falls sie nach dem 1. Januar 2013 in einer Gemeinde, in der die Obergrenze von 20 Prozent erreicht wurde, erteilt worden ist. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2013 die statistischen Daten vorliegen, die zur Ermittlung der betroffenen Gemeinden notwendig sind. Die Initiative wird innerhalb der genannten Frist schwerlich umsetzbar sein - es sei denn, man lege auf willk\u00fcrliche Weise fest, welche Gemeinden die Obergrenze von 20 Prozent erreicht haben. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass alle in der Initiative enthaltenen Bestimmungen umsetzbar sind? Falls dies nach seiner Einsch\u00e4tzung nicht der Fall ist: Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit der Annahme der Volksinitiative \"Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!\" (08.073) hat sich das Schweizervolk f\u00fcr eine strenge Beschr\u00e4nkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes f\u00fcr Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anh\u00f6rung der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verb\u00e4nde von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung \u00fcber Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel\u00a075b Absatz\u00a02 der Bundesverfassung verleiht dem Gesetzgeber die Kompetenz zu legiferieren. Im \u00dcbrigen geht Artikel\u00a0197 Ziffer 9 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung davon aus, dass innerhalb von zwei Jahren die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, wobei subsidi\u00e4r f\u00fcr den Fall, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen kein Gesetz in Kraft getreten ist, der Bundesrat Ausf\u00fchrungsrecht erl\u00e4sst. Auch wenn Absatz\u00a01 von Artikel\u00a0197 Ziffer 9 der Bundesverfassung zwei Jahre Zeit bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes einr\u00e4umt, darf Artikel\u00a075b der Bundesverfassung nicht so verstanden werden, dass bis zur Inkraftsetzung des Ausf\u00fchrungsrechts bzw. w\u00e4hrend maximal zwei Jahren ab Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen das bisherige Recht weiter gilt. Dies ergibt sich aus Absatz\u00a02 von Artikel\u00a0197 Ziffer 9 der Bundesverfassung, der Baubewilligungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung des folgenden Jahres erteilt werden, f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Da die Nichtigkeit sehr einschneidend ist, gibt es ein legitimes Bed\u00fcrfnis, einheitlich durch den Bund bereits w\u00e4hrend der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung f\u00fcr die Zeit bis zum Erlass des Ausf\u00fchrungsgesetzes zu kl\u00e4ren, welche F\u00e4lle von Baubewilligungen von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint daher vertretbar, Artikel\u00a0182 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung heranzuziehen, der den Bundesrat mit dem \"Vollzug der Gesetzgebung\" beauftragt. Gest\u00fctzt auf diese Verfassungsbestimmung kann der Bundesrat f\u00fcr zust\u00e4ndig erachtet werden, Verordnungsrecht zur Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung zu erlassen. Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass die von ihm am 22. August 2012 beschlossene Verordnung \u00fcber Zweitwohnungen weder den Volkswillen noch die Vorrechte des Parlamentes verletzt.</p><p>2./3. Aufgrund des Wortlauts von Artikel\u00a075b der Bundesverfassung m\u00fcssten in einer Gemeinde tats\u00e4chlich sowohl die Verh\u00e4ltniszahlen der Zweitwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand wie der Bruttogeschossfl\u00e4che der Zweitwohnungen zu den Bruttogeschossfl\u00e4chen aller Wohnungen kleiner als 20 Prozent sein. Es gibt aber keine schweizweit g\u00fcltige Definition des Begriffs Bruttogeschossfl\u00e4chen. Die neue Verordnung beschr\u00e4nkt den Geltungsbereich daher auf den Zweitwohnungsanteil am Gesamtwohnungsbestand.</p><p>Auch zum Bestand der Wohnungen gibt es heute keine landesweite Statistik, auf die man sich f\u00fcr eine genaue Ermittlung des Zweitwohnungsanteils in den Gemeinden abst\u00fctzen k\u00f6nnte. Das eidgen\u00f6ssische Geb\u00e4ude- und Wohnungsregister (GWR) in Verbindung mit den Bestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) sowie die Angaben aus der Volksz\u00e4hlung 2000 erlauben jedoch eine Ann\u00e4herung an den Zweitwohnungsbestand in den Gemeinden. Gem\u00e4ss der Registerharmonisierungsverordnung (SR 431.021) sind die Gemeinden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 alle Personen des Einwohnerregisters ihren Wohnungen bzw. Geb\u00e4uden zuzuweisen. Auf dieser Grundlage wird das Bundesamt f\u00fcr Statistik voraussichtlich Ende 2013 neue Statistiken zu den dauernd bewohnten Wohnungen publizieren, welche die Daten der Volksz\u00e4hlung 2000 ersetzen.</p><p>Vermutet wird, dass Wohnungen, denen im GWR keine Personen mit Niederlassung zugeordnet sind, potenzielle Zweitwohnungen sind. Liegt in einer Gemeinde der Anteil der Wohnungen, denen eine Person mit Niederlassung zugewiesen wurde, bei mindestens 80 Prozent des Gesamtwohnungsbestandes, d\u00fcrfte der Zweitwohnungsanteil h\u00f6chstens 20 Prozent betragen. Dank dieser Daten lassen sich die Gemeinden bestimmen, in denen der Zweitwohnungsanteil \u00fcber 20 Prozent liegt. Diese Vermutung kann aber von den Gemeinden widerlegt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1346198400000)\/","SubmittedBy":"Feller Olivier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1403222400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531367220)\/","SubmissionDate":"\/Date(1335916800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4903,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}