{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123366,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123366,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3366","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bewilligungen f\u00fcr die Busverbindung Lugano-Malpensa. H\u00e4lt sich das Bundesamt f\u00fcr Verkehr an seine eigene Richtlinie?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zurzeit besitzen drei Unternehmen eine Bewilligung f\u00fcr den Bustransport von Fahrg\u00e4sten auf der Strecke Lugano Bahnhof SBB-Flughafen Malpensa. Das sind zu viele, als dass l\u00e4ngerfristig alle Beteiligten wirtschaftlich \u00fcberleben k\u00f6nnten. Von diesen drei Firmen ist nur eine in der Schweiz ans\u00e4ssig.</p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) bestimmte Artikel seiner eigenen \"Richtlinie betreffend den grenz\u00fcberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten\" tats\u00e4chlich befolgt:</p><p>1. Erf\u00fcllen die drei Unternehmen die Vorgabe in Ziffer 3.3 Buchstabe\u00a0b Absatz H bez\u00fcglich Sitz der Unternehmen?</p><p>2. Gem\u00e4ss Ziffer 3.6 Buchstaben d und e h\u00f6rt das BAV vor der Erteilung einer neuen Bewilligung an ein anderes Unternehmen die bisherigen Bewilligungsinhaber an. Nun gibt das Unternehmen bez\u00fcglich der ersten Bewilligung an, nie angeh\u00f6rt worden zu sein. Hat eine Anh\u00f6rung stattgefunden oder nicht, und wenn ja, wann? Wenn nicht, warum?</p><p>3. Erf\u00fcllen alle drei Unternehmen die in Ziffer 3.7 Buchstabe\u00a0a Absatz A aufgef\u00fchrten gesetzlichen Vorgaben? Ist f\u00fcr alle drei Unternehmen und ihre Partnerunternehmen abgekl\u00e4rt worden, ob eventuell straf- oder zivilrechtlich relevante Verst\u00f6sse vorliegen?</p><p>4. Ist der Bundesrat informiert \u00fcber eventuell laufende Strafverfahren in Italien?</p><p>5. Gem\u00e4ss Ziffer 3.7 Buchstabe\u00a0a Absatz B darf ein neuer Transportdienst das Bestehen der bereits bewilligten Dienste nicht unmittelbar gef\u00e4hrden. Ist diesem Punkt Rechnung getragen worden, wenn man bedenkt, dass das erste Unternehmen aufgrund der Konkurrenz sein Angebot um 40 Prozent reduzieren musste?</p><p>6. Wird die Vorgabe in Ziffer 3.7 Buchstabe\u00a0a Absatz D, wonach nicht nur die eintr\u00e4glichsten Kurse angeboten werden d\u00fcrfen, von allen drei Unternehmen befolgt?</p><p>7. Gem\u00e4ss Ziffer 3.4 Buchstabe\u00a0a muss der Anteil des schweizerischen Unternehmens an der Verkehrsleistung mindestens 30 Prozent betragen. Theoretisch ergibt sich bei drei Unternehmen ein Marktanteil von je 33 Prozent. W\u00e4re diese Bedingung noch erf\u00fcllt, falls sich erweisen w\u00fcrde, dass nur das schweizerische Unternehmen die leistungsabh\u00e4ngige Schwerverkehrsabgabe entrichtet, w\u00e4hrend die anderen Unternehmen gar nichts bezahlen, und zwar nicht einmal den Tagessatz von 30 Franken?</p><p>8. Ist gew\u00e4hrleistet, dass jedes Unternehmen die Sozialabgaben und Steuern korrekt entrichtet und die Bestimmungen \u00fcber die Ruhezeiten der Chauffeure und Chauffeusen einh\u00e4lt?</p><p>9. Die Unternehmen d\u00fcrfen ihre Liniendienste nicht zur gleichen Uhrzeit anbieten. Ist diese Vorgabe noch respektiert, wenn der zeitliche Abstand nur noch eine Viertelstunde betr\u00e4gt und man davon ausgehen kann, dass die Fahrg\u00e4ste in der Regel eine Viertelstunde fr\u00fcher eintreffen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Richtlinie des Bundesamtes f\u00fcr Verkehr (BAV) betreffend den grenz\u00fcberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten ist nur anwendbar auf den Verkehr zwischen der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat, also einem Nicht-EU-Staat. F\u00fcr den Busverkehr zwischen der Schweiz und einem EU-Staat findet das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den G\u00fcter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (sogenannes Landverkehrsabkommen; LVA; SR 0.740.72) Anwendung. Das Abkommen enth\u00e4lt keine Regelung, wonach ein Transportunternehmen einen Kooperationspartner haben muss. Sowohl schweizerische als auch italienische Transportunternehmen sind berechtigt, selbstst\u00e4ndig und ohne jeweiligen Partner aus dem anderen Staat einen Verkehrsdienst durchzuf\u00fchren.</p><p>2. Betreffend die Frage der Konkurrenzierung im Rahmen eines EU-Verkehrs ist Artikel\u00a04 Absatz\u00a04 Buchstabe\u00a0d des Anhangs 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den G\u00fcter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (LVA; SR 0.740.72) anwendbar. Demnach wird eine Genehmigung erteilt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies gilt nicht f\u00fcr den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden. Im konkreten Fall war zun\u00e4chst ein schweizerisches Transportunternehmen das einzige Verkehrsunternehmen, welches die betreffenden Liniendienste f\u00fcr die Linie zwischen Bellinzona/CH bzw. Lugano/CH und Aeroporto di Malpensa/I erbrachte. Somit musste das schweizerische Transportunternehmen nicht zur Stellungnahme eingeladen werden, als der erste Antrag aus Italien f\u00fcr die Linie zwischen Lugano/CH und Aeoroporto di Malpensa/I in der Schweiz gepr\u00fcft wurde. Die Schweiz stimmte dem Antrag zu und teilte dies Italien schriftlich mit. Unmittelbar danach folgte der zweite Antrag eines weiteren italienischen Transportunternehmens f\u00fcr eine Linie zwischen Lugano/CH und Aeroporto di Malpensa/I. Als der zweite Antrag aus Italien in der Schweiz zu beurteilen war, lag der Schweiz noch keine Kopie der von Italien erteilten Genehmigung f\u00fcr den ersten Linienverkehrsdienst vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte nur das schweizerische Transportunternehmen eine Genehmigung f\u00fcr oben genannten Liniendienst. Somit ergab sich nicht die Situation, dass bereits zwei Transportunternehmen jeweils \u00fcber eine Genehmigung verf\u00fcgt h\u00e4tten, als ein neuer Antrag zu beurteilen war. Dies w\u00e4re jedoch die Voraussetzung daf\u00fcr gewesen, dass das schweizerische Transportunternehmen zur Stellungnahme h\u00e4tte eingeladen werden m\u00fcssen.</p><p>3. Das BAV veranlasst bei den zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rden Kontrollen, wenn diesem zur Kenntnis gebracht wird, dass ein Unternehmen illegale Fahrten durchf\u00fchrt oder sich sonstwie entgegen den Vorschriften verh\u00e4lt. Allf\u00e4llige Verst\u00f6sse gegen die relevanten Vorschriften werden im Verfahren um Erteilung einer Genehmigung ber\u00fccksichtigt.</p><p>4. Der Bundesrat hat bislang keine Kenntnis \u00fcber allf\u00e4llige, in Italien er\u00f6ffnete Strafverfahren.</p><p>5. Gem\u00e4ss Artikel\u00a04 Absatz\u00a04 Buchstabe\u00a0d des Anhangs 7 LVA muss ein bereits genehmigter Liniendienst unmittelbar gef\u00e4hrdet sein, um einen neu beantragten Verkehrsdienst ablehnen zu k\u00f6nnen. Des Weiteren verweist der Bundesrat auf die Ausf\u00fchrungen in Antwort 2.</p><p>6. Anwendbar ist Artikel\u00a04 Absatz\u00a04 Buchstabe\u00a0e des Anhangs 7 LVA. Demnach wird eine Bewilligung erteilt, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die eintr\u00e4glichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt. Alle drei Transportunternehmen bieten t\u00e4gliche Verkehrsdienste mit mehreren Kursen pro Tag an. Angesichts der Tatsache, dass jedes der beiden italienischen Transportunternehmen mehr Kurse pro Tag als das schweizerische Transportunternehmen durchf\u00fchrte (zeitlich bereits vor der Reduktion der Fahrten durch das schweizerische Transportunternehmen), kann nicht die Rede davon sein, dass die beantragten Dienste nur auf die eintr\u00e4glichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielen. Daher bestand auch kein Grund, die italienischen Antr\u00e4ge abzulehnen.</p><p>7. Der Bundesrat h\u00e4lt fest, dass f\u00fcr EU-Verkehre keine Vorschrift zur Erbringung eines bestimmten Verkehrsanteils durch das schweizerische Unternehmen existiert. Solche Regelungen bestehen nur f\u00fcr den sogenannten Drittstaatenverkehr (Busverkehr zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten).</p><p>8. Ob ein Transportunternehmen seine Pflichten zur Leistung von Sozialabgaben und Steuern einh\u00e4lt, ist nicht im Rahmen der Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Linienbusverkehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Transportunternehmen reichen zusammen mit ihrem Antrag um Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Linienbusverkehr einen Dienstplan ein, anhand dessen die Einhaltung der im Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen vom 1. Juli 1970 \u00fcber die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr besch\u00e4ftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) enthaltenen Sozialvorschriften \u00fcberpr\u00fcft wird. Die regelm\u00e4ssige Kontrolle der Einhaltung der AETR-Vorschriften auf der Strasse erfolgt durch die Polizei bzw. beim Grenz\u00fcbertritt durch die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane.</p><p>9. Weder das Landverkehrsabkommen noch die auf diese Verkehrsdienste anwendbaren nationalen Bestimmungen sehen sogenannte Fahrplanabgleiche vor, wonach zwei Kurse nicht zur selben Zeit oder nicht innerhalb eines bestimmten begrenzten Zeitraums vom selben Ort aus durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Eine derartige Einschr\u00e4nkung liesse sich mit den bestehenden Vorschriften nicht vereinbaren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1341360000000)\/","SubmittedBy":"Quadri Lorenzo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1348790400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493257057)\/","SubmissionDate":"\/Date(1336003200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4903,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Verkehr"}}